Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz

SächsWTG

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/33#abs-1 (1) Mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 1 den Betrieb einer Einrichtung oder entgegen § 7 Absatz 5 die Betriebseinstellung einer Einrichtung oder anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2. entgegen § 10 Absatz 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,

3. entgegen § 17 Absatz 6, § 23 Absatz 4 und 5 oder § 24 Absatz 4 eine Maßnahme zur behördlichen Qualitätssicherung oder Zuordnungsprüfung nicht duldet,

4. sich entgegen § 23 Absatz 2 nicht vor der Inbetriebnahme beraten lässt,

5. eine Einrichtung oder eine ambulant betreute Wohngemeinschaft betreibt, obwohl ihm dies nach § 29 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 Satz 2 untersagt worden ist,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 oder § 29 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/33#abs-2 (2) Mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 2 bis 4 die Anzeige einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 7 Absatz 5 die Betriebseinstellung einer selbstverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

3. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 den Prüfbericht nicht vorhält oder vorlegt,

4. entgegen § 10 Absatz 4 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,

5. entgegen § 17 Absatz 9 Satz 2 oder § 23 Absatz 4 Satz 4 und 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Aufzeichnungen nach § 9 nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

6. einer Rechtsverordnung nach § 34 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

§ 32 § 34