Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 778
BGBl. 2017 I S. 778 · 73.467 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung
(Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG)*
Vom 4. April
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 161 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
0a. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder
Unterhaltsgeld“ gestrichen und werden die
Wörter „ab Beginn des zweiten Monats bis zur
zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Drit-
ten Buches) oder ab Beginn des zweiten Mo-
nats“ durch die Wörter „wegen einer Sperrzeit
(§ 159 des Dritten Buches) oder“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche
Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder
Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten
Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet.“
0b. § 24i Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren
Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der
Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzge-
setzes endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeits-
verhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.“
1. Nach § 31 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Verbandmittel sind Gegenstände ein-
schließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung
darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile
zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflä-
chengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder
beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verband-
mittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Ge-
genstand ergänzend eine Wunde feucht hält. Er-
fasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa-
tionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).
2017
Erstellung von einmaligen Verbänden an Körper-
teilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, ge-
gebenenfalls mehrfach verwendet werden, um
Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder
zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von
Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur
Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bun-
desausschuss bis zum 30. April 2018 in den
Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6;
Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte
entsprechend. Bis zwölf Monate nach dem Wirk-
samwerden der Regelungen nach Satz 4 sind
solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der
Krankenkassen zu erbringen, die vor dem 11. April
2017 erbracht wurden.“
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Hilfsmittel müssen mindestens die im
Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2
festgelegten Anforderungen an die Qualität
der Versorgung und der Produkte erfüllen,
soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach
§ 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort
genannten Produktgruppen erfasst sind.“
bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort
„auch“ die Wörter „zusätzlich zur Bereit-
stellung des Hilfsmittels zu erbringende,
notwendige Leistungen wie“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-
det haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen,
wenn sie
1. nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Seh-
beeinträchtigung oder Blindheit bei best-
möglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen
eine schwere Sehbeeinträchtigung mindes-
tens der Stufe 1 oder
2. einen verordneten Fern-Korrekturausgleich
für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Di-
optrien bei Myopie oder Hyperopie oder
mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Seh-
hilfen besteht, wenn diese der Behandlung

von Augenverletzungen oder Augenerkrankun-
gen dienen.“
c) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b ein-
gefügt:
„(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die
Genehmigung der beantragten Hilfsmittelver-
sorgung verzichten, haben sie den Antrag auf
Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem wei-
sungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie
können in geeigneten Fällen durch den Medizi-
nischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfs-
mittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen
lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine
Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.“
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle des § 127 Absatz 1 Satz 4 können die
Versicherten einen der Leistungserbringer frei
auswählen.“
2a. In § 36 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„Den“ das Wort „maßgeblichen“ und nach dem
Wort „Leistungserbringer“ die Wörter „auf Bun-
desebene“ eingefügt.
3. Dem § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt
in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung
bestehender Therapieangebote das Nähere zur
Versorgung von chronischen und schwer heilen-
den Wunden. Die Versorgung von chronischen
und schwer heilenden Wunden kann auch in
spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten
Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten
erfolgen.“
4. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:
„§ 64d
Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen haben gemeinsam und ein-
heitlich mit den für die Wahrnehmung der Interes-
sen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Verbän-
den auf Landesebene zur Stärkung der Verantwor-
tung der Heilmittelerbringer die Durchführung von
Modellvorhaben nach Satz 3 zu vereinbaren. Da-
bei kann ein Modellvorhaben auch auf mehrere
Länder erstreckt werden. In den Modellvorhaben
ist vorzusehen, dass die Heilmittelerbringer auf
der Grundlage einer vertragsärztlich festgestellten
Diagnose und Indikation für eine Heilmittelbe-
handlung selbst die Auswahl und die Dauer der
Therapie sowie die Frequenz der Behandlungsein-
heiten bestimmen. In der Vereinbarung nach Satz 1
ist die mit dem Modellvorhaben verbundene hö-
here Verantwortung der Heilmittelerbringer, insbe-
sondere im Hinblick auf zukünftige Mengenent-
wicklungen und auf die Anforderungen an die
Qualifikation der Heilmittelerbringer, zu berück-
sichtigen. Zudem ist in der Vereinbarung festzule-
gen, inwieweit die Heilmittelerbringer bei der Leis-
tungserbringung von den Vorgaben der Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 abweichen dürfen. Ver-
einbarungen nach Satz 1 sind den zuständigen
Aufsichtsbehörden vorzulegen. § 211a gilt ent-
sprechend.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme der Heil-
mittelerbringer ist, dass sie
1. nach § 124 Absatz 2 zur Versorgung zugelas-
sen sind,
2. auf Grund ihrer Ausbildung über die notwen-
dige Qualifikation verfügen und gegebenenfalls
weitere von den Vertragspartnern nach Absatz 1
vertraglich vereinbarte Qualifikationsanforde-
rungen erfüllen und
3. ihre Tätigkeit nicht als selbständige Heilkunde
ausüben.
(3) Die Modellvorhaben nach Absatz 1 sind im
Regelfall auf längstens drei Jahre zu befristen.
§ 65 gilt entsprechend. § 63 Absatz 3b Satz 2
und 3 bleibt unberührt.
(4) Im Übrigen gilt für Heilmittel, die nach der
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Be-
handlung krankheitsbedingter Schädigungen nur
verordnungsfähig sind, wenn die Schädigungen
auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintre-
ten, dass auch ihre Anwendung bei anderen ur-
sächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von
Modellvorhaben nach § 63 Absatz 2 sein kann.“
4a. Dem § 66 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Unterstützung der Krankenkassen nach
Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von
den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Voll-
ständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der
Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen
bei den Leistungserbringern, die Veranlassung ei-
ner sozialmedizinischen Begutachtung durch den
Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Num-
mer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewer-
tung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. Die
auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten
bei den Leistungserbringern erhobenen Daten
dürfen ausschließlich zum Zwecke der Unterstüt-
zung des Versicherten bei Behandlungsfehlern
verwendet werden.“
4b. Dem § 71 Absatz 6 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach
§ 140a Absatz 1 Satz 3. Verträge zwischen Kran-
kenkassen und Leistungserbringern dürfen keine
Vorschläge in elektronischer oder maschinell ver-
wertbarer Form für die Vergabe und Dokumenta-
tion von Diagnosen für den Vertragspartner bein-
halten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen
der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der
Einhaltung Nachweise zu erbringen.“
5. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
sicherten“ die Wörter „oder für die Vergabe und
Dokumentation von Diagnosen“ eingefügt.
b) In Absatz 9 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 nach dem Wort „Arzneimitteln“ ein
Komma und die Wörter „von Verbandmitteln
und von Produkten, die gemäß den Richtlinien
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten
der gesetzlichen Krankenversicherung verord-
net werden können,“ eingefügt.

5a. Dem § 73b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für
Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge
sein.“
5b. Dem § 83 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische
Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für
Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamt-
verträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend.
Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistun-
gen.“
6. In § 92 Absatz 7a werden die Wörter „§ 126 Ab-
satz 1a Satz 3“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 6
Satz 1“ ersetzt.
6a. Dem § 117 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Untersuchungs- und Behandlungsmetho-
den können Gegenstand des Leistungsumfangs
der Hochschulambulanzen nach den Absätzen 1
und 2 sein, soweit der Gemeinsame Bundesaus-
schuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c
für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende
Entscheidung getroffen hat. § 137c Absatz 3 gilt
entsprechend.“
6b. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und die Wörter „die Höhe
der Vergütung für die Leistungen der jewei-
ligen Hochschulambulanz gilt auch für an-
dere Krankenkassen im Inland, wenn deren
Versicherte durch diese Hochschulambu-
lanz behandelt werden“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Vereinbarun-
gen nach Absatz 3 Satz 4“ durch die Wörter
„Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 erstmals
bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils
innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-
treten der Anpassung der Grundsätze nach
Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Absatz 2 Satz 2“ die Wörter „oder eine Be-
rücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2
Satz 4“ eingefügt.
7. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen können die Entscheidung
über die Erteilung oder Aufhebung der Zulas-
sung oder über den Widerspruch dagegen auf
einen anderen Landesverband oder den Ver-
band der Ersatzkassen übertragen, der zu die-
sem Zweck Verwaltungsakte erlassen darf.“
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 125
Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 125 Absatz 2
Satz 4“ ersetzt.
8. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Fortbil-
dung und“ durch die Wörter „Fort- und
Weiterbildung sowie zur“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ver-
gütungsstrukturen“ die Wörter „einschließ-
lich der Transparenzvorgaben für die Vergü-
tungsverhandlungen zum Nachweis der
tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Ar-
beitsentgelte“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Heilmit-
teln“ ein Komma und die Wörter „der erfor-
derlichen Weiterbildungen“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Jahre 2017 bis 2019 gilt § 71 für
die Verträge nach Satz 1 nicht.“
cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem
Wort „Schiedsperson“ die Wörter „inner-
halb von drei Monaten“ eingefügt.
dd) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender
Satz eingefügt:
„Die Benennung der Schiedsperson kann
von den Vertragspartnern für das jeweilige
Schiedsverfahren oder für einen Zeitraum
von bis zu vier Jahren erfolgen.“
ee) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Einigen sich die Vertragspartner nicht auf
eine Schiedsperson, wird diese von der für
die vertragsschließende Krankenkasse
oder den vertragsschließenden Landesver-
band zuständigen Aufsichtsbehörde inner-
halb eines Monats nach Vorliegen der für
die Bestimmung der Schiedsperson not-
wendigen Informationen bestimmt; Satz 6
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Schiedsperson auch für nachfolgende
Schiedsverfahren des Verbandes der Leis-
tungserbringer mit anderen Krankenkassen
oder Landesverbänden bestimmt werden
kann.“
ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Widersprüche und Klagen gegen die Be-
stimmung der Schiedsperson haben keine
aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die
Festlegung des Vertragsinhalts richten sich
gegen eine der beiden Vertragsparteien,
nicht gegen die Schiedsperson.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Vertragspartner nach Absatz 2
Satz 1 schließen Verträge über eine zentrale
und bundeseinheitliche Prüfung und Listung
der Weiterbildungsträger, der Weiterbildungs-
stätten sowie der Fachlehrer hinsichtlich der
Erfüllung der Anforderungen an die Durchfüh-
rung von besonderen Maßnahmen der Physio-
therapie unter Berücksichtigung der Richtlinien
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und der
Rahmenempfehlungen nach Absatz 1.“

d) In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort „er-
reichen“ ein Semikolon und die Wörter „Ab-
satz 2 Satz 2 bleibt unberührt“ eingefügt.
9. § 126 Absatz 1a und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt
sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis
der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeig-
neten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungs-
stelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann
der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Fest-
stellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leis-
tungserbringer haben einen Anspruch auf Ertei-
lung des Zertifikats oder eine Feststellung der
Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 er-
füllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle
im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die
Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfeh-
lungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zer-
tifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszuset-
zen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende
Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf
Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne
der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013,
feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit
der Leistungserbringer nicht innerhalb einer ange-
messenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die
erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis
der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1
Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbrin-
gern erheben, verarbeiten und nutzen. Sie haben
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte
sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausge-
setzte und zurückgezogene Zertifikate einschließ-
lich der für die Identifizierung der jeweiligen Leis-
tungserbringer erforderlichen Daten zu unterrich-
ten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten
und den Krankenkassen sowie der nationalen Ak-
kreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt
zu geben.
(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zer-
tifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und
Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065,
Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vor-
gaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und
von einer nationalen Akkreditierungsstelle im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils
geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die
Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu be-
fristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf
der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der
Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der
Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der
Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle
unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifi-
zierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbrin-
ger, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlö-
schen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die
Leistungserbringer haben umgehend mit einer an-
deren Präqualifizierungsstelle die Fortführung des
Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der
die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorlie-
genden Antragsunterlagen in elektronischer Form
zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die natio-
nale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungs-
stellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach
Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis
zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung
nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum
30. April 2019 den Nachweis über eine erfolg-
reiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale
Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung
der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den
Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Prä-
qualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen
und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung
einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuneh-
men, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anfor-
derungen für die Akkreditierung nicht oder nicht
mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich
verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.
Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen
ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die na-
tionale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1
auf Informationen der Krankenkassen oder des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, be-
rufsständischer Organisationen und Aufsichtsbe-
hörden zurückgreifen.“
10. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Dabei haben sie durch die Leistungsbe-
schreibung eine hinreichende Auswahl an
mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität
der Hilfsmittel, die notwendige Beratung
der Versicherten und die sonstigen, zusätz-
lichen Leistungen im Sinne des § 33 Ab-
satz 1 Satz 4 sicherzustellen sowie für eine
wohnortnahe Versorgung der Versicherten
zu sorgen. Den Verträgen sind mindestens
die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139
Absatz 2 festgelegten Anforderungen an
die Qualität der Versorgung und Produkte
zugrunde zu legen. Werden nach Ab-
schluss des Vertrages die Anforderungen
an die Qualität der Versorgung und Pro-
dukte nach § 139 Absatz 2 durch Fort-
schreibung des Hilfsmittelverzeichnisses
verändert, liegt darin eine wesentliche Än-
derung der Verhältnisse, die die Vertrags-
parteien zur Vertragsanpassung oder Kün-
digung berechtigt.“

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Verträge nach Satz 1 können mit mehreren
Leistungserbringern abgeschlossen wer-
den.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Öffentliche Aufträge im Sinne des § 103
Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen, deren geschätzter
Auftragswert ohne Umsatzsteuer den maß-
geblichen Schwellenwert gemäß § 106 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen erreicht oder überschreitet, sind
nach Maßgabe des Teils 4 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu
vergeben.“
dd) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „in der
Regel“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt:
„(1b) Bei Ausschreibungen nach Absatz 1 ist
der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot
zu erteilen. Der Preis darf nicht das alleinige
Zuschlagskriterium sein. Zu berücksichtigen
sind verschiedene, mit dem Auftragsgegen-
stand in Verbindung stehende Kriterien, wie
etwa Qualität, technischer Wert, Zweckmäßig-
keit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere
für Menschen mit Behinderungen, Organisa-
tion, Qualifikation und Erfahrung des mit der
Ausführung des Auftrags betrauten Personals,
Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbe-
dingungen, Betriebs- und Lebenszykluskosten
und Preis. Die Leistungsbeschreibung oder die
Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und
bestimmt sein, dass qualitative Aspekte ange-
messen berücksichtigt sind; soweit diese qua-
litativen Anforderungen der Liefer- oder Dienst-
leistungen nicht bereits in der Leistungsbe-
schreibung festgelegt sind, darf die Gewich-
tung der Zuschlagskriterien, die nicht den Preis
oder die Kosten betreffen, 50 Prozent nicht un-
terschreiten. § 60 der Vergabeverordnung zum
Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote
bleibt unberührt.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Leistungserbringer haben die Ver-
sicherten vor Inanspruchnahme der Leistung
zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen
Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 4 für
die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall
geeignet und notwendig sind. Die Leistungs-
erbringer haben die Beratung nach Satz 1
schriftlich zu dokumentieren und sich durch
Unterschrift der Versicherten bestätigen zu las-
sen. Das Nähere ist in den Verträgen nach
§ 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1
Satz 6 sind die Versicherten vor der Wahl der
Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch
über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten
zu informieren. Satz 2 gilt entsprechend.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Nachfra-
ge“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 informieren die
Krankenkassen ihre Versicherten auf Nach-
frage, wenn diese bereits einen Leistungs-
erbringer gewählt oder die Krankenkassen
auf die Genehmigung der beantragten
Hilfsmittelversorgung verzichtet haben.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Krankenkassen haben die wesentli-
chen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für
Versicherte anderer Krankenkassen im In-
ternet zu veröffentlichen.“
e) Nach Absatz 5 werden die folgenden Ab-
sätze 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Die Krankenkassen überwachen die
Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen
Pflichten der Leistungserbringer nach diesem
Gesetz. Zur Sicherung der Qualität in der Hilfs-
mittelversorgung führen sie Auffälligkeits- und
Stichprobenprüfungen durch. Die Leistungs-
erbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen
auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1
erforderlichen einrichtungsbezogenen Informa-
tionen und Auskünfte zu erteilen und die von
den Versicherten unterzeichnete Bestätigung
über die Durchführung der Beratung nach Ab-
satz 4a Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prü-
fungen nach Satz 1 erforderlich ist und der Ver-
sicherte nach vorheriger Information schriftlich
eingewilligt hat, können die Krankenkassen von
den Leistungserbringern auch die personenbe-
zogene Dokumentation über den Verlauf der
Versorgung einzelner Versicherter anfordern.
Die Leistungserbringer sind insoweit zur Daten-
übermittlung verpflichtet. Die Krankenkassen
stellen vertraglich sicher, dass Verstöße der
Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen
und gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz
angemessen geahndet werden. Schwerwie-
gende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifi-
kat nach § 126 Absatz 1a Satz 2 erteilt hat,
mitzuteilen.
(5b) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen gibt bis zum 30. Juni 2017 Rahmen-
empfehlungen zur Sicherung der Qualität in
der Hilfsmittelversorgung ab, in denen insbe-
sondere Regelungen zum Umfang der Stich-
probenprüfungen in den jeweiligen Produktbe-
reichen, zu möglichen weiteren Überwa-
chungsinstrumenten und darüber getroffen
werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind.“
f) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-
ben“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2017“
und vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und
die Wörter „Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt entspre-
chend“ eingefügt.
11. Dem § 128 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Leistungen zur
Versorgung von chronischen und schwer heilen-
den Wunden nach § 37 Absatz 7 gegenüber den

Leistungserbringern, die diese Leistungen erbrin-
gen.“
12. § 131 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln, von
Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß
den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-
cherung verordnet werden können, übermitteln
die pharmazeutischen Unternehmer und sonsti-
gen Hersteller die für die Abrechnung nach § 300
erforderlichen Preis- und Produktangaben ein-
schließlich der Rabatte nach § 130a an die in
§ 129 Absatz 2 genannten Verbände sowie an
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den
Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege elek-
tronischer Datenübertragung und maschinell ver-
wertbar auf Datenträgern; dabei ist auch der für
den Versicherten maßgebliche Arzneimittelabga-
bepreis nach § 129 Absatz 5a sowie für Produkte
nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1
und 4 ein Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit
zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
anzugeben.“
13. § 132a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „einheitliche“
die Wörter „und flächendeckende“ eingefügt.
b) In Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Leistungserbringer“ die Wörter „einschließlich
Anforderungen an die Eignung zur Versorgung
nach § 37 Absatz 7“ eingefügt.
14. § 139 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „können“ durch das
Wort „sind“ ersetzt und werden die Wörter
„festgelegt werden“ durch das Wort „fest-
zulegen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „können“ durch das
Wort „sind“ ersetzt und werden die Wörter
„geregelt werden“ durch die Wörter „zu re-
geln“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Hält der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen bei der Prüfung des Antrags eine Klä-
rung durch den Gemeinsamen Bundesaus-
schuss für erforderlich, ob der Einsatz des
Hilfsmittels untrennbarer Bestandteil einer
neuen Untersuchungs- oder Behandlungsme-
thode ist, holt er hierzu unter Vorlage der ihm
vorliegenden Unterlagen sowie einer Begrün-
dung seiner Einschätzung eine Auskunft des
Gemeinsamen Bundesausschusses ein. Der
Gemeinsame Bundesausschuss hat die Aus-
kunft innerhalb von sechs Monaten zu erteilen.
Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss zu
dem Ergebnis, dass das Hilfsmittel untrenn-
barer Bestandteil einer neuen Untersuchungs-
oder Behandlungsmethode ist, beginnt un-
mittelbar das Verfahren zur Bewertung der
Methode nach § 135 Absatz 1 Satz 1, wenn
der Hersteller den Antrag auf Eintragung des
Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nicht
innerhalb eines Monats zurücknimmt, nachdem
ihm der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen das Ergebnis der Auskunft mitgeteilt hat.“
c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Hat der Hersteller Nachweise nach Satz 1 nur
für bestimmte Indikationen erbracht, ist die
Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis auf
diese Indikationen zu beschränken. Nimmt der
Hersteller an Hilfsmitteln, die im Hilfsmittelver-
zeichnis aufgeführt sind, Änderungen vor, hat
er diese dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen unverzüglich mitzuteilen. Die Mittei-
lungspflicht gilt auch, wenn ein Hilfsmittel nicht
mehr hergestellt wird.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Bis zum Eingang einer im Einzelfall nach
Absatz 3 Satz 3 angeforderten Auskunft
des Gemeinsamen Bundesausschusses ist
der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbro-
chen.“
bb) In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe
„Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen beschließt bis zum 31. Dezember 2017
eine Verfahrensordnung, in der er nach Maß-
gabe der Absätze 3 bis 6, 8 und 9 das Nähere
zum Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in
das Hilfsmittelverzeichnis, zu deren Streichung
und zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeich-
nisses sowie das Nähere zum Verfahren der
Auskunftseinholung beim Gemeinsamen Bun-
desausschuss regelt. Er kann dabei vorsehen,
dass von der Erfüllung bestimmter Anforderun-
gen ausgegangen wird, sofern Prüfzertifikate
geeigneter Institutionen vorgelegt werden oder
die Einhaltung einschlägiger Normen oder
Standards in geeigneter Weise nachgewiesen
wird. In der Verfahrensordnung legt er insbe-
sondere Fristen für die regelmäßige Fortschrei-
bung des Hilfsmittelverzeichnisses fest. Den
maßgeblichen Spitzenorganisationen der be-
troffenen Hersteller und Leistungserbringer auf
Bundesebene ist vor Beschlussfassung inner-
halb einer angemessenen Frist Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnah-
men sind in die Entscheidung einzubeziehen.
Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmi-
gung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Für Änderungen der Verfahrensordnung gelten
die Sätze 4 und 5 entsprechend. Sofern dies in
einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 vorge-
sehen ist, erhebt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen Gebühren zur Deckung seiner
Verwaltungsausgaben nach Satz 1.“
f) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8
bis 11 ersetzt:
„(8) Das Bundesministerium für Gesundheit
kann durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates bestimmen, dass für
das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln
in das Hilfsmittelverzeichnis Gebühren von

den Herstellern zu erheben sind. Es legt die
Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung
des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung
der Angelegenheit für den Gebührenschuldner
fest. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen
werden, dass die tatsächlich entstandenen
Kosten auf der Grundlage pauschalierter Kos-
tensätze zu berechnen sind.
(9) Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig
fortzuschreiben. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen hat bis zum 31. Dezember
2018 sämtliche Produktgruppen, die seit dem
30. Juni 2015 nicht mehr grundlegend aktuali-
siert wurden, einer systematischen Prüfung zu
unterziehen und sie im erforderlichen Umfang
fortzuschreiben. Er legt dem Ausschuss für Ge-
sundheit des Deutschen Bundestages über das
Bundesministerium für Gesundheit einmal jähr-
lich zum 1. März einen Bericht über die im Be-
richtszeitraum erfolgten sowie über die begon-
nenen, aber noch nicht abgeschlossenen Fort-
schreibungen vor. Die Fortschreibung umfasst
die Weiterentwicklung und Änderungen der
Systematik und der Anforderungen nach Ab-
satz 2, die Aufnahme neuer Hilfsmittel sowie
die Streichung von Hilfsmitteln.
(10) Zum Zweck der Fortschreibung nach
Absatz 9 Satz 1, 2 und 4 kann der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen von dem Her-
steller für seine im Hilfsmittelverzeichnis auf-
geführten Produkte innerhalb einer in der Ver-
fahrensordnung festgelegten angemessenen
Frist die zur Prüfung der Anforderungen nach
Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Unterlagen an-
fordern. Bringt der Hersteller die angeforderten
Unterlagen nicht fristgemäß bei, verliert die
Aufnahme des Produktes in das Hilfsmittelver-
zeichnis ihre Wirksamkeit und das Produkt ist
unmittelbar aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu
streichen. Ergibt die Prüfung, dass die Anforde-
rungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht oder nicht
mehr erfüllt sind, ist die Aufnahme zurückzu-
nehmen oder zu widerrufen. Nach Eintritt der
Bestandskraft des Rücknahme- oder Wider-
rufsbescheids ist das Produkt aus dem Hilfs-
mittelverzeichnis zu streichen. Für die Prüfung,
ob ein Hilfsmittel noch hergestellt wird, gelten
die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maß-
gabe, dass die Streichung auch zu einem spä-
teren Zeitpunkt erfolgen kann.
(11) Vor einer Weiterentwicklung und Ände-
rungen der Systematik und der Anforderungen
nach Absatz 2 ist den maßgeblichen Spitzen-
organisationen der betroffenen Hersteller und
Leistungserbringer auf Bundesebene unter
Übermittlung der hierfür erforderlichen Informa-
tionen innerhalb einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung ein-
zubeziehen. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen kann auch Stellungnahmen
von medizinischen Fachgesellschaften sowie
Sachverständigen aus Wissenschaft und Tech-
nik einholen.“
14a. Dem § 140a Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für
Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge
sein.“
15. § 140f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 127
Abs. 1a Satz 1 und Absatz 6“ durch die Wörter
„§ 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b und 6“
ersetzt.
b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Der Anspruch auf Unterstützung durch den
Gemeinsamen Bundesausschuss gilt ebenso
für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteili-
gungs- und Stellungnahmerechte nach § 137a
Absatz 4 und 7, § 139a Absatz 5 sowie § 139b
Absatz 1. Der Anspruch auf Übernahme von
Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Ver-
dienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für
die Teilnahme der sachkundigen Personen an
Koordinierungs- und Abstimmungstreffen so-
wie an Fortbildungen und Schulungen nach
Satz 3.“
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die in der Verordnung nach § 140g ge-
nannten oder nach der Verordnung nach § 140g
anerkannten Organisationen erhalten für den
Aufwand zur Koordinierung ihrer Beteiligungs-
rechte einen Betrag in Höhe von 120 Euro für
jede neu für ein Gremium benannte sachkun-
dige Person. Der Anspruch richtet sich gegen
das jeweilige Gremium, in dem die sachkun-
dige Person tätig ist. Der Anspruch ist durch
den von den anerkannten Organisationen ge-
bildeten Koordinierungsausschuss geltend zu
machen.“
16. Nach § 217f Absatz 4a wird folgender Absatz 4b
eingefügt:
„(4b) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen legt bis zum 31. Januar 2018 in einer
Richtlinie Maßnahmen zum Schutz von Sozial-
daten der Versicherten vor unbefugter Kenntnis-
nahme fest, die von den Krankenkassen bei Kon-
takten mit ihren Versicherten anzuwenden sind.
Die Maßnahmen müssen geeignet sein, im Ver-
hältnis zum Gefährdungspotential mit abgestuften
Verfahren den Schutz der Sozialdaten zu gewähr-
leisten und dem Stand der Technik entsprechen.
Insbesondere für die elektronische Übermittlung
von Sozialdaten hat die Richtlinie Maßnahmen
zur sicheren Identifizierung und zur sicheren
Datenübertragung vorzusehen; hierbei sollen be-
reits vorhandene Verfahren für einen sicheren
elektronischen Identitätsnachweis nach § 36a Ab-
satz 2 Satz 5 des Ersten Buches berücksichtigt
werden. Die Richtlinie hat Konzepte zur Umset-
zung der Maßnahmen durch die Krankenkassen
und Vorgaben für eine Zertifizierung durch unab-
hängige Gutachter vorzusehen. Sie ist in Abstim-
mung mit der oder dem Bundesbeauftragten für

den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik zu erstellen und bedarf der Geneh-
migung des Bundesministeriums für Gesundheit.“
16a. Dem § 231 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach
§ 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, inner-
halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, bei-
tragspflichtige Einnahmen nach, die für den
Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatli-
chen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem
Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet,
der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf
der Grundlage der tatsächlich erzielten beitrags-
pflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen
müssen.“
16b. § 240 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die durch den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen auf Grundlage der Sätze 3
und 4 bestimmten Voraussetzungen für
eine Beitragsberechnung sind bis zur end-
gültigen Beitragsfestsetzung nach Ab-
satz 4a Satz 3 durch das Mitglied nachzu-
weisen.“
bb) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu
bemessenden Beiträge werden auf der Grund-
lage des zuletzt erlassenen Einkommensteuer-
bescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der
Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbe-
messung ab Beginn des auf die Ausfertigung
folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1
Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wer-
den die Beiträge auf der Grundlage der nach-
gewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vor-
läufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2
vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf
Grundlage der tatsächlich erzielten beitrags-
pflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalen-
derjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkom-
mensteuerbescheides endgültig festgesetzt.
Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnah-
men auf Verlangen der Krankenkasse nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des je-
weiligen Kalenderjahres nach, gilt für die end-
gültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als
beitragspflichtige Einnahme für den Kalender-
tag der 30. Teil der monatlichen Beitrags-
bemessungsgrenze. Für die Bemessung der
Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 ent-
sprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommen-
steuerbescheides oder einer Erklärung des Mit-
glieds für den Kalendertag beitragspflichtige
Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monat-
lichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde
gelegt werden.“
c) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4b.
16c. In § 243 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4a“ durch
die Angabe „Absatz 4b“ ersetzt.
16d. Dem § 268 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Krankenkassen erheben vom 1. Juli
2017 an versichertenbezogen den amtlichen Ge-
meindeschlüssel des Wohnorts des Versicherten.
Das Nähere über die zeitliche Zuordnung und das
Verfahren der Erhebung und Übermittlung der Da-
ten nach Satz 1 bestimmt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit
dem Bundesversicherungsamt in der Bestimmung
nach § 267 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2.
§ 268 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.“
16e. § 269 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
sätze 3a bis 3d eingefügt:
„(3a) Das Bundesversicherungsamt gibt Fol-
gegutachten in Auftrag, mit denen insbeson-
dere die in den Gutachten nach Absatz 3 Satz 1
entwickelten Modelle auf Grundlage der nach
§ 30 Absatz 1 der Risikostruktur-Ausgleichs-
verordnung sowie nach den Absätzen 3b
und 3c erhobenen Daten überprüft und zur Um-
setzungsreife weiterentwickelt werden sollen.
Zur Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags
ist der beauftragten Person oder Personen-
gruppe beim Bundesversicherungsamt Einsicht
in die diesem nach § 30 Absatz 4 Satz 1 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sowie
nach Absatz 3d übermittelten pseudonymisier-
ten versichertenbezogenen Daten zu gewäh-
ren. Absatz 3 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.
(3b) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen
zur Deckung der Aufwendungen für Kranken-
geld sind die im Gutachten nach Absatz 3
Satz 1 entwickelten Modelle für eine zielgerich-
tetere Ermittlung der Zuweisungen zur De-
ckung der Aufwendungen für Krankengeld
insbesondere auf Grundlage der Daten, mit
welchen sich die für die Höhe der Krankengeld-
ausgaben der Krankenkassen maßgeblichen
Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten
nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, zu über-
prüfen und zur Umsetzungsreife weiterzuentwi-
ckeln. Dazu erheben die Krankenkassen für die
Berichtsjahre 2016 und 2017 versichertenbezo-
gen folgende zur Abbildung der Bestimmungs-
faktoren nach Satz 1 erforderliche Angaben:
1. die beitragspflichtigen Einnahmen aus nicht-
selbständiger Tätigkeit gemäß der Jahres-
arbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten
Buches sowie den Zeitraum, in dem diese
Einnahmen erzielt wurden,
2. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selb-
ständiger Tätigkeit sowie den Zeitraum, in
dem diese erzielt wurden,
3. die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem
Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 des

Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugs-
tage,
4. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 einschließlich des Datums der
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und des
Beginns der Arbeitsunfähigkeit,
5. die Leistungsausgaben für Krankengeld
nach § 44 sowie das Datum des Beginns
und des Endes des Krankengeldbezugs,
6. die Leistungsausgaben für Krankengeld
nach § 45 sowie das Datum des Beginns
und des Endes des Krankengeldbezugs,
7. den Tätigkeitsschlüssel nach § 28a Absatz 3
Satz 1 Nummer 5 des Vierten Buches sowie
8. die dem Beschäftigungsbetrieb des Versi-
cherten zugeordnete Betriebsnummer nach
§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten
Buches.
(3c) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen
für Versicherte, die während des überwiegen-
den Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegan-
genen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnli-
chen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der
Bundesrepublik Deutschland hatten, sind die
im Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickel-
ten Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung
der Zuweisungen zur Deckung der Aufwendun-
gen für diese Versichertengruppe insbesondere
auf Grundlage der Daten, mit welchen sich die
für die Höhe der Ausgaben einer Krankenkasse
für diese Versichertengruppen maßgeblichen
Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten
nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, zu über-
prüfen und zur Umsetzungsreife weiterzuentwi-
ckeln. Dazu erheben die Krankenkassen für die
Berichtsjahre 2016 und 2017 versichertenbezo-
gen folgende zur Abbildung der Bestimmungs-
faktoren nach Satz 1 erforderliche Angaben:
1. das Grenzgängerkennzeichen,
2. das Länderkennzeichen des Wohnstaats.
Darüber hinaus erhebt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbin-
dungsstelle Krankenversicherung – Ausland –,
nicht personenbezogen die mit den Kranken-
kassen abgerechneten Rechnungssummen,
differenziert nach dem Wohnstaat, dem Ab-
rechnungsjahr und der leistungspflichtigen
Krankenkasse, und übermittelt diese an das
Bundesversicherungsamt. Das Nähere zur Er-
hebung und Übermittlung sowie zum Umfang
der Datenerhebung nach Satz 3 bestimmt das
Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Es kann auch bestimmt werden, dass der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen, Deut-
sche Verbindungsstelle Krankenversicherung
– Ausland –, weitere für das Gutachten nach
Satz 1 erforderliche nicht personenbezogene
Daten zu Abrechnungen von Versicherten nach
Satz 1 erhebt und an das Bundesversiche-
rungsamt übermittelt.
(3d) Die Daten nach den Absätzen 3b und 3c
Satz 1 und 2 sind dem Bundesversicherungs-
amt erstmals bis zum 15. Juni 2018 und letzt-
mals bis zum 15. April 2019 zu übermitteln; für
die Erhebung und Übermittlung der Daten gilt
§ 268 Absatz 3 Satz 2 bis 9 entsprechend. Das
Nähere über die zeitliche Zuordnung, zum Um-
fang sowie zum Verfahren der Erhebung und
Übermittlung der Daten nach Satz 1 bestimmt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
im Einvernehmen mit dem Bundesversiche-
rungsamt in der Bestimmung nach § 267 Ab-
satz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2. Die Nutzung der
Daten nach den Absätzen 3b und 3c ist auf die
Zwecke nach den Absätzen 3b und 3c be-
schränkt. Das Bundesversicherungsamt oder
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversiche-
rung – Ausland –, kann den nach Absatz 3a
beauftragten Personen oder Personengruppen
ausschließlich für die Zwecke der Folgegutach-
ten nach den Absätzen 3b und 3c die jeweils
erforderlichen versichertenbezogenen Daten
nach Absatz 3a Satz 2 und 3 in pseudonymi-
sierter oder anonymisierter Form übermitteln,
wenn eine ausschließliche Nutzung der Daten
über eine Einsichtnahme nach Absatz 3a Satz 2
und 3 aus organisatorischen oder technischen
Gründen nicht ausreichend ist. Die nach Satz 4
übermittelten Daten sind von den nach Ab-
satz 3a beauftragten Personen oder Personen-
gruppen jeweils unverzüglich nach Übergabe
der Gutachten an das Bundesversicherungs-
amt zu löschen. Die Löschung ist von den nach
Absatz 3a beauftragten Personen oder Perso-
nengruppen dem Bundesversicherungsamt
oder dem Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen, Deutsche Verbindungsstelle Kranken-
versicherung – Ausland –, nachzuweisen.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch
die Angabe „3d“ ersetzt.
16f. § 273 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei der Prü-
fung aufklärend mitzuwirken und auf Verlangen
des Bundesversicherungsamts diesem weitere
Auskünfte und Nachweise, insbesondere über die
zugehörigen anonymisierten Arztnummern sowie
die abgerechneten Gebührenpositionen, in einer
von diesem gesetzten angemessenen Frist zu
liefern; legt die Krankenkasse die geforderten Un-
terlagen nicht innerhalb der Frist vor, kann das
Bundesversicherungsamt ein Zwangsgeld ent-
sprechend § 71 Absatz 6 Satz 5 festsetzen.“
16g. In § 276 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „erheben und speichern“ die Wörter „sowie
einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln“
eingefügt.
16h. Nach § 279 Absatz 4a Satz 8 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die Vertreter des Beirates nach Satz 1 erhalten
Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz
oder nach den Vorschriften des Landes über Rei-
sekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls
in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2
des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für
Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der mo-

natlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches)
für jeden Kalendertag einer Sitzung.“
17. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird am Ende ein Komma einge-
fügt.
b) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a
eingefügt:
„16a. die Überwachung der Einhaltung der ver-
traglichen und gesetzlichen Pflichten der
Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach
§ 127 Absatz 5a“.
18. § 294a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach den Wörtern „eines sexuel-
len Missbrauchs“ ein Komma und werden die
Wörter „eines sexuellen Übergriffs, einer sexu-
ellen Nötigung, einer Vergewaltigung“ einge-
fügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesund-
heitsschäden, die Folge einer Misshandlung,
eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen
Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer
Vergewaltigung einer oder eines volljährigen
Versicherten sein können, besteht die Mittei-
lungspflicht nach Satz 1 nur dann, wenn die
oder der Versicherte in die Mitteilung ausdrück-
lich eingewilligt hat.“
18a. § 295 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den
Wörtern „des Tages“ die Wörter „und, soweit
für die Überprüfung der Zulässigkeit und Rich-
tigkeit der Abrechnung erforderlich, der Uhr-
zeit“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem
Wort „Tag“ die Wörter „und, soweit für die
Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit
der Abrechnung erforderlich, die Uhrzeit“ ein-
gefügt.
18b. § 299 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 7 werden nach der Angabe „§ 135b Ab-
satz 2“ die Wörter „sowie die für die Durchfüh-
rung der Aufgaben einer Datenannahmestelle
oder für Einrichtungsbefragungen zur Quali-
tätssicherung aus Richtlinien nach § 136 Ab-
satz 1 Satz 1“ eingefügt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Eine über die in den Richtlinien nach § 136
Absatz 1 Satz 1 festgelegten Zwecke hinaus-
gehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
dieser Daten, insbesondere eine Zusammen-
führung mit anderen Daten, ist unzulässig. Auf-
gaben zur Qualitätssicherung sind von den
Kassenärztlichen Vereinigungen räumlich und
personell getrennt von ihren anderen Aufgaben
wahrzunehmen.“
19. § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt
gefasst:
„8. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge
zur erforderlichen weiteren Behandlung für
Zwecke des Entlassmanagements nach § 39
Absatz 1a mit Angabe geeigneter Einrichtun-
gen,“.
20. § 302 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und die Höhe der mit dem Versicherten
abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1
Satz 5 anzugeben“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen veröffentlicht erstmals bis zum 30. Juni
2018 und danach jährlich einen nach Produkt-
gruppen differenzierten Bericht über die Ent-
wicklung der Mehrkostenvereinbarungen für
Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen. Der
Bericht informiert ohne Versicherten- oder Ein-
richtungsbezug insbesondere über die Zahl der
abgeschlossenen Mehrkostenvereinbarungen
und die durchschnittliche Höhe der mit ihnen
verbundenen Aufzahlungen der Versicherten.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mit-
gliedern zu übermittelnden statistischen Infor-
mationen sowie Art und Umfang der Übermitt-
lung.“
20a. Dem § 303 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Sofern Datenübermittlungen zu Diagnosen
nach den §§ 295 und 295a fehlerhaft oder unvoll-
ständig sind, ist eine erneute Übermittlung in kor-
rigierter oder ergänzter Form nur im Falle techni-
scher Übermittlungs- oder formaler Datenfehler
zulässig. Eine nachträgliche Änderung oder Er-
gänzung von Diagnosedaten insbesondere auch
auf Grund von Prüfungen gemäß den §§ 106
bis 106c, Unterrichtungen nach § 106d Absatz 3
Satz 2 und Anträgen nach § 106d Absatz 4 ist
unzulässig. Das Nähere regeln die Vertragspartner
nach § 82 Absatz 1 Satz 1.“
21. In § 305 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 127
Abs. 3“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 4,
Absatz 3 und 4a“ ersetzt.
22. Dem § 305a wird folgender Satz angefügt:
„Eine Beratung des Arztes oder Psychotherapeu-
ten durch die Krankenkasse oder durch einen von
der Krankenkasse beauftragten Dritten im Hinblick
auf die Vergabe und Dokumentation von Diagno-
sen auch mittels informationstechnischer Sys-
teme ist unzulässig.“
Artikel 1a
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
kel 160 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 118 wie
folgt gefasst:
„§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Not-
ärztin oder Notarzt im Rettungsdienst“.
2. § 23c wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin
oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht bei-
tragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben
1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von re-
gelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich
außerhalb des Rettungsdienstes oder
2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt
oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die
Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig
sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem
Buch.“
3. § 118 wird wie folgt gefasst:
„§ 118
Übergangsregelung für Tätigkeiten
als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer
vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als
Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.“
Artikel 1b
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Arti-
kel 163 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 1 Nummer 13 wird folgender Buch-
stabe d angefügt:
„d) Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Ret-
tungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten
neben
aa) einer Beschäftigung mit einem Umfang von
regelmäßig mindestens 15 Stunden wö-
chentlich außerhalb des Rettungsdienstes
oder
bb) einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt
oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,“.
2. Nach § 135 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.“
Artikel 1c
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Februar 2017 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld
nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb
nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer
Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen
einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten
Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entschei-
dung, die zum Bezug der Leistung geführt hat,
rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurück-
gefordert oder zurückgezahlt worden ist,“.
Artikel 1d
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
In § 2 Absatz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
nung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
durch Artikel 6a des Gesetzes vom 19. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird die Angabe
„Abs. 4a“ durch die Angabe „Absatz 4b“ ersetzt.
Artikel 1e
Weitere Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Nach § 33 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch
Artikel 1d dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Folgegutachten zu Zuweisungen
zur Deckung der Aufwendungen
für Krankengeld und Auslandsversicherte
(1) Das Bundesversicherungsamt beauftragt Perso-
nen oder Personengruppen, die über besonderen
Sachverstand in Bezug auf die Versichertenklassifika-
tion nach § 31 Absatz 4 verfügen, mit der Erstellung
von wissenschaftlichen Folgegutachten nach § 269 Ab-
satz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) In den Gutachten nach Absatz 1 sollen insbeson-
dere die in den Gutachten nach § 33 Absatz 2 entwi-
ckelten Modelle zur zielgerichteteren Ermittlung der
Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Kran-
kengeld und zur Deckung der Aufwendungen für Versi-
cherte, die während des überwiegenden Teils des dem
Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Ge-
biets der Bundesrepublik Deutschland hatten (Aus-
landsversicherte), auf Basis von Daten aller am Risiko-
strukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen über-
prüft und zur Umsetzungsreife weiterentwickelt werden.
Die Vorgaben des § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind bei
der Überprüfung und Weiterentwicklung der Modelle
zu beachten.
(3) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen insbesondere
die im Gutachten nach § 33 Absatz 3 enthaltenen Mo-
delle überprüft und weiterentwickelt werden, bei denen
die Zuweisungen für Versicherte mit Krankengeld-
anspruch nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch auf Grundlage standardisierter Krankengeldbe-
zugszeiten und versichertenindividuell geschätzter
Krankengeldzahlbeträge ermittelt werden; bei der Stan-
dardisierung der Krankengeldbezugszeiten sind Morbi-

ditätskriterien einzubeziehen. Darüber hinaus ist zu
überprüfen, ob und inwieweit die Einbeziehung von
weiteren Angaben gemäß § 269 Absatz 3b Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in das Modell um-
setzbar ist, ob dies zu einer Verbesserung der Zielge-
nauigkeit des Modells führt und ob ergänzend eine Re-
gelung entsprechend § 41 Absatz 1 Satz 3 oder einer
alternativen anteiligen Berücksichtigung der tatsächli-
chen Aufwendungen der Krankenkassen für das Kran-
kengeld nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch erforderlich ist. Zudem ist ein gesondertes Modell
zu entwickeln, in dem für jede Krankenkasse die Zuwei-
sungen für die Aufwendungen für das Krankengeld
nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf
Grundlage der diesbezüglich tatsächlichen Aufwendun-
gen der Krankenkasse zu ermitteln sind.
(4) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3c des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen Modelle zur
landesspezifischen Differenzierung der Zuweisungen
für Auslandsversicherte auf Grundlage der Erkennt-
nisse des Gutachtens nach § 33 Absatz 4 geprüft und
weiterentwickelt werden. Darüber hinaus ist zu über-
prüfen, ob und in welcher Form eine ergänzende Rege-
lung entsprechend der Regelung in § 41 Absatz 1 Satz 2
erforderlich ist. Außerdem ist unter Beachtung von Ab-
satz 2 Satz 2 zu prüfen, ob und wie alternativ ein Ver-
fahren ausgestaltet werden kann, in dem die Zuweisun-
gen für Auslandsversicherte für jede Krankenkasse auf
der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen der
Krankenkasse für diese Versicherten ermittelt werden.
(5) Die Gutachten nach den Absätzen 3 und 4 sind
dem Bundesversicherungsamt jeweils bis zum 31. De-
zember 2019 zu erstatten.“
Artikel 1f
Änderung des
Krankenpflegegesetzes
Dem § 19 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes vom
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Arti-
kel 32 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europä-
ischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend
von Satz 4 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung
des Europäischen Berufsausweises zu erneuern.“
Artikel 1g
Änderung der
Bundes-Apothekerordnung
Nach § 11a Absatz 2 Satz 2 der Bundes-Apotheker-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3191) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europä-
ischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend
von Satz 2 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung
des Europäischen Berufsausweises zu erneuern.“
Artikel 1h
Änderung des
Notfallsanitätergesetzes
§ 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 30
des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Eine Person,
die“ die Wörter „bei Inkrafttreten dieses Gesetzes“
gestrichen.
2. In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „bei Inkrafttreten des Gesetzes“ gestrichen.
Artikel 1i
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 20 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 192 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall,
der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2
und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie
am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte
Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicher-
ten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz
für den während dieser Zeit verursachten Verdienst-
ausfall zusteht.“
2. In § 197 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Entbindung,“ die Wörter „Krankentagegeld nach
§ 192 Absatz 5 Satz 2,“ eingefügt.
3. In § 208 Satz 1 werden nach dem Wort „Von“ die
Wörter „§ 192 Absatz 5 Satz 2 und“ eingefügt.
Artikel 1j
Änderung der
Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
Die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 780) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Teilkopfschäden für Leistungen nach § 25
Satz 1 Nummer 2 sind für alle Alter gesondert zu
ermitteln. Die entsprechenden rechnungsmäßigen
Teilkopfschäden sind auf alle Alter gleichmäßig zu
verteilen.“
2. § 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mut-
terschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die
1. in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor
einer Geburt beginnt und einen Monat nach einer
Geburt endet;
2. auf Grund des § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versi-
cherungsvertragsgesetzes erbracht werden in
den dort maßgeblichen Zeiträumen.“
3. Dem § 27 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für Leistungen nach § 25 Satz 1 Nummer 2 ist die
Glättung nach den Sätzen 2 und 3 gesondert durch-
zuführen mit der Maßgabe, dass die sich ergeben-

den rechnungsmäßigen Teilkopfschäden auf alle Al-
ter gleichmäßig zu verteilen sind.“
Artikel 1k
Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
In § 4 Absatz 5 Satz 3 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) werden
nach den Wörtern „anzurechnende Leistungen“ die
Wörter „oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen“ ein-
gefügt.
Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 4 des Geset-
zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 40 Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter „das
0,2060fache der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ durch
die Wörter „der sich aus § 232a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
gebende Wert“ ersetzt.
2. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „der
Maßgabe anzuwenden, dass“ durch die Wörter
„den Maßgaben anzuwenden, dass Absatz 4a
nicht angewendet wird und“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Satzung kann vorsehen, dass Veränderun-
gen der Beitragsbemessung auf Grund eines
vom Versicherten geführten Nachweises nur zum
ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachwei-
ses folgenden Monats wirksam werden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 0a und 0b sowie Artikel 1c tre-
ten am 1. August 2017 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 16a bis 16c, die Artikel 1d und 2
Nummer 2 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 30. April 2018 in
Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b tritt am 31. Juli
2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 4. April 2017
verkünden.
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 778. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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