Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 59

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund29 Entscheidungen

Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.

§ 58 § 60