Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/140f?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/140f?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 und in der Nationalen Präventionskonferenz nach § 20e Absatz 1 erhalten die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesem Gremium entsprechen. Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt. Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b Abs. 4, § 135b Absatz 2 Satz 2, den §§ 136 bis 136b, 136d, 137a, 137b, 137c und 137f erhalten die Organisationen das Recht, Anträge zu stellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Organisationen nach Satz 5 in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch einen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den benannten Personen zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/140f?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen erhalten in
ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien entsprechen. Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/140f?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei einer Änderung, Neufassung oder Aufhebung der in § 21 Abs. 2, § 112 Absatz 5, § 115 Abs. 5, § 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Absatz 8 und 9, §§ 132a, 132c Absatz 2, § 132d Abs. 2, § 133 Absatz 4 und § 217f Absatz 4a vorgesehenen Rahmenempfehlungen, Empfehlungen und Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 sowie bei der Bestimmung der Festbetragsgruppen nach § 36 Abs. 1 und der Festsetzung der Festbeträge nach § 36 Abs. 2 wirken die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen beratend mit. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht gefolgt, sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/140f?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die sachkundigen Personen erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden Kalendertag einer Sitzung. Der Anspruch richtet sich gegen die Gremien, in denen sie als sachkundige Personen mitberatend tätig sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/140f?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 2 vom Gemeinsamen Bundesausschuss durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann der Gemeinsame Bundesausschuss eine Stabstelle Patientenbeteiligung einrichten. Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch Organisation von Fortbildung und Schulungen, Aufbereitung von Sitzungsunterlagen, koordinatorische Leitung des Benennungsverfahrens auf Bundesebene und bei der Ausübung des in Absatz 2 Satz 4 genannten Antragsrechts. Der Anspruch auf Unterstützung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gilt ebenso für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteiligungs- und Stellungnahmerechte nach § 137a Absatz 4 und 7, § 139a Absatz 5 sowie § 139b Absatz 1. Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die Teilnahme der sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/140f?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 3 von den Landesausschüssen nach § 90 unterstützt. Die Unterstützung erstreckt sich insbesondere auf die Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall entsprechend Absatz 5 für jährlich bis zu sechs Koordinierungs- und Abstimmungstreffen, auf Fortbildungen und Schulungen der sachkundigen Personen sowie auf die Durchführung des Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/140f?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung nach § 140g anerkannten Organisationen erhalten für den Aufwand zur Koordinierung ihrer Beteiligungsrechte einen Betrag in Höhe von 120 Euro für jede neu für ein Gremium benannte sachkundige Person. Der Anspruch richtet sich gegen das jeweilige Gremium, in dem die sachkundige Person tätig ist. Der Anspruch ist durch den von den anerkannten Organisationen gebildeten Koordinierungsausschuss geltend zu machen.
Änderungsverlauf
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01.08.2023 in Kraft
§ 140f geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 140f aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754; 2022 I 1025)
BGBl. 2021 I S. 2754
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 140f geändert und aufgehoben und neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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04.04.2017 Ausfertigung
§ 140f geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I 778)
BGBl. 2017 I S. 778
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 140f geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2015 I S. 2229
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 140f neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 277)
BGBl. 2013 I S. 277
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 140f aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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15.12.2008 Ausfertigung
§ 140f eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I 2426)
BGBl. 2008 I S. 2426
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28.05.2008 Ausfertigung
§ 140f aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 140f eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3439)
BGBl. 2006 I S. 3439
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26.05.2005 Ausfertigung
§ 140f geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I 1418)
BGBl. 2005 I S. 1418
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19.12.2001 Ausfertigung
§ 140f geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I 3773)
BGBl. 2001 I S. 3773
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.