Gesetze / Landesrecht Bayern / Realschulordnung
RSO§ 37 Praktische Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/37#abs-1 (1) Die praktische Prüfung in Wahlpflichtfächergruppe III in den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit wird im letzten Drittel des Schuljahres durchgeführt; die Arbeitszeit beträgt jeweils 240 Minuten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/37#abs-2 (2) Die Aufgaben werden von der fachlich zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. § 35 Abs. 4 gilt entsprechend.