Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 105

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund1.464 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/105#abs-1 (1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/105#abs-2 (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/105#abs-3 (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/105#abs-4 (4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

§ 104 § 106