Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz

SächsWTG

§ 4 Intensivpflege-Wohngemeinschaften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/4#abs-1 (1) Eine Intensivpflege-Wohngemeinschaft liegt vor, wenn die Pflege und Betreuung von mindestens zwei außerklinisch intensivpflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft vorgesehen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/4#abs-2 (2) Intensivpflegebedürftigkeit im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn bei einer Bewohnerin oder einem Bewohner wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung akute gesundheits- oder lebensgefährdende Veränderungen der Vitalfunktionen zu unvorhersehbaren Zeiten wiederkehrend eintreten können, hierdurch die Notwendigkeit zur durchgehenden Beobachtung und Interventionsbereitschaft mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen besteht und insofern ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege nach § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/4#abs-3 (3) Für Intensivpflege-Wohngemeinschaften finden die für selbstverantwortete oder die für anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften geltenden Regelungen dieses Gesetzes Anwendung.

§ 3 § 5