Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz
SächsWTG§ 11 Gewaltprävention, freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/11#abs-1 (1) Der Träger oder Leistungsanbieter trifft geeignete Maßnahmen, um die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beschäftigten vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt, Missbrauch und Diskriminierung zu schützen und ihre diversitäts- und geschlechtsspezifischen Bedürfnisse zu wahren. Er hat dazu ein Konzept zu erstellen und eine verantwortliche Person für die Aufstellung und Umsetzung der Gewaltschutzmaßnahmen zu benennen. Die Beschäftigten sind mindestens einmal pro Kalenderjahr hinsichtlich des Konzeptes zu schulen. Dies ist zu dokumentieren. § 37a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/11#abs-2 (2) Sofern freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen sind, hat der Träger oder Leistungsanbieter im Konzept nach Absatz 1 Satz 2 Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Maßnahmen aufzuzeigen.