Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz

SächsWTG

§ 1 Zweck des Gesetzes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zweck dieses Gesetzes ist es, älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen als Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften ein möglichst selbstbestimmtes, eigenverantwortliches und selbstständiges Leben zu ermöglichen, sie vor Beeinträchtigung zu schützen und sie dabei zu unterstützen, Gesellschaft zu erleben, mitzugestalten und nach Möglichkeit ihren Interessen und Bedürfnissen gerecht zu werden. Zweck des Gesetzes ist es insbesondere,

1. die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner zu achten und zu schützen,

2. ihre Selbstständigkeit, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung sowie ihre Lebensqualität zu wahren und zu fördern und ihnen eine angemessene individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen, soweit erforderlich, möglich und zumutbar mit der Unterstützung technischer und digitaler Assistenzsysteme,

3. eine dem allgemein anerkannten Stand der jeweiligen fachlichen Standards entsprechende barrierefreie Betreuung, Assistenz und Pflege sowie Wohnqualität zu sichern,

4. sie vor Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt und Diskriminierung zu schützen sowie ihre sexuelle Orientierung, geschlechtliche Identität und diversitätsspezifischen Bedürfnisse zu achten,

5. freiheitsbeschränkenden sowie freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorzubeugen und diese zu vermeiden,

6. die Informations-, Beratungs-, Beschwerde-, Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern und zu stärken,

7. ein Sterben in Würde zu ermöglichen und die Wünsche der Sterbenden zu beachten.

§ 2