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RSO

§ 26 Vorrücken auf Probe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/26#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in dem jeweiligen gruppenspezifischen Wahlpflichtfach nach § 35 Abs. 1 Satz 1 keine schlechtere Note als einmal Note 5 haben und die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/26#abs-2 (2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis die Bemerkung aufgenommen, dass die Schülerin oder der Schüler die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe erhält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/26#abs-3 (3) Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember. Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

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