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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10488 · S. 32

Zu Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozial-

Zu Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 13)
Die Vorschrift bezweckt die Beschleunigung der Bewilli-
gungsverfahren bei den Krankenkassen. Dies dient damit
zum einen der schnellen Klärung von Leistungsansprüchen,
zum anderen erhalten die Versicherten bei Vorliegen der An-
spruchsvoraussetzungen in kurzer Zeit ihre Leistungen. Bei
nicht rechtzeitiger Leistungserbringung können Versicherte
sich erforderliche Leistungen selbst beschaffen. Diese Aus-
nahme vom Sachleistungsprinzip stellt eine Sanktionsmög-
lichkeit gegen die Krankenkasse dar, die nicht in einem an-
gemessenen Zeitraum entscheidet. Die Regelung lehnt sich
insoweit an die für Rehabilitationsträger geltenden Regelun-
gen im Neunten Buch an.
Kann über einen Leistungsantrag nicht innerhalb von drei
Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine
gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizini-
schen Dienstes der Krankenversicherung, eingeholt wurde,
nicht innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang ent-
schieden werden, muss die Krankenkasse dies den Versi-
cherten mit nachvollziehbarer Begründung schriftlich mit-
teilen. Dabei kann sich die Krankenkasse nicht auf Gründe
berufen, die in ihren Verantwortungsbereich fallen wie z. B.
Organisationsmängel oder Arbeitsüberlastung von Mitarbei-
terinnen und Mitarbeitern. Wenn die Krankenkasse eine gut-
achtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung, für erforderlich hält, hat
sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberech-
tigten hierüber zu informieren, damit diese wissen, ob die
Drei-Wochen-Frist oder die Fünf-Wochen-Frist gilt. Der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung nimmt inner-
halb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Die Kranken-
kasse muss die gena

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.074 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10488, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 179.134–199.208 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert a7f0ae009839fab7….

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