Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz

SächsWTG

§ 9 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/9#abs-1 (1) Der Träger oder Leistungsanbieter hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann. Es müssen ersichtlich sein:

1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung oder anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft,

2. die Nutzungsart, die Lage, die Anzahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,

3. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Berufs- oder Hochschulabschluss der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,

4. Name, Vorname, Geburtsdatum, Betreuungs- oder Assistenzbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner, bei Pflegebedürftigkeit der Pflegegrad sowie Namen und Vornamen der vertretungsberechtigten Personen,

5. der Erhalt sowie die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der Überprüfung der ordnungsgemäßen bewohnerbezogenen Aufbewahrung der Arzneimittel und der Unterweisung der Beschäftigten zum sachgerechten Umgang mit diesen,

6. die Maßnahmenplanung, die Pflegeverläufe sowie die fach- und sachgerechte Pflegedokumentation für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Betreuungsdokumentation für Menschen mit Behinderungen,

7. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung,

8. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Bewohnerinnen und Bewohnern einschließlich der Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen, die Dokumentation der Einwilligung der oder des Betroffenen, ihrer Betreuerin oder ihres Betreuers oder seiner Betreuerin oder seines Betreuers nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder ihrer oder seines nach § 1831 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches Bevollmächtigten sowie die Genehmigung des Betreuungsgerichts gemäß § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ,

9. die bei Bewohnerinnen und Bewohnern ergriffenen ärztlichen Zwangsmaßnahmen einschließlich der Angabe der oder des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen, die Einwilligung ihrer oder seines nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellten Betreuerin oder Betreuers oder ihrer oder seines nach § 1832 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches Bevollmächtigten sowie die Genehmigung des Betreuungsgerichts gemäß § 1832 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ,

10. die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder und Wertsachen sowie die zu Grunde liegenden Verträge, soweit dies vereinbart wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/9#abs-2 (2) Betreibt der Träger oder Leistungsanbieter mehr als eine Einrichtung oder ambulant betreute Wohngemeinschaft, sind für jede Einrichtung oder ambulant betreute Wohngemeinschaft gesonderte Aufzeichnungen anzufertigen. Die Aufzeichnungen sind am Ort der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft vorzuhalten. Eine Ausnahme bilden Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für den Träger, der über eine Zentralverwaltung verfügt. Bei einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft beschränkt sich die Verpflichtung zur Vorhaltung der Aufzeichnungen auf die bewohnerbezogenen Unterlagen. Befinden sich Aufzeichnungen nicht am Ort der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, sind sie auf entsprechende Anforderung der zuständigen Behörde zu übermitteln. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 verwendet werden. Dem Träger einer Einrichtung bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 9 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geforderten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/9#abs-3 (3) Der Träger oder Leistungsanbieter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft drei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/9#abs-4 (4) Weitergehende Pflichten des Trägers einer Einrichtung nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder Vereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

§ 8 § 10