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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 778

BGBl. 2017 I S. 778 · 73.467 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 778
                                                   Gesetz
                            zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung
                            (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG)*
                                                            Vom 4. April

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                     Änderung des

            Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 161 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
 0a. § 5 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder
         Unterhaltsgeld“ gestrichen und werden die
         Wörter „ab Beginn des zweiten Monats bis zur
         zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Drit-
         ten Buches) oder ab Beginn des zweiten Mo-
         nats“ durch die Wörter „wegen einer Sperrzeit
         (§ 159 des Dritten Buches) oder“ ersetzt.
      b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

          „Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche
          Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder
          Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten
          Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet.“
 0b. § 24i Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren
      Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der
      Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzge-
      setzes endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeits-
      verhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.“

 1.   Nach § 31 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
      gefügt:
         „(1a) Verbandmittel sind Gegenstände ein-
      schließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung
      darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile
      zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflä-
      chengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder
      beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verband-
      mittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Ge-
      genstand ergänzend eine Wunde feucht hält. Er-
      fasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
  zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von

  Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über
  die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa-
  tionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).
2017

     Erstellung von einmaligen Verbänden an Körper-
     teilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, ge-
     gebenenfalls mehrfach verwendet werden, um
     Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder

     zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von

     Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur
     Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bun-
     desausschuss bis zum 30. April 2018 in den
     Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6;
     Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte
     entsprechend. Bis zwölf Monate nach dem Wirk-
     samwerden der Regelungen nach Satz 4 sind
     solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der
     Krankenkassen zu erbringen, die vor dem 11. April
     2017 erbracht wurden.“

2.   § 33 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Die Hilfsmittel müssen mindestens die im
            Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2
            festgelegten Anforderungen an die Qualität
            der Versorgung und der Produkte erfüllen,
            soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach
            § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort
            genannten Produktgruppen erfasst sind.“
        bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort
            „auch“ die Wörter „zusätzlich zur Bereit-
            stellung des Hilfsmittels zu erbringende,
            notwendige Leistungen wie“ eingefügt.

     b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-
        det haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen,
        wenn sie
        1. nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Seh-
           beeinträchtigung oder Blindheit bei best-
           möglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen
           eine schwere Sehbeeinträchtigung mindes-
           tens der Stufe 1 oder

        2. einen verordneten Fern-Korrekturausgleich
           für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Di-
           optrien bei Myopie oder Hyperopie oder

           mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus

        aufweisen; Anspruch auf therapeutische Seh-
        hilfen besteht, wenn diese der Behandlung
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        von Augenverletzungen oder Augenerkrankun-
        gen dienen.“
     c) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b ein-
        gefügt:
           „(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die
        Genehmigung der beantragten Hilfsmittelver-
        sorgung verzichten, haben sie den Antrag auf
        Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem wei-
        sungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie
        können in geeigneten Fällen durch den Medizi-

        nischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfs-

        mittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen
        lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine
        Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.“

     d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

        „Im Falle des § 127 Absatz 1 Satz 4 können die
        Versicherten einen der Leistungserbringer frei
        auswählen.“

2a. In § 36 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
    „Den“ das Wort „maßgeblichen“ und nach dem
    Wort „Leistungserbringer“ die Wörter „auf Bun-
    desebene“ eingefügt.
3.   Dem § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt:
        „(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt
     in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung
     bestehender Therapieangebote das Nähere zur
     Versorgung von chronischen und schwer heilen-
     den Wunden. Die Versorgung von chronischen
     und schwer heilenden Wunden kann auch in
     spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten
     Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten
     erfolgen.“
4.   Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:
                           „§ 64d

         Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung

        (1) Die Landesverbände der Krankenkassen
     und die Ersatzkassen haben gemeinsam und ein-
     heitlich mit den für die Wahrnehmung der Interes-
     sen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Verbän-
     den auf Landesebene zur Stärkung der Verantwor-

     tung der Heilmittelerbringer die Durchführung von

     Modellvorhaben nach Satz 3 zu vereinbaren. Da-
     bei kann ein Modellvorhaben auch auf mehrere
     Länder erstreckt werden. In den Modellvorhaben
     ist vorzusehen, dass die Heilmittelerbringer auf
     der Grundlage einer vertragsärztlich festgestellten
     Diagnose und Indikation für eine Heilmittelbe-
     handlung selbst die Auswahl und die Dauer der
     Therapie sowie die Frequenz der Behandlungsein-
     heiten bestimmen. In der Vereinbarung nach Satz 1
     ist die mit dem Modellvorhaben verbundene hö-
     here Verantwortung der Heilmittelerbringer, insbe-
     sondere im Hinblick auf zukünftige Mengenent-
     wicklungen und auf die Anforderungen an die
     Qualifikation der Heilmittelerbringer, zu berück-
     sichtigen. Zudem ist in der Vereinbarung festzule-
     gen, inwieweit die Heilmittelerbringer bei der Leis-
     tungserbringung von den Vorgaben der Richtlinien
     des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92
     Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 abweichen dürfen. Ver-
     einbarungen nach Satz 1 sind den zuständigen
     Aufsichtsbehörden vorzulegen. § 211a gilt ent-
     sprechend.

       (2) Voraussetzung für die Teilnahme der Heil-
     mittelerbringer ist, dass sie
     1. nach § 124 Absatz 2 zur Versorgung zugelas-
        sen sind,
     2. auf Grund ihrer Ausbildung über die notwen-
        dige Qualifikation verfügen und gegebenenfalls
        weitere von den Vertragspartnern nach Absatz 1
        vertraglich vereinbarte Qualifikationsanforde-
        rungen erfüllen und

     3. ihre Tätigkeit nicht als selbständige Heilkunde

        ausüben.

       (3) Die Modellvorhaben nach Absatz 1 sind im
     Regelfall auf längstens drei Jahre zu befristen.
     § 65 gilt entsprechend. § 63 Absatz 3b Satz 2

     und 3 bleibt unberührt.

        (4) Im Übrigen gilt für Heilmittel, die nach der
     Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
     gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Be-
     handlung krankheitsbedingter Schädigungen nur
     verordnungsfähig sind, wenn die Schädigungen
     auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintre-
     ten, dass auch ihre Anwendung bei anderen ur-
     sächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von
     Modellvorhaben nach § 63 Absatz 2 sein kann.“
4a. Dem § 66 werden die folgenden Sätze angefügt:
     „Die Unterstützung der Krankenkassen nach
     Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von
     den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Voll-
     ständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der
     Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen
     bei den Leistungserbringern, die Veranlassung ei-
     ner sozialmedizinischen Begutachtung durch den
     Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Num-
     mer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewer-
     tung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. Die

     auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten
     bei den Leistungserbringern erhobenen Daten
     dürfen ausschließlich zum Zwecke der Unterstüt-
     zung des Versicherten bei Behandlungsfehlern
     verwendet werden.“

4b. Dem § 71 Absatz 6 werden die folgenden Sätze

    angefügt:

     „Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach
     § 140a Absatz 1 Satz 3. Verträge zwischen Kran-
     kenkassen und Leistungserbringern dürfen keine
     Vorschläge in elektronischer oder maschinell ver-
     wertbarer Form für die Vergabe und Dokumenta-
     tion von Diagnosen für den Vertragspartner bein-
     halten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen
     der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der
     Einhaltung Nachweise zu erbringen.“
5.   § 73 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
        sicherten“ die Wörter „oder für die Vergabe und
        Dokumentation von Diagnosen“ eingefügt.
     b) In Absatz 9 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
        Nummer 1 nach dem Wort „Arzneimitteln“ ein
        Komma und die Wörter „von Verbandmitteln
        und von Produkten, die gemäß den Richtlinien
        nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten
        der gesetzlichen Krankenversicherung verord-
        net werden können,“ eingefügt.
BGBl. 2017, Seite 780 — Originalseite als Abbildung
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5a. Dem § 73b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

      „Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für

      Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge
      sein.“

5b. Dem § 83 werden die folgenden Sätze angefügt:

      „Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische
      Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für
      Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamt-
      verträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend.
      Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistun-
      gen.“

6.    In § 92 Absatz 7a werden die Wörter „§ 126 Ab-
      satz 1a Satz 3“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 6
      Satz 1“ ersetzt.
6a. Dem § 117 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Untersuchungs- und Behandlungsmetho-
      den können Gegenstand des Leistungsumfangs
      der Hochschulambulanzen nach den Absätzen 1
      und 2 sein, soweit der Gemeinsame Bundesaus-
      schuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c
      für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende
      Entscheidung getroffen hat. § 137c Absatz 3 gilt
      entsprechend.“

6b. § 120 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende
             ein Semikolon und die Wörter „die Höhe
             der Vergütung für die Leistungen der jewei-
             ligen Hochschulambulanz gilt auch für an-
             dere Krankenkassen im Inland, wenn deren
             Versicherte durch diese Hochschulambu-
             lanz behandelt werden“ eingefügt.
         bb) In Satz 4 werden die Wörter „Vereinbarun-
             gen nach Absatz 3 Satz 4“ durch die Wörter
             „Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 erstmals
             bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils
             innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-
             treten der Anpassung der Grundsätze nach
             Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.

      b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
         „Absatz 2 Satz 2“ die Wörter „oder eine Be-
         rücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2
         Satz 4“ eingefügt.
7.    § 124 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
         „Die Landesverbände der Krankenkassen und
         die Ersatzkassen können die Entscheidung
         über die Erteilung oder Aufhebung der Zulas-
         sung oder über den Widerspruch dagegen auf
         einen anderen Landesverband oder den Ver-
         band der Ersatzkassen übertragen, der zu die-
         sem Zweck Verwaltungsakte erlassen darf.“

      b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 125
         Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 125 Absatz 2
         Satz 4“ ersetzt.

8.    § 125 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Fortbil-
       dung und“ durch die Wörter „Fort- und

       Weiterbildung sowie zur“ ersetzt.

   bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ver-
       gütungsstrukturen“ die Wörter „einschließ-

       lich der Transparenzvorgaben für die Vergü-
       tungsverhandlungen zum Nachweis der
       tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Ar-
       beitsentgelte“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Heilmit-
       teln“ ein Komma und die Wörter „der erfor-
       derlichen Weiterbildungen“ eingefügt.

   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Für die Jahre 2017 bis 2019 gilt § 71 für
       die Verträge nach Satz 1 nicht.“

   cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem
       Wort „Schiedsperson“ die Wörter „inner-
       halb von drei Monaten“ eingefügt.
   dd) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender
       Satz eingefügt:

       „Die Benennung der Schiedsperson kann
       von den Vertragspartnern für das jeweilige
       Schiedsverfahren oder für einen Zeitraum
       von bis zu vier Jahren erfolgen.“

   ee) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
       „Einigen sich die Vertragspartner nicht auf
       eine Schiedsperson, wird diese von der für
       die vertragsschließende Krankenkasse
       oder den vertragsschließenden Landesver-
       band zuständigen Aufsichtsbehörde inner-
       halb eines Monats nach Vorliegen der für
       die Bestimmung der Schiedsperson not-
       wendigen Informationen bestimmt; Satz 6
       gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
       die Schiedsperson auch für nachfolgende
       Schiedsverfahren des Verbandes der Leis-
       tungserbringer mit anderen Krankenkassen
       oder Landesverbänden bestimmt werden
       kann.“

   ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Widersprüche und Klagen gegen die Be-
       stimmung der Schiedsperson haben keine
       aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die
       Festlegung des Vertragsinhalts richten sich
       gegen eine der beiden Vertragsparteien,
       nicht gegen die Schiedsperson.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:

      „(2a) Die Vertragspartner nach Absatz 2
   Satz 1 schließen Verträge über eine zentrale
   und bundeseinheitliche Prüfung und Listung
   der Weiterbildungsträger, der Weiterbildungs-
   stätten sowie der Fachlehrer hinsichtlich der
   Erfüllung der Anforderungen an die Durchfüh-
   rung von besonderen Maßnahmen der Physio-
   therapie unter Berücksichtigung der Richtlinien

   nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und der
   Rahmenempfehlungen nach Absatz 1.“
BGBl. 2017, Seite 781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 781
     d) In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort „er-
        reichen“ ein Semikolon und die Wörter „Ab-
        satz 2 Satz 2 bleibt unberührt“ eingefügt.

9.   § 126 Absatz 1a und 2 wird wie folgt gefasst:

         „(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass
     die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt
     sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis
     der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1
     Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeig-
     neten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungs-
     stelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann
     der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Fest-
     stellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leis-
     tungserbringer haben einen Anspruch auf Ertei-
     lung des Zertifikats oder eine Feststellung der
     Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn
     sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 er-
     füllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach
     Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle
     im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die
     Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfeh-
     lungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zer-
     tifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
     Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszuset-
     zen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende
     Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf
     Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne
     der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013,
     feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1
     Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit
     der Leistungserbringer nicht innerhalb einer ange-
     messenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die
     erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis
     der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1
     Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbrin-
     gern erheben, verarbeiten und nutzen. Sie haben
     den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
     entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte
     sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausge-
     setzte und zurückgezogene Zertifikate einschließ-
     lich der für die Identifizierung der jeweiligen Leis-
     tungserbringer erforderlichen Daten zu unterrich-
     ten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
     ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten
     und den Krankenkassen sowie der nationalen Ak-

     kreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt

     zu geben.

         (2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zer-
     tifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und
     Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065,
     Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vor-
     gaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und
     von einer nationalen Akkreditierungsstelle im
     Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Eu-
     ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
     2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
     und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
     der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-
     bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
     (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils
     geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die
     Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu be-
     fristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf
     der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der
     Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der

    Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der
    Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle
    unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifi-
    zierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbrin-

    ger, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlö-
    schen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die
    Leistungserbringer haben umgehend mit einer an-
    deren Präqualifizierungsstelle die Fortführung des
    Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der
    die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorlie-
    genden Antragsunterlagen in elektronischer Form
    zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministe-
    rium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich
    dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die natio-
    nale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungs-
    stellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach
    Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis
    zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung
    nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum
    30. April 2019 den Nachweis über eine erfolg-
    reiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale
    Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung
    der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den
    Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Prä-
    qualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen
    und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung
    einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuneh-
    men, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anfor-
    derungen für die Akkreditierung nicht oder nicht
    mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich
    verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.
    Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen
    ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die na-
    tionale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1
    auf Informationen der Krankenkassen oder des
    Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, be-
    rufsständischer Organisationen und Aufsichtsbe-
    hörden zurückgreifen.“

10. § 127 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
           den Sätze ersetzt:

           „Dabei haben sie durch die Leistungsbe-

           schreibung eine hinreichende Auswahl an

           mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität
           der Hilfsmittel, die notwendige Beratung
           der Versicherten und die sonstigen, zusätz-
           lichen Leistungen im Sinne des § 33 Ab-
           satz 1 Satz 4 sicherzustellen sowie für eine
           wohnortnahe Versorgung der Versicherten
           zu sorgen. Den Verträgen sind mindestens
           die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139
           Absatz 2 festgelegten Anforderungen an
           die Qualität der Versorgung und Produkte
           zugrunde zu legen. Werden nach Ab-
           schluss des Vertrages die Anforderungen
           an die Qualität der Versorgung und Pro-
           dukte nach § 139 Absatz 2 durch Fort-
           schreibung des Hilfsmittelverzeichnisses
           verändert, liegt darin eine wesentliche Än-
           derung der Verhältnisse, die die Vertrags-
           parteien zur Vertragsanpassung oder Kün-
           digung berechtigt.“
BGBl. 2017, Seite 782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 782
        bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
            „Verträge nach Satz 1 können mit mehreren
            Leistungserbringern abgeschlossen wer-
            den.“

        cc) Folgender Satz wird angefügt:

            „Öffentliche Aufträge im Sinne des § 103
            Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbe-
            werbsbeschränkungen, deren geschätzter
            Auftragswert ohne Umsatzsteuer den maß-
            geblichen Schwellenwert gemäß § 106 des
            Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-

            kungen erreicht oder überschreitet, sind

            nach Maßgabe des Teils 4 des Gesetzes

            gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu

            vergeben.“

        dd) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „in der
            Regel“ gestrichen.
      b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
         gefügt:

            „(1b) Bei Ausschreibungen nach Absatz 1 ist
        der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot
        zu erteilen. Der Preis darf nicht das alleinige
        Zuschlagskriterium sein. Zu berücksichtigen
        sind verschiedene, mit dem Auftragsgegen-
        stand in Verbindung stehende Kriterien, wie
        etwa Qualität, technischer Wert, Zweckmäßig-
        keit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere
        für Menschen mit Behinderungen, Organisa-
        tion, Qualifikation und Erfahrung des mit der
        Ausführung des Auftrags betrauten Personals,
        Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbe-
        dingungen, Betriebs- und Lebenszykluskosten
        und Preis. Die Leistungsbeschreibung oder die
        Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und
        bestimmt sein, dass qualitative Aspekte ange-
        messen berücksichtigt sind; soweit diese qua-
        litativen Anforderungen der Liefer- oder Dienst-
        leistungen nicht bereits in der Leistungsbe-
        schreibung festgelegt sind, darf die Gewich-
        tung der Zuschlagskriterien, die nicht den Preis
        oder die Kosten betreffen, 50 Prozent nicht un-
        terschreiten. § 60 der Vergabeverordnung zum
        Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote
        bleibt unberührt.“
      c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
         fügt:

           „(4a) Die Leistungserbringer haben die Ver-
        sicherten vor Inanspruchnahme der Leistung
        zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen
        Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 4 für
        die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall
        geeignet und notwendig sind. Die Leistungs-
        erbringer haben die Beratung nach Satz 1
        schriftlich zu dokumentieren und sich durch
        Unterschrift der Versicherten bestätigen zu las-
        sen. Das Nähere ist in den Verträgen nach
        § 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1
        Satz 6 sind die Versicherten vor der Wahl der
        Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch
        über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten
        zu informieren. Satz 2 gilt entsprechend.“

    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Nachfra-
           ge“ gestrichen.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Abweichend von Satz 1 informieren die

           Krankenkassen ihre Versicherten auf Nach-
           frage, wenn diese bereits einen Leistungs-
           erbringer gewählt oder die Krankenkassen
           auf die Genehmigung der beantragten
           Hilfsmittelversorgung verzichtet haben.“
       cc) Folgender Satz wird angefügt:

           „Die Krankenkassen haben die wesentli-

           chen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für

           Versicherte anderer Krankenkassen im In-

           ternet zu veröffentlichen.“

    e) Nach Absatz 5 werden die folgenden Ab-
       sätze 5a und 5b eingefügt:
          „(5a) Die Krankenkassen überwachen die
       Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen
       Pflichten der Leistungserbringer nach diesem
       Gesetz. Zur Sicherung der Qualität in der Hilfs-
       mittelversorgung führen sie Auffälligkeits- und
       Stichprobenprüfungen durch. Die Leistungs-
       erbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen
       auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1
       erforderlichen einrichtungsbezogenen Informa-
       tionen und Auskünfte zu erteilen und die von
       den Versicherten unterzeichnete Bestätigung
       über die Durchführung der Beratung nach Ab-
       satz 4a Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prü-
       fungen nach Satz 1 erforderlich ist und der Ver-
       sicherte nach vorheriger Information schriftlich
       eingewilligt hat, können die Krankenkassen von
       den Leistungserbringern auch die personenbe-
       zogene Dokumentation über den Verlauf der
       Versorgung einzelner Versicherter anfordern.
       Die Leistungserbringer sind insoweit zur Daten-
       übermittlung verpflichtet. Die Krankenkassen
       stellen vertraglich sicher, dass Verstöße der
       Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen
       und gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz
       angemessen geahndet werden. Schwerwie-
       gende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifi-
       kat nach § 126 Absatz 1a Satz 2 erteilt hat,
       mitzuteilen.
          (5b) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen gibt bis zum 30. Juni 2017 Rahmen-
       empfehlungen zur Sicherung der Qualität in
       der Hilfsmittelversorgung ab, in denen insbe-
       sondere Regelungen zum Umfang der Stich-
       probenprüfungen in den jeweiligen Produktbe-
       reichen, zu möglichen weiteren Überwa-
       chungsinstrumenten und darüber getroffen
       werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind.“
    f) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-
       ben“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2017“
       und vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und
       die Wörter „Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt entspre-
       chend“ eingefügt.

11. Dem § 128 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Leistungen zur
    Versorgung von chronischen und schwer heilen-
    den Wunden nach § 37 Absatz 7 gegenüber den
BGBl. 2017, Seite 783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 783
     Leistungserbringern, die diese Leistungen erbrin-
     gen.“
12. § 131 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln, von
     Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß
     den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
     mer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-
     cherung verordnet werden können, übermitteln
     die pharmazeutischen Unternehmer und sonsti-
     gen Hersteller die für die Abrechnung nach § 300
     erforderlichen Preis- und Produktangaben ein-
     schließlich der Rabatte nach § 130a an die in
     § 129 Absatz 2 genannten Verbände sowie an
     die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den
     Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege elek-
     tronischer Datenübertragung und maschinell ver-
     wertbar auf Datenträgern; dabei ist auch der für
     den Versicherten maßgebliche Arzneimittelabga-
     bepreis nach § 129 Absatz 5a sowie für Produkte
     nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1
     und 4 ein Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit
     zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
     anzugeben.“
13. § 132a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „einheitliche“
        die Wörter „und flächendeckende“ eingefügt.

     b) In Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort
        „Leistungserbringer“ die Wörter „einschließlich
        Anforderungen an die Eignung zur Versorgung
        nach § 37 Absatz 7“ eingefügt.
14. § 139 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „können“ durch das
           Wort „sind“ ersetzt und werden die Wörter
           „festgelegt werden“ durch das Wort „fest-
           zulegen“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „können“ durch das
           Wort „sind“ ersetzt und werden die Wörter
           „geregelt werden“ durch die Wörter „zu re-
           geln“ ersetzt.
     b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
        gefügt:

       „Hält der Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen bei der Prüfung des Antrags eine Klä-
       rung durch den Gemeinsamen Bundesaus-
       schuss für erforderlich, ob der Einsatz des
       Hilfsmittels untrennbarer Bestandteil einer
       neuen Untersuchungs- oder Behandlungsme-
       thode ist, holt er hierzu unter Vorlage der ihm
       vorliegenden Unterlagen sowie einer Begrün-
       dung seiner Einschätzung eine Auskunft des
       Gemeinsamen Bundesausschusses ein. Der
       Gemeinsame Bundesausschuss hat die Aus-
       kunft innerhalb von sechs Monaten zu erteilen.
       Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss zu
       dem Ergebnis, dass das Hilfsmittel untrenn-
       barer Bestandteil einer neuen Untersuchungs-
       oder Behandlungsmethode ist, beginnt un-
       mittelbar das Verfahren zur Bewertung der
       Methode nach § 135 Absatz 1 Satz 1, wenn
       der Hersteller den Antrag auf Eintragung des
       Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nicht
       innerhalb eines Monats zurücknimmt, nachdem

   ihm der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
   sen das Ergebnis der Auskunft mitgeteilt hat.“
c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
   „Hat der Hersteller Nachweise nach Satz 1 nur
   für bestimmte Indikationen erbracht, ist die
   Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis auf
   diese Indikationen zu beschränken. Nimmt der
   Hersteller an Hilfsmitteln, die im Hilfsmittelver-
   zeichnis aufgeführt sind, Änderungen vor, hat
   er diese dem Spitzenverband Bund der Kran-
   kenkassen unverzüglich mitzuteilen. Die Mittei-
   lungspflicht gilt auch, wenn ein Hilfsmittel nicht
   mehr hergestellt wird.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
       „Bis zum Eingang einer im Einzelfall nach
       Absatz 3 Satz 3 angeforderten Auskunft
       des Gemeinsamen Bundesausschusses ist
       der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbro-
       chen.“
   bb) In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe
       „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

      „(7) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
   kassen beschließt bis zum 31. Dezember 2017
   eine Verfahrensordnung, in der er nach Maß-
   gabe der Absätze 3 bis 6, 8 und 9 das Nähere
   zum Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in
   das Hilfsmittelverzeichnis, zu deren Streichung
   und zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeich-

   nisses sowie das Nähere zum Verfahren der
   Auskunftseinholung beim Gemeinsamen Bun-
   desausschuss regelt. Er kann dabei vorsehen,
   dass von der Erfüllung bestimmter Anforderun-
   gen ausgegangen wird, sofern Prüfzertifikate
   geeigneter Institutionen vorgelegt werden oder
   die Einhaltung einschlägiger Normen oder
   Standards in geeigneter Weise nachgewiesen
   wird. In der Verfahrensordnung legt er insbe-
   sondere Fristen für die regelmäßige Fortschrei-
   bung des Hilfsmittelverzeichnisses fest. Den
   maßgeblichen Spitzenorganisationen der be-
   troffenen Hersteller und Leistungserbringer auf
   Bundesebene ist vor Beschlussfassung inner-
   halb einer angemessenen Frist Gelegenheit
   zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnah-
   men sind in die Entscheidung einzubeziehen.
   Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmi-
   gung des Bundesministeriums für Gesundheit.
   Für Änderungen der Verfahrensordnung gelten
   die Sätze 4 und 5 entsprechend. Sofern dies in
   einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 vorge-
   sehen ist, erhebt der Spitzenverband Bund der
   Krankenkassen Gebühren zur Deckung seiner
   Verwaltungsausgaben nach Satz 1.“

f) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8
   bis 11 ersetzt:
     „(8) Das Bundesministerium für Gesundheit
   kann durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates bestimmen, dass für
   das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln
   in das Hilfsmittelverzeichnis Gebühren von
BGBl. 2017, Seite 784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 784
      den Herstellern zu erheben sind. Es legt die
      Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung
      des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung
      der Angelegenheit für den Gebührenschuldner
      fest. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen
      werden, dass die tatsächlich entstandenen
      Kosten auf der Grundlage pauschalierter Kos-
      tensätze zu berechnen sind.

         (9) Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig
      fortzuschreiben. Der Spitzenverband Bund der
      Krankenkassen hat bis zum 31. Dezember
      2018 sämtliche Produktgruppen, die seit dem
      30. Juni 2015 nicht mehr grundlegend aktuali-
      siert wurden, einer systematischen Prüfung zu
      unterziehen und sie im erforderlichen Umfang
      fortzuschreiben. Er legt dem Ausschuss für Ge-
      sundheit des Deutschen Bundestages über das
      Bundesministerium für Gesundheit einmal jähr-
      lich zum 1. März einen Bericht über die im Be-
      richtszeitraum erfolgten sowie über die begon-
      nenen, aber noch nicht abgeschlossenen Fort-
      schreibungen vor. Die Fortschreibung umfasst
      die Weiterentwicklung und Änderungen der
      Systematik und der Anforderungen nach Ab-
      satz 2, die Aufnahme neuer Hilfsmittel sowie
      die Streichung von Hilfsmitteln.
         (10) Zum Zweck der Fortschreibung nach
      Absatz 9 Satz 1, 2 und 4 kann der Spitzenver-
      band Bund der Krankenkassen von dem Her-
      steller für seine im Hilfsmittelverzeichnis auf-
      geführten Produkte innerhalb einer in der Ver-
      fahrensordnung festgelegten angemessenen
      Frist die zur Prüfung der Anforderungen nach
      Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Unterlagen an-
      fordern. Bringt der Hersteller die angeforderten
      Unterlagen nicht fristgemäß bei, verliert die
      Aufnahme des Produktes in das Hilfsmittelver-
      zeichnis ihre Wirksamkeit und das Produkt ist
      unmittelbar aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu
      streichen. Ergibt die Prüfung, dass die Anforde-
      rungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht oder nicht
      mehr erfüllt sind, ist die Aufnahme zurückzu-
      nehmen oder zu widerrufen. Nach Eintritt der
      Bestandskraft des Rücknahme- oder Wider-
      rufsbescheids ist das Produkt aus dem Hilfs-
      mittelverzeichnis zu streichen. Für die Prüfung,
      ob ein Hilfsmittel noch hergestellt wird, gelten
      die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maß-
      gabe, dass die Streichung auch zu einem spä-
      teren Zeitpunkt erfolgen kann.

         (11) Vor einer Weiterentwicklung und Ände-
      rungen der Systematik und der Anforderungen
      nach Absatz 2 ist den maßgeblichen Spitzen-
      organisationen der betroffenen Hersteller und
      Leistungserbringer auf Bundesebene unter
      Übermittlung der hierfür erforderlichen Informa-
      tionen innerhalb einer angemessenen Frist
      Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
      Stellungnahmen sind in die Entscheidung ein-
      zubeziehen. Der Spitzenverband Bund der
      Krankenkassen kann auch Stellungnahmen
      von medizinischen Fachgesellschaften sowie
      Sachverständigen aus Wissenschaft und Tech-
      nik einholen.“

14a. Dem § 140a Absatz 2 wird folgender Satz ange-
     fügt:

     „Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für
     Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge
     sein.“
15. § 140f wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 127
        Abs. 1a Satz 1 und Absatz 6“ durch die Wörter
        „§ 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b und 6“
        ersetzt.

     b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
        gefügt:
       „Der Anspruch auf Unterstützung durch den
       Gemeinsamen Bundesausschuss gilt ebenso
       für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteili-
       gungs- und Stellungnahmerechte nach § 137a
       Absatz 4 und 7, § 139a Absatz 5 sowie § 139b
       Absatz 1. Der Anspruch auf Übernahme von
       Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Ver-
       dienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für
       die Teilnahme der sachkundigen Personen an
       Koordinierungs- und Abstimmungstreffen so-
       wie an Fortbildungen und Schulungen nach
       Satz 3.“
     c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

          „(8) Die in der Verordnung nach § 140g ge-
       nannten oder nach der Verordnung nach § 140g
       anerkannten Organisationen erhalten für den
       Aufwand zur Koordinierung ihrer Beteiligungs-
       rechte einen Betrag in Höhe von 120 Euro für
       jede neu für ein Gremium benannte sachkun-
       dige Person. Der Anspruch richtet sich gegen
       das jeweilige Gremium, in dem die sachkun-
       dige Person tätig ist. Der Anspruch ist durch
       den von den anerkannten Organisationen ge-
       bildeten Koordinierungsausschuss geltend zu
       machen.“
16. Nach § 217f Absatz 4a wird folgender Absatz 4b
    eingefügt:

        „(4b) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
     kassen legt bis zum 31. Januar 2018 in einer
     Richtlinie Maßnahmen zum Schutz von Sozial-
     daten der Versicherten vor unbefugter Kenntnis-
     nahme fest, die von den Krankenkassen bei Kon-
     takten mit ihren Versicherten anzuwenden sind.
     Die Maßnahmen müssen geeignet sein, im Ver-
     hältnis zum Gefährdungspotential mit abgestuften
     Verfahren den Schutz der Sozialdaten zu gewähr-
     leisten und dem Stand der Technik entsprechen.
     Insbesondere für die elektronische Übermittlung
     von Sozialdaten hat die Richtlinie Maßnahmen
     zur sicheren Identifizierung und zur sicheren
     Datenübertragung vorzusehen; hierbei sollen be-
     reits vorhandene Verfahren für einen sicheren
     elektronischen Identitätsnachweis nach § 36a Ab-
     satz 2 Satz 5 des Ersten Buches berücksichtigt
     werden. Die Richtlinie hat Konzepte zur Umset-
     zung der Maßnahmen durch die Krankenkassen
     und Vorgaben für eine Zertifizierung durch unab-
     hängige Gutachter vorzusehen. Sie ist in Abstim-
     mung mit der oder dem Bundesbeauftragten für
BGBl. 2017, Seite 785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 785
     den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
     dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
     tionstechnik zu erstellen und bedarf der Geneh-
     migung des Bundesministeriums für Gesundheit.“

16a. Dem § 231 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach
     § 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, inner-
     halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
     jahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, bei-
     tragspflichtige Einnahmen nach, die für den
     Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatli-
     chen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem
     Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet,
     der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf
     der Grundlage der tatsächlich erzielten beitrags-
     pflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen
     müssen.“

16b. § 240 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
            „Die durch den Spitzenverband Bund der
            Krankenkassen auf Grundlage der Sätze 3
            und 4 bestimmten Voraussetzungen für
            eine Beitragsberechnung sind bis zur end-
            gültigen Beitragsfestsetzung nach Ab-
            satz 4a Satz 3 durch das Mitglied nachzu-
            weisen.“

        bb) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
     b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
        fügt:

           „(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu

        bemessenden Beiträge werden auf der Grund-
        lage des zuletzt erlassenen Einkommensteuer-
        bescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der
        Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbe-
        messung ab Beginn des auf die Ausfertigung
        folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1
        Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei
        Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wer-
        den die Beiträge auf der Grundlage der nach-
        gewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vor-
        läufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2
        vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf
        Grundlage der tatsächlich erzielten beitrags-
        pflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalen-
        derjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkom-
        mensteuerbescheides endgültig festgesetzt.
        Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnah-
        men auf Verlangen der Krankenkasse nicht
        innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des je-
        weiligen Kalenderjahres nach, gilt für die end-
        gültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als
        beitragspflichtige Einnahme für den Kalender-
        tag der 30. Teil der monatlichen Beitrags-
        bemessungsgrenze. Für die Bemessung der
        Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und
        Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 ent-
        sprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
        auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommen-
        steuerbescheides oder einer Erklärung des Mit-
        glieds für den Kalendertag beitragspflichtige
        Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monat-

        lichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde
        gelegt werden.“
     c) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4b.

16c. In § 243 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4a“ durch
     die Angabe „Absatz 4b“ ersetzt.
16d. Dem § 268 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Die Krankenkassen erheben vom 1. Juli
     2017 an versichertenbezogen den amtlichen Ge-
     meindeschlüssel des Wohnorts des Versicherten.
     Das Nähere über die zeitliche Zuordnung und das
     Verfahren der Erhebung und Übermittlung der Da-
     ten nach Satz 1 bestimmt der Spitzenverband
     Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit
     dem Bundesversicherungsamt in der Bestimmung
     nach § 267 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2.
     § 268 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.“
16e. § 269 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-

        sätze 3a bis 3d eingefügt:
           „(3a) Das Bundesversicherungsamt gibt Fol-
        gegutachten in Auftrag, mit denen insbeson-
        dere die in den Gutachten nach Absatz 3 Satz 1
        entwickelten Modelle auf Grundlage der nach
        § 30 Absatz 1 der Risikostruktur-Ausgleichs-
        verordnung sowie nach den Absätzen 3b
        und 3c erhobenen Daten überprüft und zur Um-
        setzungsreife weiterentwickelt werden sollen.
        Zur Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags
        ist der beauftragten Person oder Personen-
        gruppe beim Bundesversicherungsamt Einsicht
        in die diesem nach § 30 Absatz 4 Satz 1 der
        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung     sowie

        nach Absatz 3d übermittelten pseudonymisier-
        ten versichertenbezogenen Daten zu gewäh-
        ren. Absatz 3 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.

           (3b) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen
        zur Deckung der Aufwendungen für Kranken-
        geld sind die im Gutachten nach Absatz 3
        Satz 1 entwickelten Modelle für eine zielgerich-
        tetere Ermittlung der Zuweisungen zur De-
        ckung der Aufwendungen für Krankengeld
        insbesondere auf Grundlage der Daten, mit
        welchen sich die für die Höhe der Krankengeld-
        ausgaben der Krankenkassen maßgeblichen
        Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten
        nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, zu über-
        prüfen und zur Umsetzungsreife weiterzuentwi-
        ckeln. Dazu erheben die Krankenkassen für die
        Berichtsjahre 2016 und 2017 versichertenbezo-
        gen folgende zur Abbildung der Bestimmungs-
        faktoren nach Satz 1 erforderliche Angaben:
        1. die beitragspflichtigen Einnahmen aus nicht-
           selbständiger Tätigkeit gemäß der Jahres-
           arbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3
           Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten
           Buches sowie den Zeitraum, in dem diese
           Einnahmen erzielt wurden,

        2. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selb-
           ständiger Tätigkeit sowie den Zeitraum, in
           dem diese erzielt wurden,
        3. die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem
           Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 des
BGBl. 2017, Seite 786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 786
        Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugs-
        tage,
      4. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1
         Nummer 1 einschließlich des Datums der
         Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und des
         Beginns der Arbeitsunfähigkeit,

      5. die Leistungsausgaben für Krankengeld
         nach § 44 sowie das Datum des Beginns
         und des Endes des Krankengeldbezugs,
      6. die Leistungsausgaben für Krankengeld
         nach § 45 sowie das Datum des Beginns
         und des Endes des Krankengeldbezugs,
      7. den Tätigkeitsschlüssel nach § 28a Absatz 3
         Satz 1 Nummer 5 des Vierten Buches sowie

      8. die dem Beschäftigungsbetrieb des Versi-
         cherten zugeordnete Betriebsnummer nach
         § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten
         Buches.
         (3c) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen
      für Versicherte, die während des überwiegen-
      den Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegan-
      genen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnli-
      chen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der
      Bundesrepublik Deutschland hatten, sind die
      im Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickel-
      ten Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung
      der Zuweisungen zur Deckung der Aufwendun-
      gen für diese Versichertengruppe insbesondere
      auf Grundlage der Daten, mit welchen sich die
      für die Höhe der Ausgaben einer Krankenkasse
      für diese Versichertengruppen maßgeblichen
      Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten
      nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, zu über-
      prüfen und zur Umsetzungsreife weiterzuentwi-
      ckeln. Dazu erheben die Krankenkassen für die
      Berichtsjahre 2016 und 2017 versichertenbezo-
      gen folgende zur Abbildung der Bestimmungs-
      faktoren nach Satz 1 erforderliche Angaben:

      1. das Grenzgängerkennzeichen,

      2. das Länderkennzeichen des Wohnstaats.

      Darüber hinaus erhebt der Spitzenverband
      Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbin-
      dungsstelle Krankenversicherung – Ausland –,
      nicht personenbezogen die mit den Kranken-
      kassen abgerechneten Rechnungssummen,
      differenziert nach dem Wohnstaat, dem Ab-
      rechnungsjahr und der leistungspflichtigen
      Krankenkasse, und übermittelt diese an das
      Bundesversicherungsamt. Das Nähere zur Er-
      hebung und Übermittlung sowie zum Umfang

      der Datenerhebung nach Satz 3 bestimmt das

      Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit

      dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

      Es kann auch bestimmt werden, dass der Spit-
      zenverband Bund der Krankenkassen, Deut-
      sche Verbindungsstelle Krankenversicherung
      – Ausland –, weitere für das Gutachten nach
      Satz 1 erforderliche nicht personenbezogene
      Daten zu Abrechnungen von Versicherten nach
      Satz 1 erhebt und an das Bundesversiche-
      rungsamt übermittelt.
        (3d) Die Daten nach den Absätzen 3b und 3c
      Satz 1 und 2 sind dem Bundesversicherungs-

        amt erstmals bis zum 15. Juni 2018 und letzt-
        mals bis zum 15. April 2019 zu übermitteln; für
        die Erhebung und Übermittlung der Daten gilt
        § 268 Absatz 3 Satz 2 bis 9 entsprechend. Das
        Nähere über die zeitliche Zuordnung, zum Um-
        fang sowie zum Verfahren der Erhebung und
        Übermittlung der Daten nach Satz 1 bestimmt
        der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
        im Einvernehmen mit dem Bundesversiche-
        rungsamt in der Bestimmung nach § 267 Ab-
        satz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2. Die Nutzung der
        Daten nach den Absätzen 3b und 3c ist auf die
        Zwecke nach den Absätzen 3b und 3c be-
        schränkt. Das Bundesversicherungsamt oder
        der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
        Deutsche Verbindungsstelle Krankenversiche-
        rung – Ausland –, kann den nach Absatz 3a
        beauftragten Personen oder Personengruppen
        ausschließlich für die Zwecke der Folgegutach-
        ten nach den Absätzen 3b und 3c die jeweils
        erforderlichen versichertenbezogenen Daten
        nach Absatz 3a Satz 2 und 3 in pseudonymi-
        sierter oder anonymisierter Form übermitteln,
        wenn eine ausschließliche Nutzung der Daten
        über eine Einsichtnahme nach Absatz 3a Satz 2
        und 3 aus organisatorischen oder technischen
        Gründen nicht ausreichend ist. Die nach Satz 4
        übermittelten Daten sind von den nach Ab-
        satz 3a beauftragten Personen oder Personen-
        gruppen jeweils unverzüglich nach Übergabe
        der Gutachten an das Bundesversicherungs-
        amt zu löschen. Die Löschung ist von den nach
        Absatz 3a beauftragten Personen oder Perso-
        nengruppen dem Bundesversicherungsamt
        oder dem Spitzenverband Bund der Kranken-
        kassen, Deutsche Verbindungsstelle Kranken-
        versicherung – Ausland –, nachzuweisen.“
     b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch
        die Angabe „3d“ ersetzt.

16f. § 273 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei der Prü-

     fung aufklärend mitzuwirken und auf Verlangen
     des Bundesversicherungsamts diesem weitere
     Auskünfte und Nachweise, insbesondere über die
     zugehörigen anonymisierten Arztnummern sowie
     die abgerechneten Gebührenpositionen, in einer
     von diesem gesetzten angemessenen Frist zu
     liefern; legt die Krankenkasse die geforderten Un-
     terlagen nicht innerhalb der Frist vor, kann das
     Bundesversicherungsamt ein Zwangsgeld ent-
     sprechend § 71 Absatz 6 Satz 5 festsetzen.“

16g. In § 276 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wör-

     tern „erheben und speichern“ die Wörter „sowie

     einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln“

     eingefügt.

16h. Nach § 279 Absatz 4a Satz 8 wird folgender Satz
     eingefügt:
     „Die Vertreter des Beirates nach Satz 1 erhalten
     Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz
     oder nach den Vorschriften des Landes über Rei-
     sekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls
     in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2
     des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für
     Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der mo-
BGBl. 2017, Seite 787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 787
     natlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches)
     für jeden Kalendertag einer Sitzung.“
17. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 16 wird am Ende ein Komma einge-
        fügt.

     b) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a

        eingefügt:

        „16a. die Überwachung der Einhaltung der ver-
              traglichen und gesetzlichen Pflichten der
              Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach
              § 127 Absatz 5a“.

18. § 294a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 wird nach den Wörtern „eines sexuel-
        len Missbrauchs“ ein Komma und werden die
        Wörter „eines sexuellen Übergriffs, einer sexu-
        ellen Nötigung, einer Vergewaltigung“ einge-
        fügt.

     b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesund-
        heitsschäden, die Folge einer Misshandlung,
        eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen
        Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer
        Vergewaltigung einer oder eines volljährigen

        Versicherten sein können, besteht die Mittei-
        lungspflicht nach Satz 1 nur dann, wenn die
        oder der Versicherte in die Mitteilung ausdrück-
        lich eingewilligt hat.“

18a. § 295 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den
        Wörtern „des Tages“ die Wörter „und, soweit
        für die Überprüfung der Zulässigkeit und Rich-
        tigkeit der Abrechnung erforderlich, der Uhr-
        zeit“ eingefügt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem
        Wort „Tag“ die Wörter „und, soweit für die
        Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit
        der Abrechnung erforderlich, die Uhrzeit“ ein-
        gefügt.
18b. § 299 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 7 werden nach der Angabe „§ 135b Ab-
        satz 2“ die Wörter „sowie die für die Durchfüh-
        rung der Aufgaben einer Datenannahmestelle
        oder für Einrichtungsbefragungen zur Quali-
        tätssicherung aus Richtlinien nach § 136 Ab-
        satz 1 Satz 1“ eingefügt.
     b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

        „Eine über die in den Richtlinien nach § 136
        Absatz 1 Satz 1 festgelegten Zwecke hinaus-
        gehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
        dieser Daten, insbesondere eine Zusammen-
        führung mit anderen Daten, ist unzulässig. Auf-
        gaben zur Qualitätssicherung sind von den
        Kassenärztlichen Vereinigungen räumlich und
        personell getrennt von ihren anderen Aufgaben
        wahrzunehmen.“
19. § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt
    gefasst:

     „8. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge
         zur erforderlichen weiteren Behandlung für
         Zwecke des Entlassmanagements nach § 39

         Absatz 1a mit Angabe geeigneter Einrichtun-
         gen,“.
20. § 302 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
        Wörter „und die Höhe der mit dem Versicherten
        abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1

        Satz 5 anzugeben“ eingefügt.

     b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

           „(5) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
        kassen veröffentlicht erstmals bis zum 30. Juni
        2018 und danach jährlich einen nach Produkt-
        gruppen differenzierten Bericht über die Ent-
        wicklung der Mehrkostenvereinbarungen für
        Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen. Der
        Bericht informiert ohne Versicherten- oder Ein-
        richtungsbezug insbesondere über die Zahl der
        abgeschlossenen Mehrkostenvereinbarungen
        und die durchschnittliche Höhe der mit ihnen
        verbundenen Aufzahlungen der Versicherten.

        Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
        bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mit-
        gliedern zu übermittelnden statistischen Infor-
        mationen sowie Art und Umfang der Übermitt-
        lung.“

20a. Dem § 303 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Sofern Datenübermittlungen zu Diagnosen
     nach den §§ 295 und 295a fehlerhaft oder unvoll-
     ständig sind, ist eine erneute Übermittlung in kor-
     rigierter oder ergänzter Form nur im Falle techni-

     scher Übermittlungs- oder formaler Datenfehler
     zulässig. Eine nachträgliche Änderung oder Er-
     gänzung von Diagnosedaten insbesondere auch
     auf Grund von Prüfungen gemäß den §§ 106
     bis 106c, Unterrichtungen nach § 106d Absatz 3
     Satz 2 und Anträgen nach § 106d Absatz 4 ist
     unzulässig. Das Nähere regeln die Vertragspartner
     nach § 82 Absatz 1 Satz 1.“
21. In § 305 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 127
    Abs. 3“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 4,
    Absatz 3 und 4a“ ersetzt.
22. Dem § 305a wird folgender Satz angefügt:
     „Eine Beratung des Arztes oder Psychotherapeu-
     ten durch die Krankenkasse oder durch einen von
     der Krankenkasse beauftragten Dritten im Hinblick
     auf die Vergabe und Dokumentation von Diagno-
     sen auch mittels informationstechnischer Sys-
     teme ist unzulässig.“

                      Artikel 1a
                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
kel 160 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 118 wie
   folgt gefasst:

  „§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Not-
         ärztin oder Notarzt im Rettungsdienst“.
2. § 23c wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 788
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin
      oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht bei-
      tragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben
      1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von re-
         gelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich
         außerhalb des Rettungsdienstes oder

      2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt
         oder als Arzt in privater Niederlassung

      ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die
      Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig
      sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem
      Buch.“

3. § 118 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 118

           Übergangsregelung für Tätigkeiten
      als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

    § 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer
  vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als
  Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.“

                      Artikel 1b

                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Arti-
kel 163 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I

S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 1 Nummer 13 wird folgender Buch-
   stabe d angefügt:

  „d) Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Ret-

      tungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten
      neben

      aa) einer Beschäftigung mit einem Umfang von

          regelmäßig mindestens 15 Stunden wö-

          chentlich außerhalb des Rettungsdienstes

          oder

      bb) einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt
          oder als Arzt in privater Niederlassung

      ausgeübt werden,“.

2. Nach § 135 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
   gefügt:
    „(4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Num-
  mer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach
  § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.“

                      Artikel 1c

                   Änderung des

          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Februar 2017 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld
    nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb

    nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer
    Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen
    einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten
    Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entschei-
    dung, die zum Bezug der Leistung geführt hat,
    rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurück-
    gefordert oder zurückgezahlt worden ist,“.

                      Artikel 1d

                   Änderung der
       Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

  In § 2 Absatz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
nung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
durch Artikel 6a des Gesetzes vom 19. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird die Angabe
„Abs. 4a“ durch die Angabe „Absatz 4b“ ersetzt.

                      Artikel 1e

              Weitere Änderung der
       Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

   Nach § 33 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch
Artikel 1d dieses Gesetzes geändert worden ist, wird

folgender § 33a eingefügt:

                        „§ 33a
            Folgegutachten zu Zuweisungen
            zur Deckung der Aufwendungen
       für Krankengeld und Auslandsversicherte

   (1) Das Bundesversicherungsamt beauftragt Perso-

nen oder Personengruppen, die über besonderen
Sachverstand in Bezug auf die Versichertenklassifika-
tion nach § 31 Absatz 4 verfügen, mit der Erstellung
von wissenschaftlichen Folgegutachten nach § 269 Ab-

satz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

   (2) In den Gutachten nach Absatz 1 sollen insbeson-
dere die in den Gutachten nach § 33 Absatz 2 entwi-

ckelten Modelle zur zielgerichteteren Ermittlung der

Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Kran-

kengeld und zur Deckung der Aufwendungen für Versi-

cherte, die während des überwiegenden Teils des dem
Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Ge-
biets der Bundesrepublik Deutschland hatten (Aus-

landsversicherte), auf Basis von Daten aller am Risiko-
strukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen über-
prüft und zur Umsetzungsreife weiterentwickelt werden.
Die Vorgaben des § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind bei
der Überprüfung und Weiterentwicklung der Modelle
zu beachten.
   (3) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen insbesondere

die im Gutachten nach § 33 Absatz 3 enthaltenen Mo-

delle überprüft und weiterentwickelt werden, bei denen
die Zuweisungen für Versicherte mit Krankengeld-
anspruch nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch auf Grundlage standardisierter Krankengeldbe-
zugszeiten und versichertenindividuell geschätzter
Krankengeldzahlbeträge ermittelt werden; bei der Stan-
dardisierung der Krankengeldbezugszeiten sind Morbi-
BGBl. 2017, Seite 789 — Originalseite als Abbildung
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ditätskriterien einzubeziehen. Darüber hinaus ist zu
überprüfen, ob und inwieweit die Einbeziehung von
weiteren Angaben gemäß § 269 Absatz 3b Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in das Modell um-
setzbar ist, ob dies zu einer Verbesserung der Zielge-
nauigkeit des Modells führt und ob ergänzend eine Re-
gelung entsprechend § 41 Absatz 1 Satz 3 oder einer
alternativen anteiligen Berücksichtigung der tatsächli-
chen Aufwendungen der Krankenkassen für das Kran-
kengeld nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch erforderlich ist. Zudem ist ein gesondertes Modell
zu entwickeln, in dem für jede Krankenkasse die Zuwei-

sungen für die Aufwendungen für das Krankengeld

nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf
Grundlage der diesbezüglich tatsächlichen Aufwendun-

gen der Krankenkasse zu ermitteln sind.

   (4) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3c des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen Modelle zur

landesspezifischen Differenzierung der Zuweisungen

für Auslandsversicherte auf Grundlage der Erkennt-

nisse des Gutachtens nach § 33 Absatz 4 geprüft und

weiterentwickelt werden. Darüber hinaus ist zu über-
prüfen, ob und in welcher Form eine ergänzende Rege-
lung entsprechend der Regelung in § 41 Absatz 1 Satz 2
erforderlich ist. Außerdem ist unter Beachtung von Ab-
satz 2 Satz 2 zu prüfen, ob und wie alternativ ein Ver-
fahren ausgestaltet werden kann, in dem die Zuweisun-
gen für Auslandsversicherte für jede Krankenkasse auf
der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen der
Krankenkasse für diese Versicherten ermittelt werden.

  (5) Die Gutachten nach den Absätzen 3 und 4 sind
dem Bundesversicherungsamt jeweils bis zum 31. De-
zember 2019 zu erstatten.“

                       Artikel 1f

                   Änderung des
               Krankenpflegegesetzes

   Dem § 19 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes vom
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Arti-
kel 32 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europä-
ischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend
von Satz 4 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung
des Europäischen Berufsausweises zu erneuern.“

                      Artikel 1g

                  Änderung der
             Bundes-Apothekerordnung
   Nach § 11a Absatz 2 Satz 2 der Bundes-Apotheker-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3191) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europä-
ischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend
von Satz 2 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung
des Europäischen Berufsausweises zu erneuern.“

                      Artikel 1h
                   Änderung des
              Notfallsanitätergesetzes

  § 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 30
des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Eine Person,
   die“ die Wörter „bei Inkrafttreten dieses Gesetzes“
   gestrichen.

2. In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die

   Wörter „bei Inkrafttreten des Gesetzes“ gestrichen.

                       Artikel 1i

                  Änderung des
          Versicherungsvertragsgesetzes

   Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November

2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 20 Ab-

satz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I

S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 192 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
  „Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall,
  der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2
  und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie
  am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte
  Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicher-
  ten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz
  für den während dieser Zeit verursachten Verdienst-
  ausfall zusteht.“

2. In § 197 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Entbindung,“ die Wörter „Krankentagegeld nach
   § 192 Absatz 5 Satz 2,“ eingefügt.

3. In § 208 Satz 1 werden nach dem Wort „Von“ die
   Wörter „§ 192 Absatz 5 Satz 2 und“ eingefügt.

                       Artikel 1j
                 Änderung der
    Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

  Die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 780) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Die Teilkopfschäden für Leistungen nach § 25
  Satz 1 Nummer 2 sind für alle Alter gesondert zu
  ermitteln. Die entsprechenden rechnungsmäßigen
  Teilkopfschäden sind auf alle Alter gleichmäßig zu
  verteilen.“

2. § 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mut-
  terschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die
  1. in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor
     einer Geburt beginnt und einen Monat nach einer
     Geburt endet;
  2. auf Grund des § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versi-
     cherungsvertragsgesetzes erbracht werden in
     den dort maßgeblichen Zeiträumen.“

3. Dem § 27 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Für Leistungen nach § 25 Satz 1 Nummer 2 ist die
  Glättung nach den Sätzen 2 und 3 gesondert durch-
  zuführen mit der Maßgabe, dass die sich ergeben-
BGBl. 2017, Seite 790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 790
  den rechnungsmäßigen Teilkopfschäden auf alle Al-
  ter gleichmäßig zu verteilen sind.“

                      Artikel 1k

                   Änderung des
      Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

   In § 4 Absatz 5 Satz 3 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) werden
nach den Wörtern „anzurechnende Leistungen“ die
Wörter „oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen“ ein-
gefügt.

                       Artikel 2
         Änderung des Zweiten Gesetzes
   über die Krankenversicherung der Landwirte
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,

2557), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 4 des Geset-

zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 40 Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter „das
   0,2060fache der monatlichen Bezugsgröße nach
   § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ durch
   die Wörter „der sich aus § 232a Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
   gebende Wert“ ersetzt.

2. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „der
     Maßgabe anzuwenden, dass“ durch die Wörter
     „den Maßgaben anzuwenden, dass Absatz 4a
     nicht angewendet wird und“ ersetzt.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Die Satzung kann vorsehen, dass Veränderun-
     gen der Beitragsbemessung auf Grund eines
     vom Versicherten geführten Nachweises nur zum
     ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachwei-
     ses folgenden Monats wirksam werden.“

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 0a und 0b sowie Artikel 1c tre-

ten am 1. August 2017 in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nummer 16a bis 16c, die Artikel 1d und 2
Nummer 2 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 30. April 2018 in
Kraft.

  (5) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b tritt am 31. Juli
2018 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 4. April 2017
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                        Frank-Walter Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Hermann Gröhe
                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Christian Schmidt
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                        Manuela Schwesig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 778. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes da153474ecd6f0d0….