Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 160
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/160#abs-1 (1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/160#abs-2 (2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/160#abs-3 (3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Wird zitiert von 15.479 Entscheidungen zu § 160 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 13.12.2005 – B 4 RA 220/04 BSozialgerichtliches Verfahren: Teleologische Reduktion des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGG bei Rüge einer überlangen Verfahrensdauer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 30.03.2023 – B 10 ÜG 3/22 BZitiert von 2
- BSG, 30.03.2023 – B 10 ÜG 2/22 BNichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - überlanges Gerichtsverfahren - Verzögerungszeit - Aussetzung des Verfahrens - Abwarten auf Ergebnisse aus Parallelverfahren - fortdauerndes Ruhen nach Wegfall der Ruhensgründe - staatlicher Verantwortungsbereich - Auseinandersetzung mit vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung - Anhaltspunkte für Bewertung für die Zeit nach einem Aussetzungsbeschluss - Wiedergutmachung auf andere Weise - keine Geldentschädigung - Bindung an die vom LSG festgestellten inneren und äußeren Tatsachen - Willkürverbot - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - prozessualer Gestaltungsspielraum des Ausgangsgerichts - Rechtsanwendung des Einzelfalls - Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Änderung der prozessualen Situation - Divergenz - verdeckter Rechtssatz - Behauptung einer Regelvermutung - DarlegungsanforderungenZitiert von 17
- BSG, 30.03.2023 – B 10 ÜG 4/22 BZitiert von 1
- BSG, 30.03.2023 – B 10 ÜG 5/22 BZitiert von 1
- BSG, 24.01.2018 – B 13 R 377/15 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Beweisermittlungsantrag - Rüge des Verstoßes gegen die Grundsätze über die freie Überzeugungsbildung - Rüge der Verletzung des WillkürverbotsZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BSG, 09.09.2026 – B 3 KR 25/26 BNichtzulassungsbeschwerde: Verwerfung als unzulässig mangels schlüssiger Darlegung der Revisionszulassungsgründe bezüglich eines Ganzkörper-Neuromodulationsanzugs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 07.09.2026 – B 5 R 29/26 BNichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und eines Verfahrensmangels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 02.09.2026 – B 1 KR 11/26 BNichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 160 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 160 geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130)
BGBl. 2008 I S. 2130
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02.08.1993 Ausfertigung
§ 160 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I 1442)
BGBl. 1993 I S. 1442
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.