Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1418
BGBl. 2005 I S. 1418 · 30.923 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Reform des Reisekostenrechts
Vom 26. Mai 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Bundesreisekostengesetz
Artikel 2 Änderung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes
Artikel 3 Änderung der Bundeswahlordnung
Artikel 4 Änderung der Europawahlordnung
Artikel 5 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Richterwahlgesetzes
Artikel 7 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
Artikel 12 Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Artikel 13 Änderung der Trennungsgeldverordnung
Artikel 14 Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidar-
fonds Abfallrückführung
Artikel 16 Änderung der Wehrpflichtverordnung
Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Bundesreisekostengesetz
(BRKG)
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekos-
tenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen
und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Sol-
daten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beam-
tinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst
1. die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),
2. die Wegstreckenentschädigung (§ 5),
3. das Tagegeld (§ 6),
4. das Übernachtungsgeld (§ 7),
5. die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am
Geschäftsort (§ 8),
6. die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie
7. die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).
§2
Dienstreisen
(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von
Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müs-
sen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder
Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder
genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anord-
nung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstrei-
senden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in
Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt
werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig
sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Ver-
setzung, Abordnung oder Kommandierung.
(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der
Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die
Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.
§3
Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung
der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten.
Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn
sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Mona-
ten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder
elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen kön-
nen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstel-
lung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlan-

gen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht inner-
halb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungs-
antrag insoweit abgelehnt werden.
(2) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen
von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten,
sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
(3) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der
zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben
Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung,
die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt
auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch
gegen diese Stelle verzichtet haben.
§4
Fahrt- und Flugkostenerstattung
(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land-
oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförde-
rungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beför-
derungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindes-
tens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten
der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus
dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug
benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse
erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig ver-
kehrender Beförderungsmittel können erstattet werden,
wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein
erfordern.
(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berück-
sichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine
unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden
kann.
(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten
der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären,
werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens
50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.
(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein
Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen
Kosten erstattet.
§5
Wegstreckenentschädigung
(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten
Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädi-
gung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahr-
zeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeu-
ges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchs-
tens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann
den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienst-
liche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein
erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstre-
ckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter
Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor
Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmi-
gung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von
Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstre-
ckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen
Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.
(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstrei-
senden nicht gewährt, wenn sie
1. eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung
gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten
oder
2. von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines
anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenom-
men wurden.
§6
Tagegeld
(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung
erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des
Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Besteht zwischen
der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der
das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfer-
nung, wird Tagegeld nicht gewährt.
(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unent-
geltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden
Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mit-
tag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für
einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn
das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen
Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.
Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn
Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereit-
gestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in
Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in
besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulas-
sen.
§7
Übernachtungsgeld
(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten
Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernach-
tungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
2. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer
des Aufenthalts an diesem Ort,
3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des
Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne trifti-
gen Grund nicht genutzt wird, und
4. in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in
den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten
enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung
aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort
oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich
erforderlich wird.
§8
Auslagenerstattung bei
längerem Aufenthalt am Geschäftsort
Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an dem-
selben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird
vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld
gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienst-
behörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine

Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige
Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales
Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt.
Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils
14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutz-
tem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur
Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1
genannten Betrages gewährt. Wird der Geschäftsort auf-
grund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des
Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.
§9
Aufwands- und Pauschvergütung
(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringe-
rer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als all-
gemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestim-
mung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr
ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernach-
tungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2
eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann
auch nach Stundensätzen bemessen werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleich-
artige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung
oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung
gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem
bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenver-
gütungen zu bemessen ist.
§ 10
Erstattung sonstiger Kosten
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige
Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind,
werden als Nebenkosten erstattet.
(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder
dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden
durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem
Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet.
§ 11
Bemessung der Reise-
kostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Für Dienstreisen aus Anlass der Versetzung,
Abordnung oder Kommandierung wird das Tagegeld für
die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im
Übrigen gilt § 2 Abs. 2. Das Tagegeld wird für die Zeit bis
zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn den
Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise-
oder Trennungstagegeld zusteht; daneben wird Über-
nachtungsgeld (§ 7) gewährt. Für Dienstreisen im Sinne
des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des
Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden
Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt
wird. Für ein- und zweitägige Abordnungen oder Kom-
mandierungen ist bei der Festsetzung der Reisekosten-
vergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die
gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder
bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.
(2) Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reise-
kostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden;
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Reisekos-
tenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag,
der für eine Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte
zu erstatten wäre.
(3) Reisekostenvergütung kann ferner gewährt werden
1. für Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der
Ernennung zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin,
zum Richter, zur Soldatin oder zum Soldaten und
2. für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem
Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen
Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf
Widerruf, von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder
von Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehr-
dienst leisten; dies gilt für Reisen in das Ausland nur
bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen
Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird.
Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fort-
bildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen,
können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde
oder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kos-
ten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reise-
kostenvergütung erstattet werden.
(5) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des
Geschäftsorts gelegenen Wohnung, wird für jede Hin-
und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung als Ersatz
der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernach-
tungspauschale nach § 7 gewährt.
§ 12
Erkrankung während einer Dienstreise
Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Kran-
kenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalen-
dertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen
Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet.
Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus
Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewie-
senen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des
Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1
Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 erstattet.
§ 13
Verbindung von
Dienstreisen mit privaten Reisen
(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbun-
den, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob
nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reise-
kostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tat-
sächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen.
Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf
Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für
die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kos-
ten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5
erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die
Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche
Reisezeit gewährt.
(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder geneh-
migt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden
Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die
Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach

der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemes-
sen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die
Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt
oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
den.
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Be-
endigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rück-
reise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den
Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Rei-
sekostenvergütung gewährt wird. Außerdem werden die
Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der
Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die
Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten
Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der
Urlaubsreise erstattet.
(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie
begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung
oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise ver-
ursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang
erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus die-
sen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsicht-
lich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und
Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 14
Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins
Ausland sowie vom Ausland ins Inland.
(2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen
der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im
Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen
solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen
Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reise-
kostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der
Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der
Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslands-
übernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien
der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer
Nebenkosten zu erlassen.
§ 15
Trennungsgeld
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die
an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne
Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet wer-
den, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden not-
wendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der
häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer
Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das
Bundesministerium des Innern erlässt. Diese Verordnung
ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Aus-
land sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der
Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen
ergangen sind. Dasselbe gilt für Kommandierungen von
Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende
dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer
Dienststelle. Der Abordnung steht die Zuweisung nach
§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abord-
nungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im
oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit
die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und
die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit
der Maßgabe, dass das Auswärtige Amt die Rechtsver-
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt.
(3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer
Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisheri-
gen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die
dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz
oder teilweise erstattet werden.
§ 16
Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz
erlässt das Bundesministerium des Innern. Verwaltungs-
vorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekos-
tenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bun-
desministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Auswärtigen Amt.
Artikel 2
Änderung des
Dienstrechtlichen Begleitgesetzes
§ 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 5 Satz 1 des Dienstrecht-
lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183)
wird wie folgt gefasst:
„Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reisebei-
hilfe eine Wegstreckenentschädigung in entsprechender
Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengeset-
zes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt.“
Artikel 3
Änderung der Bundeswahlordnung
In § 10 Abs. 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),
die zuletzt durch die Verordnung vom 27. August 2002
(BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 5 und 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 4 und 5 Abs. 1“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Europawahlordnung
In § 10 Abs. 1 der Europawahlordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957),
die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2551, 2004 I S. 622) geändert worden ist, wird
die Angabe „§§ 5 und 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 4
und 5 Abs. 1“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes
In § 44 Abs. 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 4. November 2004
(BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, werden das Semi-
kolon und die Angabe „die Reisekostenvergütungen sind
nach den für Beamte der Besoldungsgruppen A 15 gel-
tenden Bestimmungen zu bemessen“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Richterwahlgesetzes
In § 14 Satz 1 des Richterwahlgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das
Gesetz vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 873) geändert wor-
den ist, werden das Semikolon und die Angabe „die
Reisekostenvergütung richtet sich nach der Reisekosten-
stufe E“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des
Soldatenbeteiligungsgesetzes
In § 45 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April
1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert
worden ist, werden das Semikolon und die Angabe „die
Reisekosten sind nach den für Soldaten der Besoldungs-
gruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen“
gestrichen.
Artikel 8
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –
In § 46 Abs. 2 Satz 3 und § 67 Abs. 2 Satz 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April
2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird jeweils
die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1“
ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
In § 140f Abs. 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „nach den Vorschriften über Reisekosten-
vergütung der Beamten des Bundes oder des Landes
nach der Reisekostenstufe C“ durch die Wörter „nach
dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschrif-
ten des Landes über Reisekostenvergütung“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung –
In § 43 Abs. 2 Nr. 4 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2005
(BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird die Angabe
„Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung“ durch das
Wort „Wegstreckenentschädigung“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Auslandstrennungsgeldverordnung
§ 13 Abs. 6 Satz 4 der Auslandstrennungsgeldverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 10
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung der
Auslandsreisekostenverordnung
Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991
(BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „abweichend von § 2
Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes“
gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benut-
zen der ersten Klasse und der Spezial- oder Dop-
pelbettklasse in Schlafwagen erstattet.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benut-
zen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse
erstattet.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahr-
preis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-
Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.“
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe „abweichend von den
§§ 9 und 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengeset-
zes“ gestrichen und die Angabe „§ 24 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden vor dem Wort „Auslandsüber-
nachtungsgeld“ das Wort „jeweilige“ eingefügt
und die Wörter „für die gesamte Auslandsdienst-
reise“ gestrichen.
c) Satz 4 wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „abweichend
von § 11 des Bundesreisekostengesetzes“ gestri-
chen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „im Rahmen des § 14
des Bundesreisekostengesetzes“ gestrichen.
5. In § 6 Satz 2 werden die Angabe „abweichend von § 1
Satz 2 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 des Bundes-
reisekostengesetzes“ gestrichen und die Angabe
„§ 9“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Trennungsgeldverordnung
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),
zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 12
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3“ durch die Angabe „§ 7
Abs. 2“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „erstattet“
das Komma und die Angabe „bei Mitnahme in einem
Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 3
des Bundesreisekostengesetzes“ gestrichen.
3. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 16 Abs. 1 des Bun-
desreisekostengesetzes)“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der
Auslandsumzugskostenverordnung
§ 4 der Auslandsumzugskostenverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2360), die durch Artikel 5 Abs. 13 des Geset-
zes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Umzugsreise mit einem Kraftfahrzeug
durchgeführt, wird Wegstreckenentschädigung nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundesreisekosten-
gesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag
gewährt.“
2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die
Angabe „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung
der Verordnung über die
Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
In § 7 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Anstalt
Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I
S. 694), die zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, wird die Angabe „Reisekostenstufe B des Bundes-
reisekostengesetzes“ durch die Wörter „dem Bundes-
reisekostengesetz“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Wehrpflichtverordnung
Die Wehrpflichtverordnung vom 23. November 2001
(BGBl. I S. 3221) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„Reisekosten § 10“.
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„weggefallen § 11“.
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„weggefallen § 12“.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Reisekosten
Für Reisen auf Veranlassung des Kreiswehrersatz-
amtes zur Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1 Satz 2
des Wehrpflichtgesetzes wird Reisekostenvergütung
nach dem Bundesreisekostengesetz mit folgenden
Einschränkungen gewährt:
1. Reist der Wehrpflichtige von einem anderen Ort als
dem Wohnort an oder dorthin zurück, werden die
hierdurch entstandenen Mehrkosten nur bei Vorlie-
gen eines zwingenden Grundes, und wenn das
Kreiswehrersatzamt vorher zugestimmt hat, erstat-
tet.
2. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land-
oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmitteln werden nur bis zur Höhe der
niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. § 4
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreisekosten-
gesetzes ist nicht anzuwenden.
3. Flugkosten werden nicht erstattet.
4. Parkgebühren werden nicht erstattet.
5. § 12 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht
anzuwenden.“
3. Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben.
4. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „gemäß § 14 des Bun-
desreisekostengesetzes“ gestrichen.

Artikel 17
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3 und 4 sowie 11 bis 16 beruhen-
den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft,
soweit nicht Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt.
Gleichzeitig treten das Bundesreisekostengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973
(BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),
die Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG vom 22. Oktober
1965 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 5
Abs. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3396), und die Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG vom
12. August 1965 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Januar 1991 (BGBl. I
S. 276), außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 1 § 16
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Mai 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1418. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4d225c67c5a2cc03….