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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3439

BGBl. 2006 I S. 3439 · 55.229 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 3439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3439
                                        Gesetz
               zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze
                     (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz –
VÄndG)
                                            Vom 22. Dezember 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:
 01. § 13 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Versicherte sind berechtigt, auch Leistungser-
        bringer in anderen Staaten, in denen die Ver-
        ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
        14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
        der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
        deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft
        zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in

   ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden
   ist, anstelle der Sach- oder Dienstleistung im
   Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu
   nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen
   Personenkreis im anderen Staat sind auf der
   Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten
   oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten
   Erstattungsverzichts nicht der Erstattung.“

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Abweichend von Absatz 4 können in anderen
   Staaten, in denen die Verordnung (EWG)
   Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
   Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
   heit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die
   innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-
   dern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils
   geltenden Fassung anzuwenden ist, Kranken-
   hausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger
   Zustimmung durch die Krankenkassen in An-
   spruch genommen werden.“
BGBl. 2006, Seite 3440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3440
1. § 43b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

       „In den Fällen des Satzes 3 haben die Kassen-
       ärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung
       im Auftrag der Krankenkasse die Einziehung

       der Zuzahlung zu übernehmen, wenn der Ver-
       sicherte trotz einer gesonderten schriftlichen
       Aufforderung durch den Leistungserbringer
       nicht zahlt. Sie können hierzu Verwaltungsakte
       gegenüber den Versicherten erlassen. Klagen
       gegen Verwaltungsakte nach Satz 5 haben
       keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren
       findet nicht statt.“
   b) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „In den Bundesmantelverträgen kann ein von
       Satz 4 abweichendes Verfahren vereinbart wer-
       den; das Nähere zum Verfahren nach den Sät-
       zen 1, 2 und 4 bis 7 ist in den Bundesmantel-
       verträgen zu vereinbaren.“
2. Dem § 75 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Rege-
   lungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlich-
   keits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren
   bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen
   Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder
   in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen ha-
   ben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundes-
   mantelverträgen besondere Vereinbarungen ge-

   troffen sind.“

3. In § 77 Abs. 3 werden nach den Wörtern „ange-
   stellten Ärzte“ ein Komma und die Wörter „die bei
   Vertragsärzten nach § 95 Abs. 9 und 9a angestell-
   ten Ärzte“ eingefügt und folgender Satz 2 ange-
   fügt:

   „Voraussetzung der Mitgliedschaft angestellter
   Ärzte in der für ihren Arztsitz zuständigen Kassen-
   ärztlichen Vereinigung ist, dass sie mindestens
   halbtags beschäftigt sind.“

4. § 85 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3d Satz 7 werden nach dem Wort
      „Berlin“ die Wörter „und nicht für die Vergütung
      vertragszahnärztlicher Leistungen“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort „Ver-
      tragsarztes“ die Wörter „entsprechend seinem
      Versorgungsauftrag nach § 95 Abs. 3 Satz 1“
      eingefügt.

   c) Absatz 4b wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahnärz-
           te“ ein Komma und die Wörter „für bei Ver-
           tragszahnärzten nach § 95 Abs. 9 Satz 1
           angestellte Zahnärzte und für in medizini-
           schen Versorgungszentren angestellte
           Zahnärzte“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschafts-
           praxen“ durch das Wort „Berufsaus-
           übungsgemeinschaften“ ersetzt und das
           Wort „gleichberechtigten“ gestrichen.

       cc) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
       dd) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt geän-
           dert:

          Die Wörter „um 70 vom Hundert je ganztä-
          gig angestelltem Zahnarzt im Sinne des
          § 32b Abs. 1 der Zulassungsverordnung
          für Vertragszahnärzte und“ werden gestri-
          chen.

      ee) Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst:

          „Bei Teilzeit oder nicht ganzjähriger Be-
          schäftigung verringert sich die Punktmen-
          gengrenze nach Satz 1 oder die zusätzlich
          zu berücksichtigende Punktmenge nach
          Satz 4 entsprechend der Beschäftigungs-
          dauer.“
   d) Absatz 4d wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertrags-
          zahnärzte“ ein Komma und die Wörter
          „welche bei Vertragszahnärzten nach § 95
          Abs. 9 Satz 1 angestellten Zahnärzte und
          welche in medizinischen Versorgungszen-
          tren angestellten Zahnärzte“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „der ange-
          stellten Zahnärzte nach § 32b Abs. 1
          der Zulassungsverordnung für Vertrags-
          zahnärzte und“ gestrichen.

4a. In § 85a Abs. 1 und § 85b Abs. 1 Satz 1 wird je-
    weils die Angabe „1. Januar 2007“ durch die An-
    gabe „1. Januar 2009“ ersetzt.
4b. § 85c wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.

   b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“
      gestrichen.

4c. § 85d wird aufgehoben.
5. § 95 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-
           chen.

       bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
           fügt:

           „Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann
           fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit
           verschiedenen Facharzt- oder Schwer-
           punktbezeichnungen tätig sind; sie ist
           nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte
           der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101
           Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder
           Psychotherapeuten der psychotherapeuti-
           schen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 an-

           gehören. Sind in einer Einrichtung nach
           Satz 2 ein fachärztlicher und ein hausärzt-
           licher Internist tätig, so ist die Einrichtung
           fachübergreifend. Sind in einem medizini-
           schen Versorgungszentrum Angehörige
           unterschiedlicher Berufsgruppen, die an
           der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
           men, tätig, ist auch eine kooperative Lei-
           tung möglich.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
       „Für die Zulassung eines medizinischen Ver-
       sorgungszentrums in der Rechtsform einer ju-
       ristischen Person des Privatrechts ist außer-
BGBl. 2006, Seite 3441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3441
     dem Voraussetzung, dass die Gesellschafter
     selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen
     für Forderungen von Kassenärztlichen Vereini-
     gungen und Krankenkassen gegen das medi-
     zinische Versorgungszentrum aus dessen ver-
     tragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt
     auch für Forderungen, die erst nach Auflösung
     des medizinischen Versorgungszentrums fällig
     werden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Versorgung“ die Wörter „im Umfang seines
   aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen
   oder hälftigen Versorgungsauftrages“ einge-
   fügt.
c1) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
     „Unter den gleichen Voraussetzungen kann
     bei vollem Versorgungsauftrag das hälftige
     Ruhen der Zulassung beschlossen werden.“

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Der Zulassungsausschuss kann in diesen
         Fällen statt einer vollständigen auch eine
         hälftige Entziehung der Zulassung be-
         schließen.“

     bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Angabe
         „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt
         und nach dem Wort „Halbsatz“ die Wörter
         „länger als sechs Monate“ eingefügt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 7 werden die Wörter „mit Vollen-
         dung des 68. Lebensjahres“ durch die
         Wörter „am Ende des Kalendervierteljah-
         res, in dem diese ihr 68. Lebensjahr voll-
         enden“ ersetzt und nach dem Semikolon
         folgender Halbsatz eingefügt:
         „Sätze 8 und 9 gelten entsprechend;“.
     bb) Folgende Sätze werden angefügt:

         „Hat der Landesausschuss der Ärzte und

         Krankenkassen nach § 100 Abs. 1 Satz 1

         festgestellt, dass in einem bestimmten
         Gebiet eines Zulassungsbezirks eine ärzt-
         liche Unterversorgung eingetreten ist oder
         unmittelbar droht, gilt Satz 3 nicht. Die Zu-
         lassung endet spätestens ein Jahr nach
         Aufhebung der Feststellung nach Satz 8.“

f)   Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
        „(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmi-
     gung des Zulassungsausschusses Ärzte, die
     in das Arztregister eingetragen sind, anstellen,
     sofern für die Arztgruppe, der der anzustel-
     lende Arzt angehört, keine Zulassungsbe-
     schränkungen angeordnet sind. Sind Zulas-

     sungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1

     mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen
     des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müs-
     sen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten
     bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungs-
     verordnungen. Absatz 7 Satz 7 gilt entspre-
     chend.“
g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a ein-
   gefügt:

          „(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung
       teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmi-
       gung des Zulassungsausschusses Ärzte, die
       von einer Hochschule mindestens halbtags
       als angestellte oder beamtete Hochschullehrer
       für Allgemeinmedizin oder als deren wissen-
       schaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden
       und in das Arztregister eingetragen sind, un-
       abhängig von Zulassungsbeschränkungen an-
       stellen. Bei der Ermittlung des Versorgungs-
       grades in einem Planungsbereich sind diese
       angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.“
5a. Dem § 95a Abs. 2 werden folgende Sätze ange-
    fügt:
   „Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine dem Satz 1
   entsprechende mindestens dreijährige Weiterbil-
   dung ausnahmsweise ausreichend, wenn nach
   den entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif-
   ten eine begonnene Weiterbildung in der Allge-

   meinmedizin, für die eine Dauer von mindestens
   drei Jahren vorgeschrieben war, wegen der Erzie-
   hung eines Kindes in den ersten drei Lebensjah-
   ren, für das dem Arzt die Personensorge zustand
   und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, die
   Weiterbildung unterbrochen worden ist und nach
   den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens
   dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden darf.
   Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus den dort ge-
   nannten Gründen der Kindererziehung die Auf-
   nahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der
   Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2006 nicht
   möglich war und ein entsprechender Antrag auf
   Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage
   einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen
   Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2008 gestellt
   wird.“
6. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch die
      Wörter „unter Berücksichtigung des Verwal-
      tungsaufwandes und der Bedeutung der Ange-

      legenheit für den Gebührenschuldner sowie

      über“ ersetzt.

   b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Arztre-
      gister“ die Wörter „sowie über die Verfahrens-
      gebühren unter Berücksichtigung des Verwal-
      tungsaufwandes und der Bedeutung der Ange-
      legenheit für den Gebührenschuldner“ einge-
      fügt.

   c) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Tätig-
      keit“ die Wörter „sowie die nähere Bestimmung
      des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftra-
      ges aus der Zulassung“ eingefügt.
   d) Nummer 12 wird aufgehoben.

   e) In Nummer 13 wird das Wort „gemeinsam“

      durch die Wörter „an weiteren Orten“ ersetzt.

   f) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
      eingefügt:
      „13a. die Voraussetzungen, unter denen die
            zur vertragsärztlichen Versorgung zuge-
            lassenen Leistungserbringer die ver-
            tragsärztliche Tätigkeit gemeinsam aus-
            üben können,“.
BGBl. 2006, Seite 3442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3442
7. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Den Landesausschüssen der Ärzte und

   Krankenkassen obliegt nach Maßgabe der Richt-

   linien nach § 101 Abs. 1 Nr. 3a die Feststellung,

   dass in einem nicht unterversorgten Planungsbe-

   reich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf be-

   steht.“

8. § 101 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
               mer 3a eingefügt:
                „3a. allgemeine    Voraussetzungen,
                     nach denen die Landesaus-
                     schüsse der Ärzte und Kranken-
                     kassen nach § 100 Abs. 3 einen

                     zusätzlichen lokalen Versor-
                     gungsbedarf in nicht unterver-
                     sorgten Planungsbereichen fest-
                     stellen können,“.
          bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
               „Fachgebiets“ die Wörter „oder, so-
               fern die Weiterbildungsordnungen
               Facharztbezeichnungen     vorsehen,
               derselben Facharztbezeichnung“ ein-
               gefügt, das Wort „Gemeinschaftspra-
               xis“ durch das Wort „Berufsaus-
               übungsgemeinschaft“ ersetzt und im
               letzten Halbsatz die Angabe „und 4“
               gestrichen.

          ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „ei-

               nes ganztags beschäftigten Arztes

               oder zweier halbtags beschäftigter
               Ärzte“ durch die Wörter „von Ärzten“
               ersetzt, nach dem Wort „Fachgebiets“
               die Wörter „oder, sofern die Weiterbil-
               dungsordnungen       Facharztbezeich-
               nungen vorsehen, mit derselben

               Facharztbezeichnung in einem Pla-

               nungsbereich, für den Zulassungsbe-
               schränkungen angeordnet sind“ ein-
               gefügt, das erste Semikolon durch
               ein Komma ersetzt und folgender
               Halbsatz eingefügt:
                „und Ausnahmen von der Leistungs-
                begrenzung, soweit und solange dies
                zur Deckung eines zusätzlichen loka-
                len Versorgungsbedarfs erforderlich

                ist;“
                sowie das zweite Semikolon durch ei-
                nen Punkt ersetzt und der folgende
                Halbsatz gestrichen.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Sofern die Weiterbildungsordnungen meh-
          rere Facharztbezeichnungen innerhalb des-
          selben Fachgebiets vorsehen, bestimmen
          die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch,
          welche Facharztbezeichnungen bei der ge-
          meinschaftlichen Berufsausübung nach
          Nummer 4 und bei der Anstellung nach
          Nummer 5 vereinbar sind.“

       cc) In dem bisherigen Satz 6 werden die Wörter
           „einer Planungsregion“ durch die Wörter

           „einem Planungsbereich“ ersetzt und nach

           dem Wort „sind“ die Wörter „Vertragsärzte

           mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit

           dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Ver-

           tragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestell-

           ten Ärzte und“ eingefügt.
     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
        fügt:
          „(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Ab-
       satz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der
       Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leis-
       tungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei
       der Ermittlung des Versorgungsgrades mitge-
       rechnet.“
 9. § 102 wird aufgehoben.

10. § 103 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4a Satz 4 zweiter Halbsatz werden
        nach der Angabe „Satz 5“ die Wörter „oder erst
        seit dem 1. Januar 2007“ eingefügt.
     b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein-
        gefügt:
          „(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem
       Planungsbereich, für den Zulassungsbeschrän-
       kungen angeordnet sind, auf seine Zulassung,
       um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9
       Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat
       der Zulassungsausschuss die Anstellung zu
       genehmigen; eine Fortführung der Praxis nach
       Absatz 4 ist nicht möglich. Die Nachbesetzung
       der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 ange-

       stellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulas-

       sungsbeschränkungen angeordnet sind.“

11. In § 105 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die
    Angabe „§ 100 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 100
    Abs. 1 und 3“ ersetzt.
12. § 121a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-

        gefügt:

       „2. zugelassene    medizinische      Versorgungs-
           zentren,“.
     b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Num-
        mern 3 bis 5.
13. In § 140b Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „2006“
    durch die Angabe „2008“ ersetzt.
14. § 140d wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „2006“ durch die
           Angabe „2008“ ersetzt.
       bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „ver-
           wendeten Mittel“ die Wörter „spätestens

           zum 31. März 2009“ eingefügt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2006“
        durch die Angabe „2008“ ersetzt.

     c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Vergü-
        tung werden“ die Wörter „bis zum 31. Dezem-
        ber 2008 nur“ eingefügt.
14a. Die Überschrift des Zwölften Abschnitts des Vier-
     ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2006, Seite 3443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3443
                   „Zwölfter Abschnitt.
      Beziehungen zu Leistungserbringern in Staaten,
             in denen die Verordnung (EWG)
              Nr. 1408/71 anzuwenden ist“.
14b. § 140e wird wie folgt gefasst:
                          „§ 140e
        Verträge mit Leistungserbringern in Staaten,
              in denen die Verordnung (EWG)
                Nr. 1408/71 anzuwenden ist
        Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Ver-
     sicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und
     des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Ver-
     träge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs. 4
     Satz 2 in Staaten abschließen, in denen die Ver-
     ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
     14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
     sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren
     Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
     abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils
     geltenden Fassung anzuwenden ist.“
15. § 140f wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz

        eingefügt:

        „Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das

        Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfas-

        sung.“

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch
            die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch
            das Recht zur Anwesenheit bei der Be-
            schlussfassung.“
     c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz
        eingefügt:

        „Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das

        Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfas-

        sung.“

     d) In Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort

        „Reisekostenvergütung“ ein Komma und die

        Wörter „Ersatz des Verdienstausfalls in ent-

        sprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des

        Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für

        Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der

        monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten

        Buches) für jeden Kalendertag einer Sitzung.“

        eingefügt.

15a. Dem § 222 wird folgender Absatz 6 angefügt:
        „(6) In der Satzung der Krankenkasse sind die
     Beitragssatzanteile, die zur Entschuldung und für
     Finanzhilfen im Rahmen der Entschuldung von
     Kassen der jeweiligen Kassenart nach § 265a auf-
     gewendet werden, gesondert auszuweisen.“
15b. § 265a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 265a
         Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen,
          zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit
                    und zur Entschuldung
       (1) Die Satzungen der Bundesverbände der
     Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkas-

    sen haben mit Wirkung für ihre Mitglieder und
    deren Mitgliedskassen Bestimmungen über die
    Gewährung finanzieller Hilfen
    a) in besonderen Notlagen einer Krankenkasse
       ihrer Kassenart oder zur Erhaltung deren Wett-
       bewerbsfähigkeit oder
    b) zur Sicherstellung der Entschuldung der Kran-
       kenkassen ihrer Kassenart
    vorzusehen. Näheres über Voraussetzungen, Um-
    fang, Finanzierung und Durchführung der finan-
    ziellen Hilfen regeln die Satzungen. Abweichend
    von § 64 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches können
    die Satzungsbestimmungen über die Hilfeleistun-
    gen nach Satz 1 Buchstabe b mit der Mehrheit der
    bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder
    gefasst werden.
       (2) Der Vorstand des Bundesverbandes oder
    des Verbandes der Ersatzkassen entscheidet über
    die Hilfe auf Antrag des Vorstands der Kranken-
    kasse. Die Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 können
    als Darlehen gewährt und befristet werden. Sie
    sollen mit Auflagen verbunden werden, die der

    Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leis-

    tungsfähigkeit dienen.

       (3) Die Satzungsregelungen nach Absatz 1

    Satz 1 Buchstabe b sind bis zum 31. Januar 2007

    zu beschließen und müssen sicherstellen, dass
    der Umfang der Hilfeleistungen ausreicht, um bei
    den Krankenkassen der Kassenart den Abbau der
    am 31. Dezember 2005 bestehenden Verschul-
    dung nach § 222 bis zum 31. Dezember 2007 zu

    gewährleisten. Die Satzung hat zu bestimmen, in
    welchem Umfang die Antrag stellende Kranken-
    kasse zu diesem Zweck ihren allgemeinen Bei-
    tragssatz anheben muss. Bei der Aufteilung der
    Hilfen nach Satz 1 ist die unterschiedliche Leis-
    tungsfähigkeit der Krankenkassen der Kassenart,
    insbesondere der allgemeine Beitragssatz im Ver-

    hältnis zum durchschnittlichen Beitragssatzniveau

    der Kassenart und die Höhe der Finanzreserven,

    angemessen zu berücksichtigen.

       (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 können

    die Satzungsregelungen der Spitzenverbände

    nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b vorsehen, dass

    die Verschuldung bis zum 31. Dezember 2008 ab-

    zubauen ist, wenn der jeweilige Spitzenverband

    bis zum 31. Januar 2007 nachprüfbar darlegt, wa-

    rum auf Grund der besonderen Umstände bei

    Krankenkassen seiner Kassenart die Verschul-

    dung nicht bis zum 31. Dezember 2007 abgebaut
    werden kann und wie der Abbau der Verschuldung
    bis zum 31. Dezember 2008 erfolgen soll.
       (5) Die Krankenkassen, die am 31. Dezember
    2005 eine Verschuldung aufweisen, haben bis
    zum 31. Januar 2007 ihrer Aufsichtsbehörde
    nachprüfbar darzulegen, wie die Verschuldung
    bis zum 31. Dezember 2007 beseitigt werden soll.
       (6) Klagen gegen Bescheide zur Umsetzung
    der Satzungsregelung nach Absatz 1 Satz 1 Buch-
    stabe b haben keine aufschiebende Wirkung.“
16. § 268 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2007“
       durch die Angabe „2009“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 3444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3444
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Das Bundesministerium für Gesundheit re-
            gelt bis zum 31. Dezember 2009 durch
            Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 mit
            Zustimmung des Bundesrates das Nähere
            zur Umsetzung der Vorgaben nach Ab-
            satz 1.“
        bb) In Satz 4 wird die Angabe „2006“ durch die
            Angabe „2008“ ersetzt.
     c) In Absatz 3 Satz 13 werden nach dem Wort
        „Risikostrukturausgleichs“ die Wörter „sowie
        für seine weitere Entwicklung“ eingefügt.
17. § 285 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2“

        durch die Angabe „§ 106a“ ersetzt.

     b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
        fügt:

        „Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigun-

        gen dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig

        erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der

        für die überörtliche Berufsausübungsgemein-

        schaft zuständigen Kassenärztlichen Vereini-

        gung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der

        in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Auf-
        gaben erforderlich ist. Die zuständige Kassen-
        ärztliche und die zuständige Kassenzahnärztli-
        che Vereinigung dürfen die nach Absatz 1 und 2
        rechtmäßig erhobenen und gespeicherten
        Sozialdaten der medizinischen Versorgungs-
        zentren, die vertragsärztliche und vertrags-
        zahnärztliche Leistungen erbringen, auf Anfor-
        derung untereinander übermitteln, soweit dies
        zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 sowie in
        § 106a genannten Aufgaben erforderlich ist.
        Sie dürfen rechtmäßig erhobene und gespei-
        cherte Sozialdaten auf Anforderung auch unter-
        einander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung
        der in § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung
        für Vertragsärzte und § 32 Abs. 1 der Zulas-

        sungsverordnung für Vertragszahnärzte ge-

        nannten Aufgaben erforderlich ist.“

                       Artikel 2

                  Änderung der

            Bundespflegesatzverordnung

   In § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzver-
ordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die

zuletzt durch Artikel 362 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die
Angabe „2007“ durch die Angabe „2009“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes
   Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Arti-
kel 258 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem
   Wort „werden,“ die Wörter „oder ab dem Jahr 2009
   Kosten für Leistungen, die im Rahmen von Integra-

  tionsverträgen nach § 140a des Fünften Buches So-
  zialgesetzbuch vergütet werden und noch im Erlös-
  budget enthalten sind,“ eingefügt.

2. In § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die
   Wörter „in den Jahren 2005 und 2006“ gestrichen.
3. In Anlage 1 „Aufstellung der Entgelte und Budgeter-
   mittlung (AEB)“ wird in Abschnitt B2 lfd. Nr. 6 die
   Angabe „2007“ durch die Angabe „2009“ ersetzt.

                       Artikel 4
       Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
   § 192 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 4 des Geset-
zes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1a) Betrifft das Verfahren die Anfechtung eines
  Bescheides der Kassenärztlichen Vereinigung oder

  Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf Zahlung der

  nach § 28 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-

  buch zu zahlenden Zuzahlung hat das Gericht dem

  Kläger einen Kostenbetrag mindestens in Höhe des

  Betrages nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz

  aufzuerlegen, wenn

  1. die Einlegung der Klage missbräuchlich war,
  2. die Kassenärztliche Vereinigung oder Kassen-
     zahnärztliche Vereinigung spätestens in dem Be-
     scheid den Kläger darauf hingewiesen hat, dass
     den Kläger die Pflicht zur Zahlung eines Kosten-
     betrages treffen kann.

  Die Gebührenpflicht der Kassenärztlichen Vereini-
  gung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach
  § 184 entfällt in diesem Fall.“
2. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“
   die Angabe „und Absatz 1a“ eingefügt.

                       Artikel 5

                  Änderung der

      Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

   Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-

letzt geändert durch Artikel 446 der Verordnung vom

31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Diese Verordnung gilt für
     1. die Psychotherapeuten und die dort angestell-
        ten Psychotherapeuten,

     2. die medizinischen Versorgungszentren und die
        dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten
        sowie
     3. die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und
        Psychotherapeuten

     entsprechend.“

 1a. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
 2. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
    ausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ durch
BGBl. 2006, Seite 3445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3445
   die Wörter „Gemeinsamen Bundesausschusses“
   ersetzt.
3. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a werden die Wörter „Gebiets-,
      Teilgebiets-“ durch die Wörter „Facharzt-,
      Schwerpunkt-“ ersetzt.
   b) In Buchstabe b wird der Punkt durch ein
      Komma ersetzt.
   c) Es wird folgender Buchstabe c angefügt:

      „c) gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a
          Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulas-
          sung folgende Versorgungsauftrag auf die
          Hälfte beschränkt wird.“
4. In der Überschrift des VI. Abschnitts wird das Wort
   „Kassenarztsitz“ durch das Wort „Vertragsarztsitz“
   ersetzt.
5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

                          „§ 19a
      (1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die ver-
   tragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.
      (2) Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Er-
   klärung gegenüber dem Zulassungsausschuss
   seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Ver-
   sorgungsauftrages nach Absatz 1 zu beschrän-
   ken. Die Beschränkung des Versorgungsauftrages
   wird entweder im Rahmen eines Beschlusses
   nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Be-
   schluss festgestellt.
      (3) Auf Antrag des Arztes kann eine Beschrän-
   kung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2
   Satz 2 durch Beschluss aufgehoben werden. Der
   Antrag muss schriftlich gestellt werden. Es gelten
   die Vorschriften dieses Abschnitts.“
6. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit ei-
   nem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vor-
   sorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der
   Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar.“
7. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6
      ersetzt:

         „(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb

      des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind

      zulässig, wenn und soweit
      1. dies die Versorgung der Versicherten an den
         weiteren Orten verbessert und
      2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versi-
         cherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht
         beeinträchtigt wird.
      Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassen-
      ärztlichen Vereinigung liegen, in der der Ver-

      tragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der
      Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf
      vorherige Genehmigung durch seine Kassen-
      ärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte
      außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen
      Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vor-
      liegen der Voraussetzungen nach Satz 1 An-

      spruch auf Ermächtigung durch den Zulas-
      sungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätig-
      keit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss,
      in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat,
      sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereini-
      gungen sind vor der Beschlussfassung anzu-
      hören. Der nach Satz 3 ermächtigte Vertrags-
      arzt kann die für die Tätigkeit an seinem Ver-
      tragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rah-
      men seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort
      beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die
      Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe
      der Vorschriften anstellen, die für ihn als Ver-
      tragsarzt gelten würden, wenn er an dem wei-
      teren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die
      Genehmigung der Anstellung nach Satz 6 ist
      der für die Erteilung der Ermächtigung nach
      Satz 3 zuständige Zulassungsausschuss. Kei-
      ner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines
      Vertragsarztes an einem der anderen Vertrags-
      arztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Be-
      rufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2,
      der er angehört.
         (4) Die Genehmigung und die Ermächtigung
      zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätig-
      keiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestim-
      mungen erteilt werden, wenn dies zur Siche-
      rung der Erfüllung der Versorgungspflicht des
      Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den
      weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mit-
      wirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das
      Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundes-
      mantelverträgen zu regeln.
         (5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Unter-
      suchungs- und Behandlungsleistungen an wei-
      teren Orten in räumlicher Nähe zum Vertrags-
      arztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort
      und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sei-
      ner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich
      anzuzeigen.
         (6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbe-
      zeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit
      vorheriger Genehmigung des Zulassungsaus-
      schusses wechseln.“
   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.

8. § 25 wird aufgehoben.

8a. In § 26 Abs. 1 werden vor dem Wort „Ruhen“ die

    Wörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt.

8b. In § 27 Satz 1 werden vor dem Wort „Entziehung“
    die Wörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt.
8c. § 31 Abs. 9 wird aufgehoben.
9. In der Überschrift des IX. Abschnitts wird das Wort
   „Gemeinschaftspraxis“ durch das Wort „Berufs-
   ausübungsgemeinschaft“ ersetzt.

9a. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die
   Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kas-
   senärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder
   beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Vo-
   raussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Un-
   geeignetheit nach § 21 vorliegt.“
BGBl. 2006, Seite 3446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3446
10. § 32b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe
     des § 95 Abs. 9 und 9a des Fünften Buches Sozi-
     algesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelver-
     trägen sind einheitliche Regelungen zu treffen
     über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäfti-

     gung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung
     der Versorgungspflicht des anstellenden Vertrags-
     arztes.“
11. § 33 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 3 wird der den Satz abschlie-

        ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und

        folgender Halbsatz angefügt:

       „dies gilt nicht für medizinische Versorgungs-
       zentren.“

     b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
        ersetzt:
          „(2) Die gemeinsame Ausübung vertrags-
       ärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur
       vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen
       Leistungserbringern an einem gemeinsamen
       Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsge-
       meinschaft). Sie ist auch zulässig bei unter-
       schiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder
       der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtli-

       che Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die

       Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen

       Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Be-

       rücksichtigung der Mitwirkung angestellter
       Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforder-
       lichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mit-
       glied und die bei ihm angestellten Ärzte und
       Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen
       der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenz-
       tem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Be-
       rufsausübung, bezogen auf einzelne Leistung,
       ist zulässig, sofern diese Berufsausübungsge-
       meinschaft nicht zur Erbringung überweisungs-
       gebundener medizinisch-technischer Leistun-
       gen mit überweisungsberechtigten Leistungs-
       erbringern gebildet wird.

          (3) Die Berufsausübungsgemeinschaft be-
       darf der vorherigen Genehmigung des Zulas-
       sungsausschusses. Für überörtliche Berufs-
       ausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsit-
       zen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kas-
       senärztlichen Vereinigung wird der zuständige

       Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwi-

       schen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie

       den Landesverbänden der Krankenkassen und

       den Verbänden der Ersatzkassen bestimmt.

       Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemein-

       schaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen
       Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz
       zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmi-
       gungsentscheidung sowie für die auf die ge-
       samte Leistungserbringung dieser überörtli-
       chen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwen-
       denden ortsgebundenen Regelungen, insbe-
       sondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie
       zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und
       Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für
       einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren
       unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung

       kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies
       zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2
       erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich
       in den Bundesmantelverträgen zu regeln.“
12. § 36 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
        fügt:
          „(2) In den Fällen des § 140f Abs. 3 des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die

       Patientenvertreterinnen und -vertreter unter

       Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter

       Angabe der Tagesordnung zu laden.“

13. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften
       Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patien-
       tenvertreterinnen und -vertreter mit beratender
       Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein
       Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfas-
       sung.“
     b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz
        eingefügt:

       „In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften

       Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patien-

       tenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift

       des Beschlusses.“

14. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhal-
     ten eine Niederschrift über die Tagesordnungs-
     punkte der Sitzung, die sie gemäß § 140f Abs. 3
     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten
     haben.“

15. In § 44 werden die Wörter „mit Angabe von Grün-
    den“ gestrichen.
16. § 46 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl
           „25“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

       bb) In Buchstabe c wird die Zahl „30“ durch die
           Zahl „120“ ersetzt.
       cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

           „d) bei Einlegung eines Widerspruchs,

               durch den der Arzt, das medizinische

               Versorgungszentrum oder die sonstige

               ärztlich geleitete Einrichtung die Ände-

               rung eines Verwaltungsaktes anstrebt

                                             200 Euro“.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl
           „100“ durch die Zahl „400“ ersetzt.

       bb) In Buchstabe c werden die Angabe „§ 97“
           gestrichen, nach dem Wort „Arztes“ die
           Wörter „bei einem Vertragsarzt,“ eingefügt
           und die Zahl „100“ durch die Zahl „400“ er-
           setzt.
       cc) In Buchstabe d wird die Zahl „100“ durch
           die Zahl „400“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 3447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3447
                       Artikel 6
                 Änderung der
   Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

   Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 447 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „dort“ die

    Wörter „und bei Vertragszahnärzten“ eingefügt.

 1a. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
 2. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
    ausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen“
    durch die Wörter „Gemeinsamen Bundesaus-
    schusses“ ersetzt.

 3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird in Buchstabe b der
    Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
    Buchstabe c angefügt:
     „c) gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a
         Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung
         folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte
         beschränkt wird.“

 4. In der Überschrift des VI. Abschnitts wird das Wort

    „Kassenzahnarztsitz“ durch das Wort „Vertrags-

    zahnarztsitz“ ersetzt.

 5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
                           „§ 19a

       (1) Die Zulassung verpflichtet den Zahnarzt, die
     vertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszu-
     üben.
        (2) Der Zahnarzt ist berechtigt, durch schriftli-
     che Erklärung gegenüber dem Zulassungsaus-
     schuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte
     des Versorgungsauftrages nach Absatz 1 zu be-
     schränken. Die Beschränkung des Versorgungs-
     auftrages wird entweder im Rahmen eines Be-
     schlusses nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonder-
     ten Beschluss festgestellt.

       (3) Auf Antrag des Zahnarztes kann eine Be-
     schränkung des Versorgungsauftrages nach Ab-
     satz 2 Satz 2 durch Beschluss aufgehoben wer-
     den. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
     Es gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.“

 6. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit ei-
     nem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vor-
     sorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111
     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der
     Tätigkeit des Vertragszahnarztes vereinbar.“

 7. § 24 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6
        ersetzt:
          „(3) Vertragszahnärztliche Tätigkeiten außer-
        halb des Vertragszahnarztsitzes an weiteren
        Orten sind zulässig, wenn und soweit
        1. dies die Versorgung der Versicherten an den
           weiteren Orten verbessert und

      2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versi-
         cherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes
         nicht beeinträchtigt wird.

      Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassen-
      zahnärztlichen Vereinigung liegen, in der der
      Vertragszahnarzt Mitglied ist, hat er bei Vorlie-
      gen der Voraussetzungen nach Satz 1 An-
      spruch auf vorherige Genehmigung durch seine
      Kassenzahnärztliche Vereinigung. Sofern die
      weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner

      Kassenzahnärztlichen Vereinigung liegen, hat

      der Vertragszahnarzt bei Vorliegen der Voraus-
      setzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermäch-
      tigung durch den Zulassungsausschuss, in
      dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will;
      der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er
      seinen Vertragszahnarztsitz hat, sowie die be-
      teiligten Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
      sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der
      nach Satz 3 ermächtigte Vertragszahnarzt kann
      die für die Tätigkeit an seinem Vertragszahn-
      arztsitz angestellten Zahnärzte auch im Rah-
      men seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort be-
      schäftigen. Er kann außerdem Zahnärzte für die
      Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe
      der Vorschriften anstellen, die für ihn als Ver-

      tragszahnarzt gelten würden, wenn er an dem

      weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für

      die Genehmigung der Anstellung nach Satz 6
      ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach
      Satz 3 zuständige Zulassungsausschuss. Kei-
      ner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines
      Vertragszahnarztes an einem der anderen Ver-
      tragszahnarztsitze eines Mitglieds der überört-
      lichen Berufsausübungsgemeinschaft nach
      § 33 Abs. 2, der er angehört.

         (4) Die Genehmigung und die Ermächtigung
      zur Aufnahme weiterer vertragszahnärztlicher
      Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Neben-
      bestimmungen erteilt werden, wenn dies zur
      Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht
      des Vertragszahnarztes am Vertragszahnarzt-
      sitz und an den weiteren Orten unter Berück-
      sichtigung der Mitwirkung angestellter Zahn-
      ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist ein-
      heitlich in den Bundesmantelverträgen zu re-
      geln.

         (5) Erbringt der Vertragszahnarzt spezielle

      Untersuchungs- und Behandlungsleistungen
      an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Ver-
      tragszahnarztsitz (ausgelagerte Praxisräume),
      hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tä-
      tigkeit seiner Kassenzahnärztlichen Vereini-
      gung unverzüglich anzuzeigen.

         (6) Ein Vertragszahnarzt darf die Gebietsbe-
      zeichnung, unter welcher er zugelassen ist, nur
      mit vorheriger Genehmigung des Zulassungs-
      ausschusses wechseln.“
   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.

8. § 25 wird aufgehoben.
8a. In § 26 Abs. 1 werden vor dem Wort „Ruhen“ die
    Wörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt.
BGBl. 2006, Seite 3448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3448
 8b. In § 27 Satz 1 werden vor dem Wort „Entziehung“
     die Wörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt.
 8c. § 31 Abs. 9 wird aufgehoben.

 9. In der Überschrift des IX. Abschnitts wird das Wort
    „Gemeinschaftspraxis“ durch das Wort „Berufs-
    ausübungsgemeinschaft“ ersetzt.
 9a. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die

     Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kas-

     senzahnärztliche Vereinigung beim Vertragszahn-

     arzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertre-

     ter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und

     keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.“

10. § 32b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Vertragszahnarzt kann Zahnärzte nach
     Maßgabe des § 95 Abs. 9 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesman-
     telverträgen sind einheitliche Regelungen zu tref-
     fen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäf-
     tigung angestellter Zahnärzte unter Berücksichti-

     gung der Versorgungspflicht des anstellenden Ver-
     tragszahnarztes.“

11. § 33 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 3 wird der den Satz abschlie-

        ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und

        folgender Halbsatz angefügt:

       „dies gilt nicht für medizinische Versorgungs-
       zentren.“

     b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3

        ersetzt:

          „(2) Die gemeinsame Ausübung vertrags-

       zahnärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen

       zur vertragszahnärztlichen Versorgung zuge-

       lassenen Leistungserbringern an einem ge-

       meinsamen       Vertragszahnarztsitz    (örtliche

       Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch
       zulässig bei unterschiedlichen Vertragszahn-
       arztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungs-
       gemeinschaft (überörtliche Berufsausübungs-
       gemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versor-
       gungspflicht des jeweiligen Mitglieds an sei-
       nem Vertragszahnarztsitz unter Berücksichti-
       gung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte in

       dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist
       sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten
       Zahnärzte an den Vertragszahnarztsitzen der
       anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem
       Umfang tätig werden. Die gemeinsame Berufs-
       ausübung, bezogen auf einzelne Leistung, ist
       zulässig, sofern diese Berufsausübungsge-
       meinschaft nicht zur Erbringung überweisungs-
       gebundener medizinisch-technischer Leistun-
       gen mit überweisungsberechtigten Leistungs-
       erbringern gebildet wird.
          (3) Die Berufsausübungsgemeinschaft be-
       darf der vorherigen Genehmigung des Zu-
       lassungsausschusses. Für überörtliche Berufs-
       ausübungsgemeinschaften mit Vertragszahn-
       arztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken
       einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung wird
       der zuständige Zulassungsausschuss durch
       Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztli-

       chen Vereinigung sowie den Landesverbänden
       der Krankenkassen und den Verbänden der
       Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche
       Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in
       mehreren Kassenzahnärztlichen Vereinigungen,
       so hat sie den Vertragszahnarztsitz zu wählen,
       der maßgeblich ist für die Genehmigungsent-
       scheidung sowie für die auf die gesamte Leis-
       tungserbringung dieser überörtlichen Berufs-

       ausübungsgemeinschaft anzuwendenden orts-

       gebundenen Regelungen, insbesondere zur

       Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den

       Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Quali-

       tätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen

       Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwider-
       ruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit
       Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Siche-
       rung der Anforderungen nach Absatz 2 erfor-
       derlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in
       den Bundesmantelverträgen zu regeln.“
12. § 36 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
        fügt:

          „(2) In den Fällen des § 140f Abs. 3 des

       Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Pa-

       tientenvertreterinnen und -vertreter unter Ein-

       haltung einer Frist von zwei Wochen unter An-
       gabe der Tagesordnung zu laden.“

13. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften

       Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patien-

       tenvertreterinnen und -vertreter mit beratender

       Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein

       Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfas-

       sung.“

     b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz
        eingefügt:
       „In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften
       Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patien-
       tenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift
       des Beschlusses.“

14. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhal-
     ten eine Niederschrift über die Tagesordnungs-
     punkte der Sitzung, die sie gemäß § 140f Abs. 3
     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten
     haben.“
15. In § 44 werden die Wörter „mit Angabe von Grün-
    den“ gestrichen.

16. § 46 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl
           „25“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
       bb) In Buchstabe c wird die Zahl „30“ durch die
           Zahl „120“ ersetzt.

       cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
           „d) bei Einlegung eines Widerspruchs,
               durch den der Zahnarzt, das medizini-
BGBl. 2006, Seite 3449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3449
          sche Versorgungszentrum oder die
          sonstige zahnärztlich geleitete Einrich-
          tung die Änderung eines Verwaltungs-
          aktes anstrebt               200 Euro.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl

      „100“ durch die Zahl „400“ ersetzt.

  bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort
      „Zahnarztes“ die Wörter „bei einem Ver-
      tragszahnarzt oder“ eingefügt und die Zahl
      „100“ durch die Zahl „400“ ersetzt.

  cc) In Buchstabe d wird die Zahl „100“ durch
      die Zahl „400“ ersetzt.

                      Artikel 7
                 Aufhebung der
     Sechsten Gebührenanpassungsverordnung

  Die Sechste Gebührenanpassungsverordnung vom
18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721) wird aufgehoben.

                      Artikel 8

                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
  (2) Artikel 1 Nr. 5a tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2006 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nr. 15a und 15b tritt mit Wirkung vom
27. Oktober 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2008
außer Kraft.
                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                       sind gewahrt.
                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                          Berlin, den 22. Dezember 2006
                                       Der Bundespräsident
                                           Horst Köhler
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e
l a M e r k e l
                          Die Bundesministerin für Gesundheit
                                     Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3439. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f19bf1eb3068e25a….