Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz
SächsWTG§ 6 Brand- und Katastrophenschutz
Stand: 26.08.2026
Die zuständige Behörde stellt den nach dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden auf Verlangen anonymisierte Daten über Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften zur Verfügung. Die Daten umfassen die Anschrift der Einrichtung oder der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, die Angebotsform und die Anzahl der in der Einrichtung oder der ambulant betreuten Wohngemeinschaft höchstens betreuten Personen sowie eine Darstellung der baulichen Gegebenheiten.