Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 149 Neufeststellungen
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 3
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- LSG NRW, 27.09.2024 – L 13 VG 16/23Zitiert von 2
- LSG NRW, 30.08.2024 – L 13 VG 53/21Zitiert von 6
- LSG NRW, 30.08.2024 – L 13 VG 11/23Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/149#abs-1 (1) Neufeststellungen zur Anspruchsberechtigung und zum Grad der Schädigungsfolgen erfolgen auf Antrag und richten sich nach den Kapiteln 1 bis 22. Neufeststellungen können auch von Amts wegen erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/149#abs-2 (2) Könnten nach Kapitel 1 bis 22 keine oder geringere Leistungen als vor Stellung des Neufeststellungsantrags beansprucht werden, werden mindestens die nach diesem Kapitel vor Stellung des Neufeststellungsantrags bezogenen Leistungen weiter erbracht. Dies gilt nicht, wenn sich die nicht mehr bestehende Anspruchsberechtigung oder der geringere Leistungsumfang aus einer festgestellten Verringerung des Grades der Schädigungsfolgen ergeben.