Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 159
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/159#abs-1 (1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/159#abs-2 (2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Wird zitiert von 524 Entscheidungen zu § 159 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 28.08.2024 – B 1 KR 25/24 R(Krankenversicherung - Krankenhausabrechnungsprüfung - Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung 2016 - Regelung zur Fortgeltung der Aufrechnungsbefugnis der Krankenkassen ab 1.1.2020 - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung nach § 159 SGG - Voraussetzung einer die Klage abweisenden Entscheidung sowie einer fehlenden Sachentscheidung)Zitiert von 3
- BSG, 28.08.2024 – B 1 KR 24/24 R(Krankenversicherung - Krankenhausabrechnungsprüfung - Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur PrüfvV - Regelung zur Weitergeltung der Aufrechnungsmöglichkeit über den 1.1.2020 hinaus - von Ermächtigungsvorschrift umfasst - im Einklang mit höherrangigem Recht - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung - Voraussetzungen einer ausdehnenden Auslegung oder analogen Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG)Zitiert von 3
- BSG, 28.08.2024 – B 1 KR 23/24 RZitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 13.08.2025 – L 3 SB 2766/24
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 – L 8 SB 367/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2012 – L 13 AS 1671/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 16 KR 991/23
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 R 335/26
- LSG NRW, 27.05.2026 – L 11 KR 661/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 159 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.