Gesetze / Landesrecht Bayern / Realschulordnung RSO § 30 Verbot des Wiederholens Stand: 25.08.2026 Bayern Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 oder Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt.