Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsWTG · SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 325, Fsn-Nr. 840-13
Sächsisches Wohnteilhabegesetz
36 Normen · Ausgangsfassung vom 20.03.2024 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 Einrichtungen
- § 3 Ambulant betreute Wohngemeinschaften
- § 4 Intensivpflege-Wohngemeinschaften
- § 5 Allgemeine Information und Beratung
- § 6 Brand- und Katastrophenschutz
- § 7 Anzeigepflichten
- § 8 Transparenz und Informationspflichten, Qualitäts- und Beschwerdeverfahren
- § 9 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
- § 10 Geld- oder geldwerte Leistungen an Träger, Leistungsanbieter, Beschäftigte und eingesetzte Personen
- § 11 Gewaltprävention, freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen
- § 12 Beteiligungs- und Einsichtsrechte
- § 13 Grundsätzliche Anforderungen
- § 14 Anforderungen an die Wohnqualität
- § 15 Personelle Anforderungen
- § 16 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
- § 17 Behördliche Qualitätssicherung
- § 18 Selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften
- § 19 Grundsätzliche Anforderungen an anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften
- § 20 Anforderungen an die Wohnqualität in anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften
- § 21 Personelle Anforderungen an anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften
- § 22 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften
- § 23 Behördliche Qualitätssicherung
- § 24 Zuordnungsprüfungen
- § 25 Aufklärung und Beratung bei Mängeln
- § 26 Anordnungen bei Mängeln
- § 27 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
- § 28 Aufnahmestopp
- § 29 Untersagung
- § 30 Erprobungs- und Befreiungsregelungen
- § 31 Zuständigkeiten
- § 32 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
- § 33 Ordnungswidrigkeiten
- § 34 Rechtsverordnung
- § 35 Übergangsregelungen
- § 36 Bestandsregelungen für personelle Anforderungen
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
22.07.2024 Ausfertigung · Geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.