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SächsWTG

§ 3 Ambulant betreute Wohngemeinschaften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/3#abs-1 (1) Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft besteht aus drei bis zwölf volljährigen pflegebedürftigen Menschen oder Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen, die zusammen in einem Haushalt leben und dort externe Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft kann selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/3#abs-2 (2) Eine selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft liegt vor, wenn sie von Leistungsanbietern unabhängig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. die Verträge über die Erbringung der Pflege-, Assistenz- und Betreuungsleistungen einerseits und der Vertrag über die Wohnraumüberlassung andererseits rechtlich und tatsächlich in ihrem Bestand voneinander unabhängig sind,

2. die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieter frei sind,

3. die Leistungsanbieter der Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen keine eigenen Büroräume in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben,

4. die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig, insbesondere kein Bestandteil einer Einrichtung ist und

5. die Bewohnerinnen und Bewohner das Zusammenleben und die Alltagsgestaltung in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft selbst bestimmen und verantworten.

In der selbstverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft wird die interne Qualitätssicherungsfunktion durch ein Selbstbestimmungsgremium sichergestellt. Mitglieder des Selbstbestimmungsgremiums sind ausschließlich die Bewohnerinnen und Bewohner sowie für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter. Das Selbstbestimmungsgremium kann auch beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder haben. Die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung nach Satz 2 Nummer 5 schließen auch das gemeinschaftliche Hausrecht in Bezug auf gemeinsam genutzte Räume und Flächen und das gemeinschaftliche Bestimmungsrecht hinsichtlich der Gestaltung und Möblierung der Gemeinschaftsräume und -flächen ein. Neue Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Bewohnerinnen und Bewohner aufgenommen werden. Leistungsanbieter dürfen auf einzelne oder gemeinschaftliche Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. Wirkt bei der Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ein Leistungsanbieter für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten bestimmend mit, kann diese selbstverantwortet sein, wenn nach dieser Zeit die nach Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/3#abs-3 (3) Eine anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft liegt vor, wenn sie von einem Leistungsanbieter abhängig ist. Leistungsanbieter ist, wer gemeinschaftlich mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen innerhalb von anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen anbietet und dafür die bauliche, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung übernimmt. Der Leistungsanbieter darf in unmittelbarer räumlicher Nähe Wohnraum für höchstens 24 Bewohnerinnen und Bewohner in ambulant betreuten Wohngemeinschaften bereitstellen. Andernfalls handelt es sich um eine Einrichtung nach § 2 Absatz 1. In der Anzeige nach § 7 Absatz 2 hat der Leistungsanbieter die konzeptionelle Ausrichtung der Wohngemeinschaft und die tatsächliche Bewohnerstruktur bei Einzug der Bewohnerinnen und Bewohner darzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/3#abs-4 (4) Um keine ambulant betreute Wohngemeinschaft handelt es sich, wenn verheiratete, verwandte oder in einer Partnerschaft lebende Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben.

§ 2 § 4