Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz
SächsWTG§ 34 Rechtsverordnung
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen
1. für die Wohnqualität, insbesondere die Anforderungen an Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, für die Verkehrsflächen sowie die sanitären und technischen Anlagen in Einrichtungen und anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften,
2. für die Eignung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung, der Pflegedienstleitung und der Fachkräfte, die weiteren personellen Voraussetzungen nach § 15 und die Befreiung von den Anforderungen nach § 15 Absatz 9 sowie für die personellen Voraussetzungen an anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 21,
3. über die Wahl der Bewohnervertretung in Einrichtungen sowie über die Wahl der Wohngemeinschaftsvertretung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung, wobei sicherzustellen ist, dass auch Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, von den Behörden vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang in die Bewohnervertretung sowie die Wohngemeinschaftsvertretung gewählt werden können,
4. über die Bestellung der Bewohnersprecherinnen und Bewohnersprecher sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung,
5. zur näheren Bestimmung des Begriffs der oder des unabhängigen Sachverständigen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 5.