Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 160
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14.774
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 13.12.2005 – B 4 RA 220/04 BZitiert von 15
- BSG, 30.03.2023 – B 10 ÜG 3/22 BZitiert von 2
- BSG, 30.03.2023 – B 10 ÜG 2/22 BNichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - überlanges Gerichtsverfahren - Verzögerungszeit - Aussetzung des Verfahrens - Abwarten auf Ergebnisse aus Parallelverfahren - fortdauerndes Ruhen nach Wegfall der Ruhensgründe - staatlicher Verantwortungsbereich - Auseinandersetzung mit vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung - Anhaltspunkte für Bewertung für die Zeit nach einem Aussetzungsbeschluss - Wiedergutmachung auf andere Weise - keine Geldentschädigung - Bindung an die vom LSG festgestellten inneren und äußeren Tatsachen - Willkürverbot - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - prozessualer Gestaltungsspielraum des Ausgangsgerichts - Rechtsanwendung des Einzelfalls - Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Änderung der prozessualen Situation - Divergenz - verdeckter Rechtssatz - Behauptung einer Regelvermutung - DarlegungsanforderungenZitiert von 17
- BSG, 30.03.2023 – B 10 ÜG 5/22 BZitiert von 1
- BSG, 30.03.2023 – B 10 ÜG 4/22 BZitiert von 1
- BSG, 24.01.2018 – B 13 R 377/15 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Beweisermittlungsantrag - Rüge des Verstoßes gegen die Grundsätze über die freie Überzeugungsbildung - Rüge der Verletzung des WillkürverbotsZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BSG, 07.07.2026 – B 1 KR 53/25 B
- BSG, 01.07.2026 – B 2 U 126/25 B
- BSG, 01.07.2026 – B 9 V 8/26 BNichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen nicht ordnungsgemäßer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/160#abs-1 (1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/160#abs-2 (2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/160#abs-3 (3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.