Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz

SächsWTG

§ 20 Anforderungen an die Wohnqualität in anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/20#abs-1 (1) In den anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind grundsätzlich Einzelzimmer für die Bewohnerinnen und Bewohner vorzusehen. Auf ihren Wunsch kann eine gemeinsame Nutzung eines Doppelzimmers erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/20#abs-2 (2) Größe, Anzahl und Gestaltung der Räume haben sowohl dem Anspruch auf Privatsphäre als auch den Erfordernissen einer funktionierenden Wohngemeinschaft zu entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/20#abs-3 (3) Der Leistungsanbieter hat bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und bei Intensivpflege-Wohngemeinschaften die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichenfalls durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Vermieter des Wohnraumes zu gewährleisten.

§ 19 § 21