Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 84 Bemessungsgrundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/84?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/84?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Für eine darüber hinausgehende Bezahlung bedarf es eines sachlichen Grundes. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/84?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/84?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/84?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/84?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/84?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, im Falle einer Vereinbarung der Pflegesätze auf Grundlage der Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten jederzeit einzuhalten. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung dieses nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Das Nähere zur Durchführung des Nachweises wird in den Verträgen nach § 75 Absatz 1 und 2 geregelt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/84?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 84 eingefügt durch Artikel 2a 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155)
BGBl. 2023 I Nr. 155
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2022 I S. 2793
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 2a 1. 9. 2022 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
BGBl. 2021 I S. 2754 Gesetzgebungsmaterialien
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 84 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2020 I S. 3299
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2220)
BGBl. 2020 I S. 2220
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 84 neu gefasst durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2233)
BGBl. 2016 I S. 2233
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 84 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2222)
BGBl. 2014 I S. 2222
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23.10.2012 Ausfertigung
§ 84 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2012 I S. 2246
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28.05.2008 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 84 neu gefasst durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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