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RSO

§ 37 Praktische Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/37#abs-1 (1) Die praktische Prüfung in Wahlpflichtfächergruppe III in den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit wird im letzten Drittel des Schuljahres durchgeführt; die Arbeitszeit beträgt jeweils 240 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/37#abs-2 (2) Die Aufgaben werden von der fachlich zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. § 35 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 36 § 38