Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz
SächsWTG§ 13 Grundsätzliche Anforderungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/13#abs-1 (1) Der Träger muss die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, zum Betrieb einer Einrichtung besitzen. Von der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn eine Vereinbarung nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/13#abs-2 (2) Der Träger, die Leiterin oder der Leiter einer Einrichtung haben sicherzustellen, dass die Leistungen an den individuellen Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner und ihrem Pflege-, Betreuungs- oder Assistenzbedarf ausgerichtet sind und eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende angemessene Qualität der Pflege, Betreuung und Assistenz sichergestellt ist. Sicherzustellen ist insbesondere, dass
1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen geschützt sowie ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gewahrt wird,
2. die nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Qualitätsmaßstäbe in der Pflege und Betreuung oder Assistenz eingehalten werden und die interkulturelle Kompetenz der Pflege- und Betreuungskräfte gefördert wird,
3. eine dem Pflege- und Betreuungsbedarf entsprechende, selbständige und selbstbestimmte Lebensgestaltung ermöglicht wird und die erforderlichen Hilfen gewährt werden, insbesondere die Eingliederung und selbstbestimmte Teilhabe von behinderten und psychisch kranken Bewohnerinnen und Bewohnern am Leben in der Gemeinschaft unter Einbeziehung der sozialräumlichen Angebote und Netzwerke gefördert und dabei die kulturellen und religiösen Belange der Bewohnerinnen und Bewohner berücksichtigt werden,
4. eine angemessene Qualität der Pflege, Betreuung oder Assistenz sichergestellt ist, die Verpflegung der Bewohnerinnen und Bewohner von diesen selbst oder in angemessener anderer Weise sowie die hauswirtschaftliche Versorgung und eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet wird,
5. die Pflege, Betreuung oder Assistenz in der Regel mit festen Bezugspersonen erfolgt und dem Wunsch nach gleichgeschlechtlicher, kultur- und diversitätssensibler Pflege, Betreuung oder Assistenz nach Möglichkeit entsprochen wird,
6. für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Maßnahmenplanungen aufgestellt und deren Umsetzung dokumentiert werden sowie für Bewohnerinnen und Bewohner mit Behinderungen die vereinbarte Betreuung und Assistenz vereinbarungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wird,
7. ein ausreichender und dem Konzept der Einrichtung angepasster Schutz vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die Hygieneanforderungen für ihren Aufgabenbereich eingehalten werden,
8. die medizinische Versorgung unterstützt, die Arzneimittel bewohnerbezogen und sachgerecht aufbewahrt und die in der Pflege und Betreuung oder Assistenz tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden sowie § 12a des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten wird,
9. vor der Anwendung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches stets überprüft wird, ob und inwieweit diese durch Pflege und Betreuung oder Assistenz nach dem anerkannten Stand der Erkenntnisse zu vermeiden sind sowie im Fall der Anwendung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen die inhaltlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind,
10. der Einsatz von künstlicher Intelligenz oder Robotern in der Pflege und Betreuung oder Assistenz verantwortlich erfolgt und der ordnungsgemäße Einsatz in regelmäßigen Abständen überprüft wird,
11. eine fachliche Konzeption, welche die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 10 dokumentiert, vorhanden ist und umgesetzt wird.