Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 63
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/63?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/63?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/63?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 13 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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12.08.2005 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2005 I S. 2354
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 63 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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25.06.2001 Ausfertigung
§ 63 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206)
BGBl. 2001 I S. 1206
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.