Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz

SächsWTG

§ 18 Selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen frei in der Gestaltung des Zusammenlebens, der Auswahl und der Gestaltung der Räumlichkeiten für die Wohngemeinschaft sowie der Organisation der Pflege, Betreuung und Assistenz. Der in der selbstverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft tätige Pflege- oder Betreuungsdienst hat die Pflege-, Assistenz- und Betreuungsleistungen dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechend zu erbringen.

§ 17 § 19