Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 12
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/12#abs-1 (1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/12#abs-2 (2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/12#abs-3 (3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/12#abs-4 (4) In den Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen und dem Kreis der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und der Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und der Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz in angemessener Zahl beteiligt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/12#abs-5 (5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.
Wird zitiert von 316 Entscheidungen zu § 12 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 09.02.2011 – L 11 KA 91/10 B ERKrankenversicherung - Ambulante Behandlung im Krankenhaus - Bestimmungsbescheid - Zuständigkeit der Spruchkörper für Vertragsarztrecht - Drittanfechtung durch Vertragsärzte - Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation - Anforderungen an die behördliche Abwägung - Einstweiliger Rechtsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- LSG NRW, 27.10.2010 – L 11 (10) KA 14/07Zitiert von 13
- BSG, 25.08.1999 – B6 KA 17/98 R
- BSG, 10.03.2010 – B 3 KR 36/09 B(Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern und Senate zur Entscheidung von Schiedsverfahren nach § 18a KHG iVm § 120 Abs 4 SGB 5 - Zuständigkeit der vertragsarztrechtlichen Spruchkörper - Abgrenzung zu den Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung)Zitiert von 15
- BSG, 27.01.2021 – B 6 A 1/20 RVertragsärztliche Versorgung - Selektivvertrag zur besonderen Versorgung - Gestaltungsspielraum der Vertragspartner - Vereinbarung der Erbringung ambulanter Operationen, die in der Regelversorgung allein stationär erbracht werden dürfen - Regelung zur Finanzierung häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe aus der Pauschalvergütung für eine stationäre Behandlung - Zuständigkeit des Senats für VertragsarztrechtZitiert von 10
- BSG, 30.10.2013 – B 6 KA 48/12 RKassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Außenvertretung obliegt dem Vorstand - Aufgabenübertragung von Vorstand auf Vertreterversammlung - Gerichtsbesetzung - Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzteZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 31.08.2026 – L 17 SF 91/26 ABSozialgerichtliches Verfahren - Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit - Beauftragung im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - Geltendmachung im Überprüfungsverfahren - Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 11.05.2026 – L 8 SF 119/26 AB
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 6/25 RVertragsarztrecht: Anforderungen an die Festlegung von Wirkstoffen als Leitsubstanzen in einer regionalen Wirkstoffvereinbarung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 20.08.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2025 (siehe Fassungen).
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 12 Abs. 5 Satz 1 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3302)
BGBl. 2004 I S. 3302
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
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24.07.1986 Ausfertigung
§ 12 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. I 1110)
BGBl. 1986 I S. 1110
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.