Gesetze / Landesrecht Bayern / Realschulordnung
RSO§ 27 Nachprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/27#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, die aber in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/27#abs-2 (2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe wiederholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/27#abs-3 (3) Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob Schülerinnen und Schüler, die von einer Mittlere-Reife-Klasse der Mittelschule, von einer Wirtschaftsschule oder einem Gymnasium in die Realschule übergetreten sind und die betreffende Jahrgangsstufe bereits einmal besucht haben, zur Nachprüfung zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/27#abs-4 (4) Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens am dritten Werktag nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss und das oder die Vorrückungsfächer benennt, in denen die Nachprüfung abgelegt werden soll. Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/27#abs-5 (5) Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in einem oder beiden Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren. Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt und hat in jedem Fach etwa den Umfang einer Schulaufgabe. Den Prüfungen liegt der Lehrstoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/27#abs-6 (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt das Bestehen und damit das Vorrücken fest, sofern in der Nachprüfung Noten erzielt wurden, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen. Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Noten an die Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnote treten, und das einen Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfung beruhen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/27#abs-7 (7) Die Bestimmungen für die Nachprüfung gelten für Schülerinnen und Schüler der zweiten Jahrgangsstufe der Abendrealschulen entsprechend.