Gesetze / Landesrecht Bayern / RSO · GVBl. S. 458, ber. S. 585, BayRS 2234-2-K
Schulordnung für die Realschulen
52 Normen · ausgefertigt 18.07.2007 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe
- § 3 Probeunterricht
- § 4 Erneuter Eintritt in die Realschule
- § 5 Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe
- § 6 Aufnahmeprüfung
- § 7 Nachholfrist, Probezeit
- § 8 Gastschülerinnen und Gastschüler
- § 9 Aufnahme in die Abendrealschule
- § 10 Wechsel der Realschule oder der Wahlpflichtfächergruppe
- § 11 Übertritt an ein Gymnasium
- § 12 Einrichtung von Klassen
- § 13 Wahlpflichtfächergruppen – Ausbildungsrichtungen –
- § 14 Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Ergänzungsunterricht
- § 15 Höchstausbildungsdauer
- § 16 Stundentafeln
- § 17 Leistungsnachweise
- § 18 Große Leistungsnachweise
- § 19 Kleine Leistungsnachweise
- § 20 Korrektur und Besprechung
- § 21 Bewertung der Leistungen
- § 22 Nachholung von Leistungsnachweisen
- § 23 Bildung der Jahresfortgangsnote
- § 24 Entscheidung über das Vorrücken
- § 25 Vorrückungsfächer
- § 26 Vorrücken auf Probe
- § 27 Nachprüfung
- § 28 Überspringen einer Jahrgangsstufe
- § 29 Freiwilliges Wiederholen
- § 30 Verbot des Wiederholens
- § 31 Zwischen- und Jahreszeugnisse
- § 32 Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
- § 33 Prüfungsausschuss
- § 34 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
- § 35 Schriftliche Prüfung
- § 36 Mündliche Prüfung
- § 37 Praktische Prüfung
- § 38 Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 39 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
- § 40 Notenausgleich
- § 41 Abschlusszeugnis
- § 42 Wiederholung der Abschlussprüfung
- § 43 Verhinderung an der Teilnahme
- § 44 Nachholung der Abschlussprüfung
- § 45 Unterschleif
- § 46 Allgemeines
- § 47 Zulassung
- § 48 Prüfungsgegenstände
- § 49 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
- § 50 Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
- § 51 Ergänzungsprüfung
- § 52 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu § 16)
- Anlage 2 (zu § 16) Stundentafel für die dreijährige Abendrealschule