Gesetze / Landesrecht Bayern / Realschulordnung
RSO§ 13 Wahlpflichtfächergruppen – Ausbildungsrichtungen –
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/13#abs-1 (1) Ausbildungsrichtungen im Sinn des Art. 9 Abs. 3 BayEUG sind die Wahlpflichtfächergruppen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/13#abs-2 (2) Die Entscheidung, welche Wahlpflichtfächergruppen geführt werden, trifft bei den staatlichen Realschulen die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Aufwandsträger und der Lehrerkonferenz sowie im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.