Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz
SächsWTG§ 27 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/27#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann dem Träger oder Leistungsanbieter einer anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft die weitere Beschäftigung der Leiterin, des Leiters, einer oder eines Beschäftigten, einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/27#abs-2 (2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 für die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung ausgesprochen und der Träger eine neue geeignete Leiterin oder einen neuen geeigneten Leiter nicht ohne schuldhaftes Zögern eingesetzt, kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der Einrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leiterin oder einen kommissarischen Leiter für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn die Maßnahmen nach den §§ 17, 25 und 26 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Betriebs der Einrichtung vorliegen. Die kommissarische Leiterin oder der kommissarische Leiter übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leiterin oder des bisherigen Leiters. Ihre oder seine Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leiterin oder einen geeigneten Leiter der Einrichtung bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/27#abs-3 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.