Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 152 Wahlrecht
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 13.06.2025 – L 13 VG 29/19
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2025 – L 6 VE 1517/25 ER-B
- LSG NRW, 24.01.2025 – L 13 VJ 59/15Zitiert von 2
- LSG NRW, 08.11.2024 – L 13 VJ 4/20Zitiert von 5
- LSG NRW, 27.09.2024 – L 13 VG 16/23Zitiert von 2
- LSG NRW, 30.08.2024 – L 13 VG 11/23Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 30.08.2024 – L 13 VG 53/21Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 SGB XIV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/152#abs-1 (1) Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86 wählen. In diesem Fall
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/152#abs-2 (2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich. Sie wirkt zurück auf den 1. Januar 2024. Bereits erbrachte Leistungen nach § 144 werden angerechnet. Die bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die einer berechtigten Person zustehenden Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 erbrachten Leistungen nach § 144 werden auf folgende Leistungen angerechnet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/152#abs-3 (3) Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 1 Absatz 1 des Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/152#abs-4 (4) Berechtigte nach § 142, die ausschließlich eine Grundrente nach den §§ 31, 40, 45 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a bis c des Bundesversorgungsgesetzes im Dezember 2023 erhalten haben, erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86. § 152 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, denen Leistungen nach § 143 Absatz 2 oder Absatz 3 zustehen oder die einen Anspruch als Vollwaise nach § 46 des Bundesversorgungsgesetzes haben.