Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 159
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 498
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 28.08.2024 – B 1 KR 25/24 R(Krankenversicherung - Krankenhausabrechnungsprüfung - Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung 2016 - Regelung zur Fortgeltung der Aufrechnungsbefugnis der Krankenkassen ab 1.1.2020 - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung nach § 159 SGG - Voraussetzung einer die Klage abweisenden Entscheidung sowie einer fehlenden Sachentscheidung)Zitiert von 3
- BSG, 28.08.2024 – B 1 KR 24/24 R(Krankenversicherung - Krankenhausabrechnungsprüfung - Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur PrüfvV - Regelung zur Weitergeltung der Aufrechnungsmöglichkeit über den 1.1.2020 hinaus - von Ermächtigungsvorschrift umfasst - im Einklang mit höherrangigem Recht - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung - Voraussetzungen einer ausdehnenden Auslegung oder analogen Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG)Zitiert von 3
- BSG, 28.08.2024 – B 1 KR 23/24 RZitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 13.08.2025 – L 3 SB 2766/24
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 – L 8 SB 367/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2012 – L 13 AS 1671/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 16 KR 991/23
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 R 335/26
- LSG NRW, 29.04.2026 – L 2 AS 91/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/159#abs-1 (1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/159#abs-2 (2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.