Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3439
BGBl. 2006 I S. 3439 · 55.229 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze
(Vertragsarztrechtsänderungsgesetz –
VÄndG)
Vom 22. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:
01. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherte sind berechtigt, auch Leistungser-
bringer in anderen Staaten, in denen die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden
ist, anstelle der Sach- oder Dienstleistung im
Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu
nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen
Personenkreis im anderen Staat sind auf der
Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten
oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten
Erstattungsverzichts nicht der Erstattung.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 4 können in anderen
Staaten, in denen die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-
dern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden ist, Kranken-
hausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger
Zustimmung durch die Krankenkassen in An-
spruch genommen werden.“

1. § 43b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 3 haben die Kassen-
ärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung
im Auftrag der Krankenkasse die Einziehung
der Zuzahlung zu übernehmen, wenn der Ver-
sicherte trotz einer gesonderten schriftlichen
Aufforderung durch den Leistungserbringer
nicht zahlt. Sie können hierzu Verwaltungsakte
gegenüber den Versicherten erlassen. Klagen
gegen Verwaltungsakte nach Satz 5 haben
keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren
findet nicht statt.“
b) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In den Bundesmantelverträgen kann ein von
Satz 4 abweichendes Verfahren vereinbart wer-
den; das Nähere zum Verfahren nach den Sät-
zen 1, 2 und 4 bis 7 ist in den Bundesmantel-
verträgen zu vereinbaren.“
2. Dem § 75 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Rege-
lungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlich-
keits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren
bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen
Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder
in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen ha-
ben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundes-
mantelverträgen besondere Vereinbarungen ge-
troffen sind.“
3. In § 77 Abs. 3 werden nach den Wörtern „ange-
stellten Ärzte“ ein Komma und die Wörter „die bei
Vertragsärzten nach § 95 Abs. 9 und 9a angestell-
ten Ärzte“ eingefügt und folgender Satz 2 ange-
fügt:
„Voraussetzung der Mitgliedschaft angestellter
Ärzte in der für ihren Arztsitz zuständigen Kassen-
ärztlichen Vereinigung ist, dass sie mindestens
halbtags beschäftigt sind.“
4. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3d Satz 7 werden nach dem Wort
„Berlin“ die Wörter „und nicht für die Vergütung
vertragszahnärztlicher Leistungen“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort „Ver-
tragsarztes“ die Wörter „entsprechend seinem
Versorgungsauftrag nach § 95 Abs. 3 Satz 1“
eingefügt.
c) Absatz 4b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahnärz-
te“ ein Komma und die Wörter „für bei Ver-
tragszahnärzten nach § 95 Abs. 9 Satz 1
angestellte Zahnärzte und für in medizini-
schen Versorgungszentren angestellte
Zahnärzte“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschafts-
praxen“ durch das Wort „Berufsaus-
übungsgemeinschaften“ ersetzt und das
Wort „gleichberechtigten“ gestrichen.
cc) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
dd) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt geän-
dert:
Die Wörter „um 70 vom Hundert je ganztä-
gig angestelltem Zahnarzt im Sinne des
§ 32b Abs. 1 der Zulassungsverordnung
für Vertragszahnärzte und“ werden gestri-
chen.
ee) Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Bei Teilzeit oder nicht ganzjähriger Be-
schäftigung verringert sich die Punktmen-
gengrenze nach Satz 1 oder die zusätzlich
zu berücksichtigende Punktmenge nach
Satz 4 entsprechend der Beschäftigungs-
dauer.“
d) Absatz 4d wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertrags-
zahnärzte“ ein Komma und die Wörter
„welche bei Vertragszahnärzten nach § 95
Abs. 9 Satz 1 angestellten Zahnärzte und
welche in medizinischen Versorgungszen-
tren angestellten Zahnärzte“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der ange-
stellten Zahnärzte nach § 32b Abs. 1
der Zulassungsverordnung für Vertrags-
zahnärzte und“ gestrichen.
4a. In § 85a Abs. 1 und § 85b Abs. 1 Satz 1 wird je-
weils die Angabe „1. Januar 2007“ durch die An-
gabe „1. Januar 2009“ ersetzt.
4b. § 85c wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“
gestrichen.
4c. § 85d wird aufgehoben.
5. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-
chen.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann
fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit
verschiedenen Facharzt- oder Schwer-
punktbezeichnungen tätig sind; sie ist
nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte
der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101
Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder
Psychotherapeuten der psychotherapeuti-
schen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 an-
gehören. Sind in einer Einrichtung nach
Satz 2 ein fachärztlicher und ein hausärzt-
licher Internist tätig, so ist die Einrichtung
fachübergreifend. Sind in einem medizini-
schen Versorgungszentrum Angehörige
unterschiedlicher Berufsgruppen, die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
men, tätig, ist auch eine kooperative Lei-
tung möglich.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Zulassung eines medizinischen Ver-
sorgungszentrums in der Rechtsform einer ju-
ristischen Person des Privatrechts ist außer-

dem Voraussetzung, dass die Gesellschafter
selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen
für Forderungen von Kassenärztlichen Vereini-
gungen und Krankenkassen gegen das medi-
zinische Versorgungszentrum aus dessen ver-
tragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt
auch für Forderungen, die erst nach Auflösung
des medizinischen Versorgungszentrums fällig
werden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Versorgung“ die Wörter „im Umfang seines
aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen
oder hälftigen Versorgungsauftrages“ einge-
fügt.
c1) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Unter den gleichen Voraussetzungen kann
bei vollem Versorgungsauftrag das hälftige
Ruhen der Zulassung beschlossen werden.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Zulassungsausschuss kann in diesen
Fällen statt einer vollständigen auch eine
hälftige Entziehung der Zulassung be-
schließen.“
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Angabe
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt
und nach dem Wort „Halbsatz“ die Wörter
„länger als sechs Monate“ eingefügt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 werden die Wörter „mit Vollen-
dung des 68. Lebensjahres“ durch die
Wörter „am Ende des Kalendervierteljah-
res, in dem diese ihr 68. Lebensjahr voll-
enden“ ersetzt und nach dem Semikolon
folgender Halbsatz eingefügt:
„Sätze 8 und 9 gelten entsprechend;“.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Hat der Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen nach § 100 Abs. 1 Satz 1
festgestellt, dass in einem bestimmten
Gebiet eines Zulassungsbezirks eine ärzt-
liche Unterversorgung eingetreten ist oder
unmittelbar droht, gilt Satz 3 nicht. Die Zu-
lassung endet spätestens ein Jahr nach
Aufhebung der Feststellung nach Satz 8.“
f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmi-
gung des Zulassungsausschusses Ärzte, die
in das Arztregister eingetragen sind, anstellen,
sofern für die Arztgruppe, der der anzustel-
lende Arzt angehört, keine Zulassungsbe-
schränkungen angeordnet sind. Sind Zulas-
sungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1
mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen
des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müs-
sen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten
bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungs-
verordnungen. Absatz 7 Satz 7 gilt entspre-
chend.“
g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a ein-
gefügt:
„(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung
teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmi-
gung des Zulassungsausschusses Ärzte, die
von einer Hochschule mindestens halbtags
als angestellte oder beamtete Hochschullehrer
für Allgemeinmedizin oder als deren wissen-
schaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden
und in das Arztregister eingetragen sind, un-
abhängig von Zulassungsbeschränkungen an-
stellen. Bei der Ermittlung des Versorgungs-
grades in einem Planungsbereich sind diese
angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.“
5a. Dem § 95a Abs. 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine dem Satz 1
entsprechende mindestens dreijährige Weiterbil-
dung ausnahmsweise ausreichend, wenn nach
den entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif-
ten eine begonnene Weiterbildung in der Allge-
meinmedizin, für die eine Dauer von mindestens
drei Jahren vorgeschrieben war, wegen der Erzie-
hung eines Kindes in den ersten drei Lebensjah-
ren, für das dem Arzt die Personensorge zustand
und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, die
Weiterbildung unterbrochen worden ist und nach
den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens
dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden darf.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus den dort ge-
nannten Gründen der Kindererziehung die Auf-
nahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der
Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2006 nicht
möglich war und ein entsprechender Antrag auf
Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage
einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen
Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2008 gestellt
wird.“
6. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch die
Wörter „unter Berücksichtigung des Verwal-
tungsaufwandes und der Bedeutung der Ange-
legenheit für den Gebührenschuldner sowie
über“ ersetzt.
b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Arztre-
gister“ die Wörter „sowie über die Verfahrens-
gebühren unter Berücksichtigung des Verwal-
tungsaufwandes und der Bedeutung der Ange-
legenheit für den Gebührenschuldner“ einge-
fügt.
c) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Tätig-
keit“ die Wörter „sowie die nähere Bestimmung
des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftra-
ges aus der Zulassung“ eingefügt.
d) Nummer 12 wird aufgehoben.
e) In Nummer 13 wird das Wort „gemeinsam“
durch die Wörter „an weiteren Orten“ ersetzt.
f) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
eingefügt:
„13a. die Voraussetzungen, unter denen die
zur vertragsärztlichen Versorgung zuge-
lassenen Leistungserbringer die ver-
tragsärztliche Tätigkeit gemeinsam aus-
üben können,“.

7. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Den Landesausschüssen der Ärzte und
Krankenkassen obliegt nach Maßgabe der Richt-
linien nach § 101 Abs. 1 Nr. 3a die Feststellung,
dass in einem nicht unterversorgten Planungsbe-
reich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf be-
steht.“
8. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
mer 3a eingefügt:
„3a. allgemeine Voraussetzungen,
nach denen die Landesaus-
schüsse der Ärzte und Kranken-
kassen nach § 100 Abs. 3 einen
zusätzlichen lokalen Versor-
gungsbedarf in nicht unterver-
sorgten Planungsbereichen fest-
stellen können,“.
bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
„Fachgebiets“ die Wörter „oder, so-
fern die Weiterbildungsordnungen
Facharztbezeichnungen vorsehen,
derselben Facharztbezeichnung“ ein-
gefügt, das Wort „Gemeinschaftspra-
xis“ durch das Wort „Berufsaus-
übungsgemeinschaft“ ersetzt und im
letzten Halbsatz die Angabe „und 4“
gestrichen.
ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „ei-
nes ganztags beschäftigten Arztes
oder zweier halbtags beschäftigter
Ärzte“ durch die Wörter „von Ärzten“
ersetzt, nach dem Wort „Fachgebiets“
die Wörter „oder, sofern die Weiterbil-
dungsordnungen Facharztbezeich-
nungen vorsehen, mit derselben
Facharztbezeichnung in einem Pla-
nungsbereich, für den Zulassungsbe-
schränkungen angeordnet sind“ ein-
gefügt, das erste Semikolon durch
ein Komma ersetzt und folgender
Halbsatz eingefügt:
„und Ausnahmen von der Leistungs-
begrenzung, soweit und solange dies
zur Deckung eines zusätzlichen loka-
len Versorgungsbedarfs erforderlich
ist;“
sowie das zweite Semikolon durch ei-
nen Punkt ersetzt und der folgende
Halbsatz gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern die Weiterbildungsordnungen meh-
rere Facharztbezeichnungen innerhalb des-
selben Fachgebiets vorsehen, bestimmen
die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch,
welche Facharztbezeichnungen bei der ge-
meinschaftlichen Berufsausübung nach
Nummer 4 und bei der Anstellung nach
Nummer 5 vereinbar sind.“
cc) In dem bisherigen Satz 6 werden die Wörter
„einer Planungsregion“ durch die Wörter
„einem Planungsbereich“ ersetzt und nach
dem Wort „sind“ die Wörter „Vertragsärzte
mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit
dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Ver-
tragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestell-
ten Ärzte und“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der
Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leis-
tungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei
der Ermittlung des Versorgungsgrades mitge-
rechnet.“
9. § 102 wird aufgehoben.
10. § 103 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4a Satz 4 zweiter Halbsatz werden
nach der Angabe „Satz 5“ die Wörter „oder erst
seit dem 1. Januar 2007“ eingefügt.
b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein-
gefügt:
„(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem
Planungsbereich, für den Zulassungsbeschrän-
kungen angeordnet sind, auf seine Zulassung,
um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9
Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat
der Zulassungsausschuss die Anstellung zu
genehmigen; eine Fortführung der Praxis nach
Absatz 4 ist nicht möglich. Die Nachbesetzung
der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 ange-
stellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulas-
sungsbeschränkungen angeordnet sind.“
11. In § 105 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die
Angabe „§ 100 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 100
Abs. 1 und 3“ ersetzt.
12. § 121a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. zugelassene medizinische Versorgungs-
zentren,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Num-
mern 3 bis 5.
13. In § 140b Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „2006“
durch die Angabe „2008“ ersetzt.
14. § 140d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2006“ durch die
Angabe „2008“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „ver-
wendeten Mittel“ die Wörter „spätestens
zum 31. März 2009“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2006“
durch die Angabe „2008“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Vergü-
tung werden“ die Wörter „bis zum 31. Dezem-
ber 2008 nur“ eingefügt.
14a. Die Überschrift des Zwölften Abschnitts des Vier-
ten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Zwölfter Abschnitt.
Beziehungen zu Leistungserbringern in Staaten,
in denen die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 anzuwenden ist“.
14b. § 140e wird wie folgt gefasst:
„§ 140e
Verträge mit Leistungserbringern in Staaten,
in denen die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 anzuwenden ist
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Ver-
sicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und
des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Ver-
träge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs. 4
Satz 2 in Staaten abschließen, in denen die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren
Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden ist.“
15. § 140f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das
Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfas-
sung.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch
das Recht zur Anwesenheit bei der Be-
schlussfassung.“
c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das
Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfas-
sung.“
d) In Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort
„Reisekostenvergütung“ ein Komma und die
Wörter „Ersatz des Verdienstausfalls in ent-
sprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des
Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für
Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der
monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten
Buches) für jeden Kalendertag einer Sitzung.“
eingefügt.
15a. Dem § 222 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) In der Satzung der Krankenkasse sind die
Beitragssatzanteile, die zur Entschuldung und für
Finanzhilfen im Rahmen der Entschuldung von
Kassen der jeweiligen Kassenart nach § 265a auf-
gewendet werden, gesondert auszuweisen.“
15b. § 265a wird wie folgt gefasst:
„§ 265a
Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen,
zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit
und zur Entschuldung
(1) Die Satzungen der Bundesverbände der
Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkas-
sen haben mit Wirkung für ihre Mitglieder und
deren Mitgliedskassen Bestimmungen über die
Gewährung finanzieller Hilfen
a) in besonderen Notlagen einer Krankenkasse
ihrer Kassenart oder zur Erhaltung deren Wett-
bewerbsfähigkeit oder
b) zur Sicherstellung der Entschuldung der Kran-
kenkassen ihrer Kassenart
vorzusehen. Näheres über Voraussetzungen, Um-
fang, Finanzierung und Durchführung der finan-
ziellen Hilfen regeln die Satzungen. Abweichend
von § 64 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches können
die Satzungsbestimmungen über die Hilfeleistun-
gen nach Satz 1 Buchstabe b mit der Mehrheit der
bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder
gefasst werden.
(2) Der Vorstand des Bundesverbandes oder
des Verbandes der Ersatzkassen entscheidet über
die Hilfe auf Antrag des Vorstands der Kranken-
kasse. Die Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 können
als Darlehen gewährt und befristet werden. Sie
sollen mit Auflagen verbunden werden, die der
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leis-
tungsfähigkeit dienen.
(3) Die Satzungsregelungen nach Absatz 1
Satz 1 Buchstabe b sind bis zum 31. Januar 2007
zu beschließen und müssen sicherstellen, dass
der Umfang der Hilfeleistungen ausreicht, um bei
den Krankenkassen der Kassenart den Abbau der
am 31. Dezember 2005 bestehenden Verschul-
dung nach § 222 bis zum 31. Dezember 2007 zu
gewährleisten. Die Satzung hat zu bestimmen, in
welchem Umfang die Antrag stellende Kranken-
kasse zu diesem Zweck ihren allgemeinen Bei-
tragssatz anheben muss. Bei der Aufteilung der
Hilfen nach Satz 1 ist die unterschiedliche Leis-
tungsfähigkeit der Krankenkassen der Kassenart,
insbesondere der allgemeine Beitragssatz im Ver-
hältnis zum durchschnittlichen Beitragssatzniveau
der Kassenart und die Höhe der Finanzreserven,
angemessen zu berücksichtigen.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 können
die Satzungsregelungen der Spitzenverbände
nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b vorsehen, dass
die Verschuldung bis zum 31. Dezember 2008 ab-
zubauen ist, wenn der jeweilige Spitzenverband
bis zum 31. Januar 2007 nachprüfbar darlegt, wa-
rum auf Grund der besonderen Umstände bei
Krankenkassen seiner Kassenart die Verschul-
dung nicht bis zum 31. Dezember 2007 abgebaut
werden kann und wie der Abbau der Verschuldung
bis zum 31. Dezember 2008 erfolgen soll.
(5) Die Krankenkassen, die am 31. Dezember
2005 eine Verschuldung aufweisen, haben bis
zum 31. Januar 2007 ihrer Aufsichtsbehörde
nachprüfbar darzulegen, wie die Verschuldung
bis zum 31. Dezember 2007 beseitigt werden soll.
(6) Klagen gegen Bescheide zur Umsetzung
der Satzungsregelung nach Absatz 1 Satz 1 Buch-
stabe b haben keine aufschiebende Wirkung.“
16. § 268 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2007“
durch die Angabe „2009“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Gesundheit re-
gelt bis zum 31. Dezember 2009 durch
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere
zur Umsetzung der Vorgaben nach Ab-
satz 1.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „2006“ durch die
Angabe „2008“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 13 werden nach dem Wort
„Risikostrukturausgleichs“ die Wörter „sowie
für seine weitere Entwicklung“ eingefügt.
17. § 285 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 106a“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigun-
gen dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig
erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der
für die überörtliche Berufsausübungsgemein-
schaft zuständigen Kassenärztlichen Vereini-
gung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der
in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Auf-
gaben erforderlich ist. Die zuständige Kassen-
ärztliche und die zuständige Kassenzahnärztli-
che Vereinigung dürfen die nach Absatz 1 und 2
rechtmäßig erhobenen und gespeicherten
Sozialdaten der medizinischen Versorgungs-
zentren, die vertragsärztliche und vertrags-
zahnärztliche Leistungen erbringen, auf Anfor-
derung untereinander übermitteln, soweit dies
zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 sowie in
§ 106a genannten Aufgaben erforderlich ist.
Sie dürfen rechtmäßig erhobene und gespei-
cherte Sozialdaten auf Anforderung auch unter-
einander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung
der in § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung
für Vertragsärzte und § 32 Abs. 1 der Zulas-
sungsverordnung für Vertragszahnärzte ge-
nannten Aufgaben erforderlich ist.“
Artikel 2
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
In § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzver-
ordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die
zuletzt durch Artikel 362 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die
Angabe „2007“ durch die Angabe „2009“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Arti-
kel 258 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem
Wort „werden,“ die Wörter „oder ab dem Jahr 2009
Kosten für Leistungen, die im Rahmen von Integra-
tionsverträgen nach § 140a des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch vergütet werden und noch im Erlös-
budget enthalten sind,“ eingefügt.
2. In § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die
Wörter „in den Jahren 2005 und 2006“ gestrichen.
3. In Anlage 1 „Aufstellung der Entgelte und Budgeter-
mittlung (AEB)“ wird in Abschnitt B2 lfd. Nr. 6 die
Angabe „2007“ durch die Angabe „2009“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 192 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 4 des Geset-
zes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Betrifft das Verfahren die Anfechtung eines
Bescheides der Kassenärztlichen Vereinigung oder
Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf Zahlung der
nach § 28 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch zu zahlenden Zuzahlung hat das Gericht dem
Kläger einen Kostenbetrag mindestens in Höhe des
Betrages nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz
aufzuerlegen, wenn
1. die Einlegung der Klage missbräuchlich war,
2. die Kassenärztliche Vereinigung oder Kassen-
zahnärztliche Vereinigung spätestens in dem Be-
scheid den Kläger darauf hingewiesen hat, dass
den Kläger die Pflicht zur Zahlung eines Kosten-
betrages treffen kann.
Die Gebührenpflicht der Kassenärztlichen Vereini-
gung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach
§ 184 entfällt in diesem Fall.“
2. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „und Absatz 1a“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 446 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Diese Verordnung gilt für
1. die Psychotherapeuten und die dort angestell-
ten Psychotherapeuten,
2. die medizinischen Versorgungszentren und die
dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten
sowie
3. die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und
Psychotherapeuten
entsprechend.“
1a. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
ausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ durch

die Wörter „Gemeinsamen Bundesausschusses“
ersetzt.
3. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „Gebiets-,
Teilgebiets-“ durch die Wörter „Facharzt-,
Schwerpunkt-“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
c) Es wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c) gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a
Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulas-
sung folgende Versorgungsauftrag auf die
Hälfte beschränkt wird.“
4. In der Überschrift des VI. Abschnitts wird das Wort
„Kassenarztsitz“ durch das Wort „Vertragsarztsitz“
ersetzt.
5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die ver-
tragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.
(2) Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Er-
klärung gegenüber dem Zulassungsausschuss
seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Ver-
sorgungsauftrages nach Absatz 1 zu beschrän-
ken. Die Beschränkung des Versorgungsauftrages
wird entweder im Rahmen eines Beschlusses
nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Be-
schluss festgestellt.
(3) Auf Antrag des Arztes kann eine Beschrän-
kung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2
Satz 2 durch Beschluss aufgehoben werden. Der
Antrag muss schriftlich gestellt werden. Es gelten
die Vorschriften dieses Abschnitts.“
6. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit ei-
nem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vor-
sorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der
Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar.“
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6
ersetzt:
„(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb
des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind
zulässig, wenn und soweit
1. dies die Versorgung der Versicherten an den
weiteren Orten verbessert und
2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versi-
cherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht
beeinträchtigt wird.
Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassen-
ärztlichen Vereinigung liegen, in der der Ver-
tragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf
vorherige Genehmigung durch seine Kassen-
ärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte
außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen
Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vor-
liegen der Voraussetzungen nach Satz 1 An-
spruch auf Ermächtigung durch den Zulas-
sungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätig-
keit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss,
in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat,
sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereini-
gungen sind vor der Beschlussfassung anzu-
hören. Der nach Satz 3 ermächtigte Vertrags-
arzt kann die für die Tätigkeit an seinem Ver-
tragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rah-
men seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort
beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die
Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe
der Vorschriften anstellen, die für ihn als Ver-
tragsarzt gelten würden, wenn er an dem wei-
teren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die
Genehmigung der Anstellung nach Satz 6 ist
der für die Erteilung der Ermächtigung nach
Satz 3 zuständige Zulassungsausschuss. Kei-
ner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines
Vertragsarztes an einem der anderen Vertrags-
arztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Be-
rufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2,
der er angehört.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung
zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätig-
keiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestim-
mungen erteilt werden, wenn dies zur Siche-
rung der Erfüllung der Versorgungspflicht des
Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den
weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mit-
wirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das
Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundes-
mantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Unter-
suchungs- und Behandlungsleistungen an wei-
teren Orten in räumlicher Nähe zum Vertrags-
arztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort
und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sei-
ner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich
anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbe-
zeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit
vorheriger Genehmigung des Zulassungsaus-
schusses wechseln.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
8. § 25 wird aufgehoben.
8a. In § 26 Abs. 1 werden vor dem Wort „Ruhen“ die
Wörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt.
8b. In § 27 Satz 1 werden vor dem Wort „Entziehung“
die Wörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt.
8c. § 31 Abs. 9 wird aufgehoben.
9. In der Überschrift des IX. Abschnitts wird das Wort
„Gemeinschaftspraxis“ durch das Wort „Berufs-
ausübungsgemeinschaft“ ersetzt.
9a. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die
Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kas-
senärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder
beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Vo-
raussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Un-
geeignetheit nach § 21 vorliegt.“

10. § 32b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe
des § 95 Abs. 9 und 9a des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelver-
trägen sind einheitliche Regelungen zu treffen
über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäfti-
gung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung
der Versorgungspflicht des anstellenden Vertrags-
arztes.“
11. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der den Satz abschlie-
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht für medizinische Versorgungs-
zentren.“
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
ersetzt:
„(2) Die gemeinsame Ausübung vertrags-
ärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen
Leistungserbringern an einem gemeinsamen
Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsge-
meinschaft). Sie ist auch zulässig bei unter-
schiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder
der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtli-
che Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die
Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen
Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Be-
rücksichtigung der Mitwirkung angestellter
Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforder-
lichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mit-
glied und die bei ihm angestellten Ärzte und
Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen
der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenz-
tem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Be-
rufsausübung, bezogen auf einzelne Leistung,
ist zulässig, sofern diese Berufsausübungsge-
meinschaft nicht zur Erbringung überweisungs-
gebundener medizinisch-technischer Leistun-
gen mit überweisungsberechtigten Leistungs-
erbringern gebildet wird.
(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft be-
darf der vorherigen Genehmigung des Zulas-
sungsausschusses. Für überörtliche Berufs-
ausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsit-
zen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kas-
senärztlichen Vereinigung wird der zuständige
Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwi-
schen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie
den Landesverbänden der Krankenkassen und
den Verbänden der Ersatzkassen bestimmt.
Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemein-
schaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen
Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz
zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmi-
gungsentscheidung sowie für die auf die ge-
samte Leistungserbringung dieser überörtli-
chen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwen-
denden ortsgebundenen Regelungen, insbe-
sondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie
zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und
Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für
einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren
unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung
kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies
zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2
erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich
in den Bundesmantelverträgen zu regeln.“
12. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
„(2) In den Fällen des § 140f Abs. 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die
Patientenvertreterinnen und -vertreter unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung zu laden.“
13. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patien-
tenvertreterinnen und -vertreter mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein
Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfas-
sung.“
b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patien-
tenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift
des Beschlusses.“
14. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:
„Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhal-
ten eine Niederschrift über die Tagesordnungs-
punkte der Sitzung, die sie gemäß § 140f Abs. 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten
haben.“
15. In § 44 werden die Wörter „mit Angabe von Grün-
den“ gestrichen.
16. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl
„25“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Zahl „30“ durch die
Zahl „120“ ersetzt.
cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) bei Einlegung eines Widerspruchs,
durch den der Arzt, das medizinische
Versorgungszentrum oder die sonstige
ärztlich geleitete Einrichtung die Ände-
rung eines Verwaltungsaktes anstrebt
200 Euro“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl
„100“ durch die Zahl „400“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c werden die Angabe „§ 97“
gestrichen, nach dem Wort „Arztes“ die
Wörter „bei einem Vertragsarzt,“ eingefügt
und die Zahl „100“ durch die Zahl „400“ er-
setzt.
cc) In Buchstabe d wird die Zahl „100“ durch
die Zahl „400“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 447 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „dort“ die
Wörter „und bei Vertragszahnärzten“ eingefügt.
1a. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
ausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen“
durch die Wörter „Gemeinsamen Bundesaus-
schusses“ ersetzt.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird in Buchstabe b der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe c angefügt:
„c) gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a
Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung
folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte
beschränkt wird.“
4. In der Überschrift des VI. Abschnitts wird das Wort
„Kassenzahnarztsitz“ durch das Wort „Vertrags-
zahnarztsitz“ ersetzt.
5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
(1) Die Zulassung verpflichtet den Zahnarzt, die
vertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszu-
üben.
(2) Der Zahnarzt ist berechtigt, durch schriftli-
che Erklärung gegenüber dem Zulassungsaus-
schuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte
des Versorgungsauftrages nach Absatz 1 zu be-
schränken. Die Beschränkung des Versorgungs-
auftrages wird entweder im Rahmen eines Be-
schlusses nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonder-
ten Beschluss festgestellt.
(3) Auf Antrag des Zahnarztes kann eine Be-
schränkung des Versorgungsauftrages nach Ab-
satz 2 Satz 2 durch Beschluss aufgehoben wer-
den. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Es gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.“
6. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit ei-
nem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vor-
sorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der
Tätigkeit des Vertragszahnarztes vereinbar.“
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6
ersetzt:
„(3) Vertragszahnärztliche Tätigkeiten außer-
halb des Vertragszahnarztsitzes an weiteren
Orten sind zulässig, wenn und soweit
1. dies die Versorgung der Versicherten an den
weiteren Orten verbessert und
2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versi-
cherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes
nicht beeinträchtigt wird.
Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassen-
zahnärztlichen Vereinigung liegen, in der der
Vertragszahnarzt Mitglied ist, hat er bei Vorlie-
gen der Voraussetzungen nach Satz 1 An-
spruch auf vorherige Genehmigung durch seine
Kassenzahnärztliche Vereinigung. Sofern die
weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner
Kassenzahnärztlichen Vereinigung liegen, hat
der Vertragszahnarzt bei Vorliegen der Voraus-
setzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermäch-
tigung durch den Zulassungsausschuss, in
dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will;
der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er
seinen Vertragszahnarztsitz hat, sowie die be-
teiligten Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der
nach Satz 3 ermächtigte Vertragszahnarzt kann
die für die Tätigkeit an seinem Vertragszahn-
arztsitz angestellten Zahnärzte auch im Rah-
men seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort be-
schäftigen. Er kann außerdem Zahnärzte für die
Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe
der Vorschriften anstellen, die für ihn als Ver-
tragszahnarzt gelten würden, wenn er an dem
weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für
die Genehmigung der Anstellung nach Satz 6
ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach
Satz 3 zuständige Zulassungsausschuss. Kei-
ner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines
Vertragszahnarztes an einem der anderen Ver-
tragszahnarztsitze eines Mitglieds der überört-
lichen Berufsausübungsgemeinschaft nach
§ 33 Abs. 2, der er angehört.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung
zur Aufnahme weiterer vertragszahnärztlicher
Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Neben-
bestimmungen erteilt werden, wenn dies zur
Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht
des Vertragszahnarztes am Vertragszahnarzt-
sitz und an den weiteren Orten unter Berück-
sichtigung der Mitwirkung angestellter Zahn-
ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist ein-
heitlich in den Bundesmantelverträgen zu re-
geln.
(5) Erbringt der Vertragszahnarzt spezielle
Untersuchungs- und Behandlungsleistungen
an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Ver-
tragszahnarztsitz (ausgelagerte Praxisräume),
hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tä-
tigkeit seiner Kassenzahnärztlichen Vereini-
gung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragszahnarzt darf die Gebietsbe-
zeichnung, unter welcher er zugelassen ist, nur
mit vorheriger Genehmigung des Zulassungs-
ausschusses wechseln.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
8. § 25 wird aufgehoben.
8a. In § 26 Abs. 1 werden vor dem Wort „Ruhen“ die
Wörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt.

8b. In § 27 Satz 1 werden vor dem Wort „Entziehung“
die Wörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt.
8c. § 31 Abs. 9 wird aufgehoben.
9. In der Überschrift des IX. Abschnitts wird das Wort
„Gemeinschaftspraxis“ durch das Wort „Berufs-
ausübungsgemeinschaft“ ersetzt.
9a. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die
Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kas-
senzahnärztliche Vereinigung beim Vertragszahn-
arzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertre-
ter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und
keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.“
10. § 32b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Vertragszahnarzt kann Zahnärzte nach
Maßgabe des § 95 Abs. 9 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesman-
telverträgen sind einheitliche Regelungen zu tref-
fen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäf-
tigung angestellter Zahnärzte unter Berücksichti-
gung der Versorgungspflicht des anstellenden Ver-
tragszahnarztes.“
11. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der den Satz abschlie-
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht für medizinische Versorgungs-
zentren.“
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
ersetzt:
„(2) Die gemeinsame Ausübung vertrags-
zahnärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen
zur vertragszahnärztlichen Versorgung zuge-
lassenen Leistungserbringern an einem ge-
meinsamen Vertragszahnarztsitz (örtliche
Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch
zulässig bei unterschiedlichen Vertragszahn-
arztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungs-
gemeinschaft (überörtliche Berufsausübungs-
gemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versor-
gungspflicht des jeweiligen Mitglieds an sei-
nem Vertragszahnarztsitz unter Berücksichti-
gung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte in
dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist
sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten
Zahnärzte an den Vertragszahnarztsitzen der
anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem
Umfang tätig werden. Die gemeinsame Berufs-
ausübung, bezogen auf einzelne Leistung, ist
zulässig, sofern diese Berufsausübungsge-
meinschaft nicht zur Erbringung überweisungs-
gebundener medizinisch-technischer Leistun-
gen mit überweisungsberechtigten Leistungs-
erbringern gebildet wird.
(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft be-
darf der vorherigen Genehmigung des Zu-
lassungsausschusses. Für überörtliche Berufs-
ausübungsgemeinschaften mit Vertragszahn-
arztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken
einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung wird
der zuständige Zulassungsausschuss durch
Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztli-
chen Vereinigung sowie den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Verbänden der
Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche
Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in
mehreren Kassenzahnärztlichen Vereinigungen,
so hat sie den Vertragszahnarztsitz zu wählen,
der maßgeblich ist für die Genehmigungsent-
scheidung sowie für die auf die gesamte Leis-
tungserbringung dieser überörtlichen Berufs-
ausübungsgemeinschaft anzuwendenden orts-
gebundenen Regelungen, insbesondere zur
Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den
Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Quali-
tätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen
Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwider-
ruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit
Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Siche-
rung der Anforderungen nach Absatz 2 erfor-
derlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in
den Bundesmantelverträgen zu regeln.“
12. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
„(2) In den Fällen des § 140f Abs. 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Pa-
tientenvertreterinnen und -vertreter unter Ein-
haltung einer Frist von zwei Wochen unter An-
gabe der Tagesordnung zu laden.“
13. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patien-
tenvertreterinnen und -vertreter mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein
Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfas-
sung.“
b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patien-
tenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift
des Beschlusses.“
14. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:
„Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhal-
ten eine Niederschrift über die Tagesordnungs-
punkte der Sitzung, die sie gemäß § 140f Abs. 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten
haben.“
15. In § 44 werden die Wörter „mit Angabe von Grün-
den“ gestrichen.
16. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl
„25“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Zahl „30“ durch die
Zahl „120“ ersetzt.
cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) bei Einlegung eines Widerspruchs,
durch den der Zahnarzt, das medizini-

sche Versorgungszentrum oder die
sonstige zahnärztlich geleitete Einrich-
tung die Änderung eines Verwaltungs-
aktes anstrebt 200 Euro.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl
„100“ durch die Zahl „400“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort
„Zahnarztes“ die Wörter „bei einem Ver-
tragszahnarzt oder“ eingefügt und die Zahl
„100“ durch die Zahl „400“ ersetzt.
cc) In Buchstabe d wird die Zahl „100“ durch
die Zahl „400“ ersetzt.
Artikel 7
Aufhebung der
Sechsten Gebührenanpassungsverordnung
Die Sechste Gebührenanpassungsverordnung vom
18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721) wird aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 5a tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2006 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 15a und 15b tritt mit Wirkung vom
27. Oktober 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2008
außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3439. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f19bf1eb3068e25a….