Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz

SächsWTG

§ 35 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/35#abs-1 (1) Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen gültigen Bestandsschutz haben, genießen diesen im Hinblick auf die Anforderungen an die Wohnqualität nach § 14 weiterhin für längstens 25 Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/35#abs-2 (2) Die Aufgabe einer Nutzung, ein wesentlicher Umbau oder ein Ersatzbau führen zum Verlust des Bestandsschutzes im Sinne des Absatzes 1. Bei Umbau- oder Ersatzbaumaßnahmen, die zur Erfüllung der Anforderungen nach § 14 vorgenommen werden, müssen die umgebauten Zimmer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. Der Wechsel des Trägers sowie zuwendungsrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/35#abs-3 (3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 3 Absatz 3 Satz 3 Einrichtungen geworden sind, weil in ihnen mehr als zwölf Bewohnerinnen und Bewohner wohnen oder der Leistungsanbieter in unmittelbarer räumlicher Nähe Wohnraum für mehr als 24 Bewohnerinnen und Bewohner in ambulant betreuten Wohngemeinschaften bereitstellt, gelten bis zum 5. Juli 2029 als anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1, wenn nicht weitere Kriterien des Anwendungsbereiches nach § 2 Absatz 1 erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/35#abs-4 (4) Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Satz 1 Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes ein Gremium eingerichtet und durch einen Träger gegründet oder begleitet im Sinne des § 19 Absatz 5 Satz 1 Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes waren, gelten als anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 3 Absatz 3 Satz 1, sofern nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige als selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft nach § 3 Absatz 2 erfolgt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/35#abs-5 (5) Für bestehende ambulant betreute Wohngemeinschaften für Volljährige mit Behinderungen, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 zählen, weil in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft mehr als zwölf Bewohnerinnen und Bewohner mit Behinderung leben, gelten bis zum 5. Juli 2029 die Regelungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften.

§ 34 § 36