Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz

SächsWTG

§ 17 Behördliche Qualitätssicherung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/17#abs-1 (1) Die zuständige Behörde prüft die Einrichtungen daraufhin, ob sie die Anforderungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen einhalten. Der Prüfumfang kann auf bestimmte Prüfschwerpunkte und Prüfinhalte begrenzt werden und umfasst bei anlassbezogenen Prüfungen nicht zwingend nur den Anlass der Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/17#abs-2 (2) Die Aufsicht beginnt mit der Erstanzeige nach § 7 Absatz 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung. Stellt die zuständige Behörde vor Inbetriebnahme Abweichungen von den Anforderungen nach diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 34 fest, die einer Inbetriebnahme entgegenstehen, so hat sie diese dem Träger ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen und ihn hinsichtlich der Beseitigung der Abweichungen zu beraten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/17#abs-3 (3) Die zuständige Behörde führt wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen durch. Hierfür führt sie in jeder Einrichtung im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung durch. Die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, zuständigen Behörden können anlassbezogen einbezogen werden. Bei Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen stimmt sich die zuständige Behörde mit dem Medizinischen Dienst Sachsen oder dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. rechtzeitig ab, ob und inwieweit anlassbezogene Prüfungen gemeinsam, gegebenenfalls arbeitsteilig durchgeführt werden können. Wurde innerhalb des letzten Jahres eine Einrichtung vom Medizinischen Dienst Sachsen, vom Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. oder von einer oder einem von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen geprüft, kann die wiederkehrende Prüfung in größeren Abständen erfolgen, wenn dabei die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung erfüllt waren. Hierzu stimmen sich die beteiligten Prüfinstitutionen ab. Die zuständige Behörde kann zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuziehen. Diese sind zur Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung verpflichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/17#abs-4 (4) Bei jeder wiederkehrenden Prüfung prüft die zuständige Behörde mindestens das Vorhalten des zu erstellenden Konzeptes zur Gewaltprävention und dessen Umsetzung sowie, ob die vom Träger eingesetzten Personen, insbesondere die Pflege- und Betreuungskräfte für die von ihnen zu leistende Tätigkeit in ausreichender Anzahl sowie mit der erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/17#abs-5 (5) Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig, wenn und soweit das Überprüfungsziel zu anderen Zeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/17#abs-6 (6) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt,

1. die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Einwilligung,

2. die Aufzeichnungen nach § 9 einzusehen und Kopien der Aufzeichnungen anfertigen zu lassen,

3. die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen zu befragen,

4. die Bewohnerinnen und Bewohner zu befragen,

5. den Pflege- und Betreuungszustand der Bewohnerinnen und Bewohner mit deren Einwilligung in Augenschein zu nehmen und zu dokumentieren sowie

6. Auskünfte bei der nach § 16 zur Mitwirkung vorgesehenen Bewohnervertretung einzuholen.

Der Träger und die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch das Betretungsrecht des Satzes 1 Nummer 1 erster Halbsatz insoweit eingeschränkt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/17#abs-7 (7) Die zuständige Behörde soll den Bewohnerinnen und Bewohnern Gelegenheit geben, sich zu den sie selbst betreffenden Prüfinhalten zu äußern.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/17#abs-8 (8) Zur Abwendung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei Verdacht auf Gefahr für Leib und Leben können die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der nach Absatz 9 Mitwirkungspflichtigen dienen, jederzeit betreten. Die Bewohnerinnen und Bewohner und die nach Absatz 9 Mitwirkungspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/17#abs-9 (9) Der Träger, die Leiterin oder der Leiter und die von ihnen zur Leistungserbringung eingesetzten Personen haben an den Prüfungen mitzuwirken und dabei die zuständige Behörde zu unterstützen. Sie haben dieser die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen mündlichen, schriftlichen und elektronischen Auskünfte ohne schuldhaftes Zögern zu erteilen sowie die zu Prüfzwecken erforderlichen Aufzeichnungen nach § 9 und sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Befinden sich die Aufzeichnungen nicht am Ort, sind diese auf entsprechende Anforderung der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Zögern nach der Prüfung zu übermitteln. Der Träger kann Verbände und Vereinigungen, denen er angehört, zu Prüfungen hinzuziehen. Die Befugnis der zuständigen Behörde, Prüfungen unangemeldet durchzuführen, wird dadurch nicht eingeschränkt.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/17#abs-10 (10) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 9 haben keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/17#abs-11 (11) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/17#abs-12 (12) Die zuständige Behörde erstellt über die Ergebnisse einer von ihr in einer Einrichtung durchgeführten Prüfung ein Prüfprotokoll. Dieses leitet sie dem Träger zu und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist eine Gegendarstellung abzugeben oder die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Nach Eingang der Stellungnahme erstellt die zuständige Behörde in einer für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlichen, übersichtlichen, anonymisierten und barrierefreien Form einen abschließenden Prüfbericht.

Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/17#abs-13 (13) Die zuständige Behörde legt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde Prüfrichtlinien sowie Kriterien für die Prüfungen, für das Verfahren zur Durchführung der Prüfungen und für die Prüfberichte fest.

§ 16 § 18