Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz
SächsWTG§ 12 Beteiligungs- und Einsichtsrechte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/12#abs-1 (1) Die Bewohnerinnen und Bewohner haben bei der individuellen Pflege- und Betreuungsmaßnahmenplanung oder Teilhabe- und Gesamtplanung sowie deren Durchführung ein Recht auf Selbstbestimmung. Sie sind rechtzeitig zu informieren und die geäußerten Wünsche sind zu berücksichtigen. Sie haben ein Recht auf Einsichtnahme in die sie betreffenden Dokumentationen und Unterlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/12#abs-2 (2) Bewohnerinnen und Bewohner besitzen das Hausrecht in Bezug auf Räumlichkeiten, die sie als persönlichen Wohnraum nutzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/12#abs-3 (3) Bewohnerinnen und Bewohner haben das Recht, Räumlichkeiten, die sie als persönlichen Wohnraum nutzen, selbst zu gestalten und zu möblieren. Dieses Recht darf nur aus pflegerischen, betreuungsbedingten oder medizinischen Gründen eingeschränkt werden, wobei die einschränkenden Maßnahmen erforderlich und wirtschaftlich angemessen sein müssen. Für diesen Fall ist die betroffene Bewohnerin oder der betroffene Bewohner rechtzeitig anzuhören und ihre oder seine Wünsche sind in Bezug auf die geplante Veränderung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/12#abs-4 (4) Die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner haben bei der Belegung von Räumlichkeiten, die als persönlicher Wohnraum zu zweit genutzt werden sollen, ein Recht auf Anhörung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/12#abs-5 (5) Bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften haben die Bewohnerinnen und Bewohner hinsichtlich des Einzuges von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie hinsichtlich der Gestaltung und Möblierung von Gemeinschaftsräumen und flächen ein Mitentscheidungsrecht. Zur Wahrnehmung dieses Rechts hat der Leistungsanbieter die Bewohnerinnen und Bewohner rechtzeitig anzuhören und ihnen Gelegenheit zu geben, zu seinen Vorschlägen innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen und eigene Vorschläge zu unterbreiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/12#abs-6 (6) Zum Einsatz von künstlicher Intelligenz oder Robotern in der Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohnern ist die Einwilligung der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich. Vor dem Einsatz sind die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner insbesondere über Zweck und Art des Einsatzes sowie die Funktionsweise der eingesetzten Technik aufzuklären. Im Fall der gesetzlichen Vertretung ist der Wunsch der betreuten Person ausdrücklich zu beachten.