Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 153 Schriftform

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund6 Entscheidungen

Die Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen Entschädigung zu erklären.

§ 152 § 154