Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz
SächsWTG§ 5 Allgemeine Information und Beratung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/5#abs-1 (1) Die zuständige Behörde informiert und berät
1. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter, das Selbstbestimmungsgremium, die Bewohnervertretung oder die Bewohnersprecherinnen oder Bewohnersprecher über ihre Rechte und Pflichten,
2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über die Anforderungen an Einrichtungen oder ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie über die Rechte und Pflichten des Trägers oder Leistungsanbieters sowie der Bewohnerinnen und Bewohner,
3. auf Antrag Personen, Träger oder Leistungsanbieter, die die Schaffung von Einrichtungen oder ambulant betreuten Wohngemeinschaften anstreben oder diese betreiben, bei der Planung und dem Betrieb.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/5#abs-2 (2) Die zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Bewohnervertretung über die Wahl, die Befugnisse und die Möglichkeiten der Bewohnervertretung, um die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner zur Geltung zu bringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/5#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann auf Informations- und Beratungsangebote Dritter, insbesondere die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verweisen.