Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz
SächsWTG§ 31 Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/31#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 34 erlassenen Rechtsverordnungen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 160), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/31#abs-2 (2) Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/31#abs-3 (3) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit zu berichten. Diese erstellt insbesondere unter Berücksichtigung der diversitäts- und geschlechtsspezifischen Belange einen zusammenfassenden Tätigkeitsbericht und veröffentlicht ihn.