Gesetze / Landesrecht Bayern / Realschulordnung
RSO§ 40 Notenausgleich
Stand: 25.08.2026
Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei
1. Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach,
2. Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder
3. mindestens Gesamtnote 3 in vier Vorrückungsfächern
Notenausgleich gewährt. Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben. Wird Notenausgleich gewährt, wird in das Abschlusszeugnis die Bemerkung aufgenommen, dass die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung durch Notenausgleich bestanden hat.