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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 277

BGBl. 2013 I S. 277 · 29.973 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 277
                                      Gesetz
             zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
                                             Vom 20. Februar 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 2
   Abschnitt 8 Titel 8 wie folgt gefasst:
                         „Titel 8

          Dienstvertrag und ähnliche Verträge

                       Untertitel 1

                      Dienstvertrag

                       Untertitel 2
                  Behandlungsvertrag“.
2. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 8 wird
   wie folgt gefasst:

                         „Titel 8
          Dienstvertrag und ähnliche Verträge“.
3. Vor § 611 wird folgende Überschrift eingefügt:
                      „Untertitel 1

                     Dienstvertrag“.
4. Nach § 630 wird folgender Untertitel 2 eingefügt:
                      „Untertitel 2

                  Behandlungsvertrag

                         § 630a

               Vertragstypische Pflichten

               beim Behandlungsvertrag

     (1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige,
  welcher die medizinische Behandlung eines Patienten
  zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versproche-
  nen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewäh-
  rung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit
  nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

     (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt
  der Behandlung bestehenden, allgemein anerkann-
  ten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht
  etwas anderes vereinbart ist.

                         § 630b

                Anwendbare Vorschriften
     Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschrif-
  ten über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsver-

hältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit
nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt
ist.

                       § 630c
                  Mitwirkung der
       Vertragsparteien; Informationspflichten
   (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durch-
führung der Behandlung zusammenwirken.

   (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patien-

ten in verständlicher Weise zu Beginn der Behand-
lung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämt-
liche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu
erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraus-
sichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie

und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden
Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände

erkennbar, die die Annahme eines Behandlungs-
fehlers begründen, hat er den Patienten über diese
auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher
Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden
oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozess-
ordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungs-
fehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2
zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandeln-
den oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf-
oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Be-
handelnden verwendet werden.
   (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige
Übernahme der Behandlungskosten durch einen
Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach
den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte,
muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung
über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in

Textform informieren. Weitergehende Formanforde-
rungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

   (4) Der Information des Patienten bedarf es nicht,

soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer

Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die
Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf
die Information ausdrücklich verzichtet hat.

                       § 630d

                     Einwilligung

   (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maß-
nahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper
oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflich-
tet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der
Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung ei-
nes hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht
eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1
Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Wei-
tergehende Anforderungen an die Einwilligung aus
anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine
BGBl. 2013, Seite 278 — Originalseite als Abbildung
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  Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme
  nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Ein-
  willigung durchgeführt werden, wenn sie dem mut-
  maßlichen Willen des Patienten entspricht.
    (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus,
  dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2
  der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung
  nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt
  worden ist.
    (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne An-
  gabe von Gründen formlos widerrufen werden.

                         § 630e

                  Aufklärungspflichten
     (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patien-
  ten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen
  Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere
  Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen
  und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendig-
  keit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im
  Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der

  Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme
  hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleicherma-
  ßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich
  unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Hei-
  lungschancen führen können.
      (2) Die Aufklärung muss

  1. mündlich durch den Behandelnden oder durch

     eine Person erfolgen, die über die zur Durchfüh-

     rung der Maßnahme notwendige Ausbildung ver-
     fügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug
     genommen werden, die der Patient in Textform
     erhält,
  2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine
     Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt
     treffen kann,

  3. für den Patienten verständlich sein.

  Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die
  er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Ein-
  willigung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
     (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht,
  soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer
  Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die
  Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf
  die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.

    (4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilli-
  gung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser
  nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
     (5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die
  wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem
  Patienten entsprechend seinem Verständnis zu er-
  läutern, soweit dieser aufgrund seines Entwick-
  lungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten
  in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und
  soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3
  gilt entsprechend.

                         § 630f
             Dokumentation der Behandlung
    (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck
  der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zu-
  sammenhang mit der Behandlung eine Patienten-

akte in Papierform oder elektronisch zu führen. Be-
richtigungen und Änderungen von Eintragungen in
der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben
dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann
sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für
elektronisch geführte Patientenakten sicherzustel-
len.
   (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Pa-
tientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die
derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen
Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen,
insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersu-
chungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, The-
rapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkun-
gen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe
sind in die Patientenakte aufzunehmen.
   (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die
Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behand-
lung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vor-
schriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

                      § 630g

        Einsichtnahme in die Patientenakte
   (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich
Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patien-
tenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme
nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sons-
tige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die

Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.

§ 811 ist entsprechend anzuwenden.

   (2) Der Patient kann auch elektronische Abschrif-
ten von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Be-
handelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
   (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die
Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung
der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben
zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des

Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend
machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit
der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaß-
liche Wille des Patienten entgegensteht.

                      § 630h
              Beweislast bei Haftung
      für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

   (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet,
wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko ver-
wirklicht hat, das für den Behandelnden voll be-
herrschbar war und das zur Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit des Patienten ge-
führt hat.
   (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er
eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und ent-
sprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt
hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen
des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf be-
rufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungs-
gemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt
hätte.
   (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebo-
tene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entge-
gen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Pa-
tientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patienten-
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  akte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt,
  wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht ge-
  troffen hat.
    (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorge-
  nommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet,
  dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der
  Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-
  sundheit ursächlich war.

     (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist

  dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des

  Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tat-

  sächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird ver-

  mutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verlet-

  zung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es

  der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch

  gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu

  sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahr-

  scheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das An-

  lass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und

  wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob
  fehlerhaft gewesen wäre.“

                       Artikel 2

                  Änderung des

         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Februar
2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Nach § 13 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
    gefügt:
      „(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag
   auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf
   von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fäl-
   len, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, ins-
   besondere des Medizinischen Dienstes der Kran-
   kenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt
   wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragsein-
   gang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine
   gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat
   sie diese unverzüglich einzuholen und die Leis-
   tungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der
   Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wo-
   chen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesman-
   telvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachter-
   verfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab
   Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu
   entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von
   vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fris-
   ten nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie
   dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung
   der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine
   Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die
   Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Be-
   schaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der
   Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Kran-
   kenkasse zur Erstattung der hierdurch entstande-
   nen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berich-
   tet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
   jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen
   nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorge-
   nommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen

  Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Bu-
  ches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung
  selbst beschaffter Leistungen.“
2. In § 66 wird das Wort „können“ durch das Wort
   „sollen“ ersetzt.
3. § 73b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
     fügt:

     „Die Versicherten können die Teilnahmeerklä-

     rung innerhalb von zwei Wochen nach deren Ab-

     gabe in Textform oder zur Niederschrift bei der

     Krankenkasse ohne Angabe von Gründen wider-

     rufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige

     Absendung der Widerrufserklärung an die Kran-

     kenkasse. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die

     Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung

     über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt

     hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teil-

     nahmeerklärung.“

  b) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Der
     Versicherte ist an diese Verpflichtung“ durch die
     Wörter „Wird das Widerrufsrecht nicht ausgeübt,
     ist der Versicherte an seine Teilnahmeerklärung“

     ersetzt.

  c) Folgender Satz wird angefügt:

     „Die Satzung hat auch Regelungen zur Abgabe
     der Teilnahmeerklärung zu enthalten; die Rege-
     lungen sind auf der Grundlage der Richtlinie
     nach § 217f Absatz 4a zu treffen.“
4. § 73c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Die Versicherten können die Teilnahmeerklä-
     rung innerhalb von zwei Wochen nach deren Ab-
     gabe in Textform oder zur Niederschrift bei der
     Krankenkasse ohne Angabe von Gründen wider-
     rufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
     Absendung der Widerrufserklärung an die Kran-
     kenkasse. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die
     Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung
     über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt
     hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teil-
     nahmeerklärung. Wird das Widerrufsrecht nicht
     ausgeübt, ist der Versicherte an seine Teilnah-
     meerklärung mindestens ein Jahr gebunden.“
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „§ 73b Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend.“
5. In § 99 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
   „Landesbehörden“ die Wörter „und den auf Lan-
   desebene für die Wahrnehmung der Interessen der
   Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
   chronisch kranker und behinderter Menschen
   maßgeblichen Organisationen“ eingefügt.
6. In § 135a Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem
   Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „wozu
   in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durch-
   führung eines patientenorientierten Beschwerde-
   managements gehört“ eingefügt.

7. Dem § 135a wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Meldungen und Daten aus einrichtungsinter-
  nen und einrichtungsübergreifenden Risikoma-
  nagement- und Fehlermeldesystemen nach Ab-
BGBl. 2013, Seite 280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 280
   satz 2 in Verbindung mit § 137 Absatz 1d dürfen im
   Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden

   verwendet werden. Dies gilt nicht, soweit die Ver-

   wendung zur Verfolgung einer Straftat, die im
   Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe
   bedroht ist und auch im Einzelfall besonders
   schwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschung
   des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-

   haltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aus-

   sichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“

 8. Nach § 137 Absatz 1c wird folgender Absatz 1d
    eingefügt:
      „(1d) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
   stimmt in seinen Richtlinien über die grundsätz-
   lichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes
   Qualitätsmanagement nach Absatz 1 Nummer 1
   erstmalig bis zum 26. Februar 2014 wesentliche
   Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicher-
   heit und legt insbesondere Mindeststandards für
   Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest.
   Über die Umsetzung von Risikomanagement- und
   Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in den
   Qualitätsberichten nach Absatz 3 Nummer 4 zu in-
   formieren. Als Grundlage für die Vereinbarung von
   Vergütungszuschlägen nach § 17b Absatz 1 Satz 5
   des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt
   der Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungen
   an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme,
   die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risi-
   ken und Fehlerquellen in der stationären Versor-
   gung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermei-
   dung unerwünschter Ereignisse beizutragen.“

 9. Nach § 140a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden
    Sätze eingefügt:
   „Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung
   innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe in

   Textform oder zur Niederschrift bei der Kranken-

   kasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur

   Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung

   der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die

   Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse
   dem Versicherten eine Belehrung über sein Wider-
   rufsrecht in Textform mitgeteilt hat, frühestens je-

   doch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung.
   § 73b Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend.“

10. § 140f wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über
      Anträge der Organisationen nach Satz 5 in der
      nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu
      beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschie-
      den werden kann, soll in der Sitzung das Verfah-
      ren hinsichtlich der weiteren Beratung und Ent-
      scheidung festgelegt werden.“
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der

      Interessen der Patientinnen und Patienten und

      der Selbsthilfe chronisch kranker und behinder-
      ter Menschen maßgeblichen Organisationen er-
      halten in

      1. den Landesausschüssen nach § 90,

      2. dem gemeinsamen Landesgremium nach

         § 90a,

      3. den Zulassungsausschüssen nach § 96 und
         den Berufungsausschüssen nach § 97, so-
         weit Entscheidungen betroffen sind über

         a) die ausnahmeweise Besetzung zusätz-

            licher Vertragsarztsitze nach § 101 Ab-

            satz 1 Satz 1 Nummer 3,
         b) die Befristung einer Zulassung nach § 19
            Absatz 4 der Zulassungsverordnung für
            Vertragsärzte,
         c) die Ermächtigung von Ärzten und Einrich-
            tungen,

      4. den Zulassungsausschüssen nach § 96, so-
         weit Entscheidungen betroffen sind über
         a) die Durchführung eines Nachbesetzungs-
            verfahrens nach § 103 Absatz 3a,

         b) die Ablehnung einer Nachbesetzung nach
            § 103 Absatz 4 Satz 9,
      ein Mitberatungsrecht; die Organisationen be-
      nennen hierzu sachkundige Personen.“

   c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 111b,
      112 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 112 Absatz 5“
      ersetzt, werden nach der Angabe „§ 127 Abs. 1a
      Satz 1“ die Wörter „und Absatz 6“ eingefügt,
      wird die Angabe „132b Abs. 2 und“ durch die
      Angabe „132c Absatz 2,“ ersetzt und werden
      nach der Angabe „§ 132d Abs. 2“ die Wörter
      „, § 133 Absatz 4 und § 217f Absatz 4a“ einge-
      fügt.
11. Dem § 140h Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die beauftragte Person soll die Rechte der Patien-

   tinnen und Patienten umfassend, in allgemein ver-

   ständlicher Sprache und in geeigneter Form zu-

   sammenstellen und zur Information der Bevölke-

   rung bereithalten.“

12. § 217f wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Wahrnehmung der Interessen der Kranken-
      kassen bei über- und zwischenstaatlichen Orga-
      nisationen und Einrichtungen ist Aufgabe des
      Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.“
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
        „(4a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
      kassen legt bis zum 26. August 2013 in einer
      Richtlinie allgemeine Vorgaben zu den Regelun-
      gen nach § 73b Absatz 3 Satz 8, § 73c Absatz 2
      Satz 7 und § 140a Absatz 2 Satz 5 fest. Die
      Richtlinie bedarf der Genehmigung des Bundes-
      ministeriums für Gesundheit.“
13. In § 219a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt

    durch ein Komma ersetzt und wird folgende Num-

    mer 6 angefügt:

   „6. Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen
       Kontaktstelle nach § 219d.“
BGBl. 2013, Seite 281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 281
14. Nach § 219c wird folgender § 219d eingefügt:

                        „§ 219d

                 Nationale Kontaktstelle

      (1) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle
   nach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über
   die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüber-
   schreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88
   vom 4.4.2011, S. 45) nimmt der Spitzenverband
   Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungs-
   stelle Krankenversicherung – Ausland, ab dem
   25. Oktober 2013 wahr. Sie stellt insbesondere In-
   formationen über
   1. nationale Gesundheitsdienstleister, geltende
      Qualitäts- und Sicherheitsbestimmungen sowie
      Patientenrechte einschließlich der Möglichkeiten
      ihrer Durchsetzung,

   2. die Rechte und Ansprüche des Versicherten bei
      Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leis-
      tungen in anderen Mitgliedstaaten und

   3. Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten
   zur Verfügung. Die Deutsche Krankenhausgesell-
   schaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die
   Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die
   privaten Krankenversicherungen stellen der natio-
   nalen Kontaktstelle die zur Aufgabenerfüllung erfor-
   derlichen Informationen zur Verfügung. Soweit es
   zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf
   die nationale Kontaktstelle personenbezogene Da-
   ten der anfragenden Versicherten nur mit deren
   schriftlicher Einwilligung und nach deren vorheriger
   Information verarbeiten und nutzen.

      (2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
   kassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenver-
   sicherung – Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3
   genannten Organisationen vereinbaren das Nähere
   zur Bereitstellung der Informationen durch die na-
   tionale Kontaktstelle gemäß Absatz 1 Satz 2 in ei-
   nem Vertrag.

      (3) An den zur Finanzierung der Aufgaben der
   nationalen Kontaktstelle erforderlichen Kosten sind
   die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen zu
   beteiligen. Das Nähere zur Finanzierung, insbeson-
   dere auch zur Höhe der jährlich erforderlichen Mit-
   tel, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Kran-
   kenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kranken-
   versicherung – Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3
   genannten Organisationen in dem Vertrag nach Ab-
   satz 2. Wird nichts Abweichendes vereinbart, betei-
   ligen sich die privaten Krankenversicherungen zu
   5 Prozent, die Deutsche Krankenhausgesellschaft

   zu 20 Prozent, die Kassenärztliche Bundesvereini-

   gung zu 20 Prozent sowie die Kassenzahnärztliche

   Bundesvereinigung zu 10 Prozent an den zur
   Aufgabenerfüllung erforderlichen Kosten.
      (4) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Informatio-
   nen müssen leicht zugänglich sein und, soweit er-
   forderlich, auf elektronischem Wege und in barrie-
   refreien Formaten bereitgestellt werden.

     (5) Die nationale Kontaktstelle arbeitet mit den
   nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten
   und der Europäischen Kommission in Fragen
   grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung zu-

   sammen.“

                       Artikel 3

                   Änderung der
          Patientenbeteiligungsverordnung
   In § 4 Absatz 2 der Patientenbeteiligungsverordnung
vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2753), die durch
Artikel 457 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Bei“ die Wörter „den in § 140f Absatz 2
Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genann-
ten“ eingefügt und werden die Wörter „nach § 91 Abs. 4
bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ und die
Wörter „§ 140f Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch“ gestrichen.

                       Artikel 4

                 Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes
   In § 17b Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1613) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „§ 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ die
Wörter „und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser
oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrich-
tungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern
diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses nach § 137 Absatz 1d Satz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,“ eingefügt.

                      Artikel 4a
                  Änderung der
      Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

   Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-
   desbehörden“ die Wörter „und die auf Landesebene
   für die Wahrnehmung der Interessen der Patientin-
   nen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch
   kranker und behinderter Menschen maßgeblichen
   Organisationen“ eingefügt.

2. In § 31 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2

   Buchstabe e“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Num-

   mer 5“ ersetzt.

3. § 31a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „Vorsorgevertrag“
     durch das Wort „Versorgungsvertrag“ und die An-
     gabe „§ 111 Satz 2“ durch die Angabe „§ 111
     Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 282
  b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 119b Satz 3“
     durch die Wörter „§ 119b Absatz 1 Satz 3 und 4“
     ersetzt.
                      Artikel 4b

                 Änderung der

   Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

   Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-
   desbehörden“ die Wörter „und die auf Landesebene
   für die Wahrnehmung der Interessen der Patientin-
   nen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch
   kranker und behinderter Menschen maßgeblichen

   Organisationen“ eingefügt.
2. In § 31 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2
   Buchstabe e“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Num-
   mer 5“ ersetzt.

                              Artikel 4c
                        Änderung der
                     Bundesärzteordnung
   In § 6 Absatz 1 der Bundesärzteordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I

S. 1218), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom

6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, wird in Nummer 3 das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt, wird in Nummer 4 der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Nummer 5
angefügt:

„5. sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen
    die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden
    Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Lan-
    desrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur
    Versicherung besteht.“

                               Artikel 5

                             Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 20. Februar 2013
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l

                                    Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                    S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Daniel Bahr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 277. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cbcb2abba5afed2d….