Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 105
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.464
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 28.08.2014 – L 13 AS 3162/14Zitiert von 7
- BSG, 12.07.2012 – B 14 AS 31/12 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Unzulässigkeit einer ursprünglich statthaften Berufung gegen einen Gerichtsbescheid nach gegnerischem Antrag auf mündliche Verhandlung - Entscheidung über unzulässig gewordene Berufung durch BeschlussZitiert von 19
- LSG Baden-Württemberg, 19.01.2024 – L 8 U 1832/23Zitiert von 1
- SG Duisburg, 28.03.2023 – S 49 U 26/22
- BSG, 11.12.2025 – B 10 ÜG 4/25 BNichtzulassungsbeschwerde - Entschädigungsklage wegen überlangen Gerichtsverfahrens - Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - rechtsfehlerhafte Verwerfung des Antrags als unzulässig durch Beschluss - Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Urteil als richtige Entscheidungsform - LSG als Entschädigungsgericht in erster Instanz - Nichtzulassungsbeschwerde als ausnahmsweise statthaftes Rechtsmittel gegen den unrichtigen Verwerfungsbeschluss - Meistbegünstigungsgrundsatz - kein Nachteil für Prozessbeteiligte durch falsche Entscheidungsform des Gerichts
- LSG NRW, 05.07.2024 – L 14 R 843/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/105#abs-1 (1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/105#abs-2 (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/105#abs-3 (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/105#abs-4 (4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.