Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/10488 · S. 32
Zu Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
Zu Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 13) Die Vorschrift bezweckt die Beschleunigung der Bewilli- gungsverfahren bei den Krankenkassen. Dies dient damit zum einen der schnellen Klärung von Leistungsansprüchen, zum anderen erhalten die Versicherten bei Vorliegen der An- spruchsvoraussetzungen in kurzer Zeit ihre Leistungen. Bei nicht rechtzeitiger Leistungserbringung können Versicherte sich erforderliche Leistungen selbst beschaffen. Diese Aus- nahme vom Sachleistungsprinzip stellt eine Sanktionsmög- lichkeit gegen die Krankenkasse dar, die nicht in einem an- gemessenen Zeitraum entscheidet. Die Regelung lehnt sich insoweit an die für Rehabilitationsträger geltenden Regelun- gen im Neunten Buch an. Kann über einen Leistungsantrag nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizini- schen Dienstes der Krankenversicherung, eingeholt wurde, nicht innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang ent- schieden werden, muss die Krankenkasse dies den Versi- cherten mit nachvollziehbarer Begründung schriftlich mit- teilen. Dabei kann sich die Krankenkasse nicht auf Gründe berufen, die in ihren Verantwortungsbereich fallen wie z. B. Organisationsmängel oder Arbeitsüberlastung von Mitarbei- terinnen und Mitarbeitern. Wenn die Krankenkasse eine gut- achtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberech- tigten hierüber zu informieren, damit diese wissen, ob die Drei-Wochen-Frist oder die Fünf-Wochen-Frist gilt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung nimmt inner- halb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Die Kranken- kasse muss die gena
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.074 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/10488, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 179.134–199.208 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert a7f0ae009839fab7….
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