Gesetze / Landesrecht Bayern / RSO · GVBl. S. 458, ber. S. 585, BayRS 2234-2-K
Schulordnung für die Realschulen
52 Normen · Ausgangsfassung vom 18.07.2007 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe
- § 3 Probeunterricht
- § 4 Erneuter Eintritt in die Realschule
- § 5 Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe
- § 6 Aufnahmeprüfung
- § 7 Nachholfrist, Probezeit
- § 8 Gastschülerinnen und Gastschüler
- § 9 Aufnahme in die Abendrealschule
- § 10 Wechsel der Realschule oder der Wahlpflichtfächergruppe
- § 11 Übertritt an ein Gymnasium
- § 12 Einrichtung von Klassen
- § 13 Wahlpflichtfächergruppen – Ausbildungsrichtungen –
- § 14 Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Ergänzungsunterricht
- § 15 Höchstausbildungsdauer
- § 16 Stundentafeln
- § 17 Leistungsnachweise
- § 18 Große Leistungsnachweise
- § 19 Kleine Leistungsnachweise
- § 20 Korrektur und Besprechung
- § 21 Bewertung der Leistungen
- § 22 Nachholung von Leistungsnachweisen
- § 23 Bildung der Jahresfortgangsnote
- § 24 Entscheidung über das Vorrücken
- § 25 Vorrückungsfächer
- § 26 Vorrücken auf Probe
- § 27 Nachprüfung
- § 28 Überspringen einer Jahrgangsstufe
- § 29 Freiwilliges Wiederholen
- § 30 Verbot des Wiederholens
- § 31 Zwischen- und Jahreszeugnisse
- § 32 Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
- § 33 Prüfungsausschuss
- § 34 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
- § 35 Schriftliche Prüfung
- § 36 Mündliche Prüfung
- § 37 Praktische Prüfung
- § 38 Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 39 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
- § 40 Notenausgleich
- § 41 Abschlusszeugnis
- § 42 Wiederholung der Abschlussprüfung
- § 43 Verhinderung an der Teilnahme
- § 44 Nachholung der Abschlussprüfung
- § 45 Unterschleif
- § 46 Allgemeines
- § 47 Zulassung
- § 48 Prüfungsgegenstände
- § 49 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
- § 50 Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
- § 51 Ergänzungsprüfung
- § 52 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu § 16)
- Anlage 2 (zu § 16) Stundentafel für die dreijährige Abendrealschule
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
01.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GVBl. S. 425)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.