Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz
SächsWTG§ 22 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/22#abs-1 (1) Zum Zweck der Mitwirkung kann für jede anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft eine Wohngemeinschaftsvertretung gebildet werden. In die Wohngemeinschaftsvertretung sollen Bewohnerinnen und Bewohner berufen werden. Die Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern persönlich bestimmt, dabei soll die Anzahl der Mitglieder der Wohngemeinschaftsvertretung fünf nicht überschreiten. Für den Fall, dass die Bewohnerinnen und Bewohner ihre Interessen nicht selbständig wahrnehmen können, können deren rechtliche Vertreterinnen oder Vertreter oder sonstige Vertrauenspersonen, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Leistungsanbieter stehen, berufen werden. Die Mitglieder der Wohngemeinschaftsvertretung sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/22#abs-2 (2) Ab sechs Bewohnerinnen und Bewohnern muss der Leistungsanbieter die Bildung einer Wohngemeinschaftsvertretung unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/22#abs-3 (3) Durch die Wohngemeinschaftsvertretung wirken die Bewohnerinnen und Bewohner mit bei
1. allgemeinen Angelegenheiten des Wohnens, der Pflege und Betreuung oder Assistenz, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Verpflegungsplanung, des Alltags und der Freizeit,
2. der Durchsetzung der Ziele nach § 1, insbesondere von Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,
3. Änderungen der Entgelte, soweit diese nicht ausschließlich durch leistungsrechtliche Vereinbarungen nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder durch Zustimmungen zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedingt sind,
4. umfassenden baulichen Maßnahmen in der Wohngemeinschaftswohnung, soweit der Leistungsanbieter den Raum zum Wohnen überlässt,
5. der Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Wohngemeinschaftsbetriebs,
6. Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt, sowie Diskriminierung und
7. Angelegenheiten des Beschwerdemanagements.