Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz

SächsWTG

§ 28 Aufnahmestopp

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/28#abs-1 (1) Kann wegen erheblicher Mängel in einer Einrichtung oder einer anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Pflege und Betreuung oder Assistenz der Bewohnerinnen und Bewohner nicht sichergestellt werden, so kann die zuständige Behörde bis zur Mängelbeseitigung die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner ganz oder teilweise untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die entscheidungserheblichen Mängel nachweislich abgestellt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/28#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 27 § 29