Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/2474 · S. 19
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 43b Abs. 2) Zu Buchstabe a Der neue Satz 4 entspricht der bisherigen Vereinbarung in den Bundesmantelverträgen für die vertragsärztliche Ver- sorgung, in denen – anders als in den Bundesmantelverträ- gen für die vertragszahnärztliche Versorgung – bereits vor- gesehen ist, dass die Kassenärztliche Vereinigung für den Vertragsarzt und die Krankenkassen den weiteren Zahlungs- einzug übernimmt, wenn der Versicherte trotz einer schrift- lichen Zahlungsaufforderung innerhalb einer vom Arzt ge- setzten Frist nicht leistet. Inhaber der Forderung gegenüber den Versicherten auf Zahlung der Praxisgebühr bleibt die Krankenkasse. Es handelt sich insoweit – wie bereits nach geltendem Recht – um einen gesetzlich geregelten Fall von Forderungseinziehung. Die Einziehungsbefugnis für die Forderung der Krankenkasse liegt also zunächst beim Leis- tungserbringer, hernach bei der Kassen(zahn)ärztlichen Ver- einigung, die jeweils die Forderung im Auftrag der Kran- kenkassen einziehen. Entsprechend sieht § 18 Abs. 5a der Bundesmantelvertrag-Ärzte vor, dass die zuständige Kran- kenkasse der Kassenärztlichen Vereinigung je durchgeführ- tem Mahnverfahren einen bestimmten Betrag erstattet. An diesem Auftragsverhältnis wird festgehalten. Mit dem neuen Satz 5 werden die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für den Fall, dass Versicherte trotz einer ge- sonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungs- erbringer nicht zahlen, ermächtigt, die Praxisgebühr durch einen entsprechenden Verwaltungsakt bei diesen einzufor- dern. Die Versicherten werden hierdurch nicht schlechter gestellt, als beim Einzug anderer Zuzahlungen. Denn auch im Fall des Einzugs einer Zuzahlung nach § 43b Abs. 1 Satz 2 SGB V durch die Krankenkasse
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 51.571 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/2474, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.619–120.190 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 28968337ae7fce8e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP