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SächsWTG

§ 19 Grundsätzliche Anforderungen an anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/19#abs-1 (1) Anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften sind in den Sozialraum zu integrieren, um eine umfassende Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der örtlichen Gemeinschaft zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/19#abs-2 (2) Wirken mehrere Dienstleister in einer anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft zusammen, so haben sie abzustimmen und schriftlich festzuhalten, wer für welche Unterstützungsleistungen und Abläufe in der Wohngemeinschaft zuständig ist. Dabei haben sie mindestens festzuhalten, wer die Verantwortung für die Umsetzung der in Absatz 3 festgelegten Anforderungen übernimmt. Dieser ist der Leistungsanbieter. Die Regelung muss den Bewohnerinnen und Bewohnern oder Vertreterinnen und Vertretern bekannt sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/19#abs-3 (3) Im Rahmen der Regelung nach Absatz 2 Satz 1 ist insbesondere festzulegen, dass und durch wen

1. die medizinische Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner organisiert sowie die Wahrnehmung von hierzu erforderlichen auswärtigen Terminen unterstützt und gefördert werden,

2. die Aufstellung und Umsetzung von Pflegeplanungen sowie die Organisation und Durchführung der Leistungen der sozialen Betreuung, bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit Behinderungen die Maßnahmenplanung sowie die vereinbarte Betreuung und Assistenz ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert werden,

3. die bewohnerbezogene und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel und die regelmäßige Unterweisung der in der Pflege, Betreuung oder Assistenz tätigen Beschäftigten über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln sichergestellt werden und

4. die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt wird, sofern der Leistungsanbieter sich zu deren Übernahme vertraglich verpflichtet hat.

Auf Wunsch der Bewohnerinnen und Bewohner können diese die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch eigenverantwortlich treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/19#abs-4 (4) Der Leistungsanbieter hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 und darüber hinaus insbesondere zu gewährleisten, dass

1. eine angemessene fachliche Qualität der Betreuung und bei Pflegebedürftigkeit eine fachgerechte Pflege im vereinbarten Umfang sichergestellt ist, die sich am jeweils anerkannten Stand der sozial- und heilpädagogischen sowie der pflegerischen Erkenntnisse orientiert und an den individuellen und sich verändernden Pflege-, Betreuungs- oder Assistenzbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner angepasst wird,

2. für Menschen mit Behinderungen bei Bedarf eine Rufbereitschaft außerhalb der Betreuungszeiten sichergestellt ist,

3. die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gemeinschaft und ihre selbstständige Lebensführung einschließlich der Haushaltsführung, der Ernährung und Körperpflege unterstützt wird,

4. bei zeitlich befristeten Wohnplätzen für Menschen mit Behinderungen entsprechende Trainingsprogramme, die zu einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung befähigen sollen, angeboten werden.

§ 18 § 20