Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz

SächsWTG

§ 32 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/32#abs-1 (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens, der Pflege und Betreuung oder Assistenz in Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung sind die für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, die Pflegekassen, deren Landesverbände, der Medizinische Dienst Sachsen sowie der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., die zuständigen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet, zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der Zusammenarbeit informieren sich die in Satz 1 genannten Beteiligten gegenseitig und vereinbaren Verfahren zur inhaltlichen und zeitlichen Koordination der Prüftätigkeiten, zur Anerkennung der Prüfergebnisse sowie zur Abstimmung von Prüfinhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/32#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. Im Übrigen gelten die Regelungen des Sozialdatenschutzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/32#abs-3 (3) Daten nach § 67 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch dürfen in nicht anonymisierter Form an die zuständige Behörde, die Pflegekassen, den Medizinischen Dienst Sachsen und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach diesem Gesetz, dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 275b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Auf Absatz 2 Satz 2 wird verwiesen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/32#abs-4 (4) Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die Aufsichtsbehörde. Die Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/32#abs-5 (5) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 4 arbeitet neben den in Absatz 1 genannten Behörden und Institutionen mit den Trägern der Einrichtungen sowie deren Vereinigungen, mit den Leistungsanbietern der ambulant betreuten Wohngemeinschaften, mit den Bewohner- und Wohngemeinschaftsvertretungen oder den Gremien, die nach § 16 Absatz 3 an deren Stelle treten, und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden und den Besuchskommissionen nach § 14 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673), in der jeweils geltenden Fassung, zusammen.

§ 31 § 33