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Artikel 1 · BT-Drs. 16/2474 · S. 19

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozial-

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 43b Abs. 2)
Zu Buchstabe a
Der neue Satz 4 entspricht der bisherigen Vereinbarung in
den Bundesmantelverträgen für die vertragsärztliche Ver-
sorgung, in denen – anders als in den Bundesmantelverträ-
gen für die vertragszahnärztliche Versorgung – bereits vor-
gesehen ist, dass die Kassenärztliche Vereinigung für den
Vertragsarzt und die Krankenkassen den weiteren Zahlungs-
einzug übernimmt, wenn der Versicherte trotz einer schrift-
lichen Zahlungsaufforderung innerhalb einer vom Arzt ge-
setzten Frist nicht leistet. Inhaber der Forderung gegenüber
den Versicherten auf Zahlung der Praxisgebühr bleibt die
Krankenkasse. Es handelt sich insoweit – wie bereits nach
geltendem Recht – um einen gesetzlich geregelten Fall von
Forderungseinziehung. Die Einziehungsbefugnis für die
Forderung der Krankenkasse liegt also zunächst beim Leis-
tungserbringer, hernach bei der Kassen(zahn)ärztlichen Ver-
einigung, die jeweils die Forderung im Auftrag der Kran-
kenkassen einziehen. Entsprechend sieht § 18 Abs. 5a der
Bundesmantelvertrag-Ärzte vor, dass die zuständige Kran-
kenkasse der Kassenärztlichen Vereinigung je durchgeführ-
tem Mahnverfahren einen bestimmten Betrag erstattet. An
diesem Auftragsverhältnis wird festgehalten.
Mit dem neuen Satz 5 werden die Kassen(zahn)ärztlichen
Vereinigungen für den Fall, dass Versicherte trotz einer ge-
sonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungs-
erbringer nicht zahlen, ermächtigt, die Praxisgebühr durch
einen entsprechenden Verwaltungsakt bei diesen einzufor-
dern. Die Versicherten werden hierdurch nicht schlechter
gestellt, als beim Einzug anderer Zuzahlungen. Denn auch
im Fall des Einzugs einer Zuzahlung nach § 43b Abs. 1
Satz 2 SGB V durch die Krankenkasse 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 51.571 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/2474, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.619–120.190 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 28968337ae7fce8e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP