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RSO

§ 13 Wahlpflichtfächergruppen – Ausbildungsrichtungen –

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/13#abs-1 (1) Ausbildungsrichtungen im Sinn des Art. 9 Abs. 3 BayEUG sind die Wahlpflichtfächergruppen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/13#abs-2 (2) Die Entscheidung, welche Wahlpflichtfächergruppen geführt werden, trifft bei den staatlichen Realschulen die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Aufwandsträger und der Lehrerkonferenz sowie im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.

§ 12 § 14