Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz

SächsWTG

§ 24 Zuordnungsprüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/24#abs-1 (1) Ambulant betreute Wohngemeinschaften werden von der zuständigen Behörde dahingehend überprüft, ob es sich um eine selbstverantwortete oder anbieterverantwortete Wohngemeinschaft oder Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 handelt. Die zuständige Behörde nimmt hierfür innerhalb von acht Wochen, nachdem sie Kenntnis von der Inbetriebnahme erlangt hat, Kontakt mit dem Leistungsanbieter sowie dem Selbstbestimmungsgremium oder den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie im Bedarfsfall mit weiteren für die Beurteilung erforderlichen Personen und Institutionen auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/24#abs-2 (2) Bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die gemäß Absatz 5 als selbstverantwortet festgestellt wurden, nimmt die zuständige Behörde im Abstand von höchstens vier Jahren eine erneute Zuordnungsprüfung vor. Ist in den letzten vier Jahren eine anlassbezogene Zuordnungsprüfung nach Absatz 3 durchgeführt worden, so kann der Zeitpunkt der erneuten Zuordnungsprüfung entsprechend verschoben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/24#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann eine anlassbezogene Zuordnungsprüfung durchführen, wenn sich bei Wohnformen für ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige und Volljährige mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen Zweifel an der Art der Wohnform ergeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/24#abs-4 (4) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Wohnform nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten. Die zuständige Behörde darf die Räumlichkeiten, welche die Bewohnerinnen und Bewohner jeweils individuell als persönlichen Wohnraum nutzen, nur mit deren Einwilligung betreten. § 17 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 6, Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 bis 11 und 13 gilt entsprechend. Soweit zur Durchführung der Zuordnungsprüfung erforderlich, gilt gegenüber dem Anbieter des Raums zum Wohnen § 17 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 2 und 3 sowie Absatz 9 bis 11 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/24#abs-5 (5) Über das Ergebnis der Zuordnungsprüfung ergeht ein Feststellungsbescheid. Adressaten des Bescheides sind die für die Wohnform rechtlich Verantwortlichen. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 23 § 25