Gesetze / Landesrecht Bayern / Realschulordnung

RSO

§ 40 Notenausgleich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei

1. Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach,

2. Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder

3. mindestens Gesamtnote 3 in vier Vorrückungsfächern

Notenausgleich gewährt. Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben. Wird Notenausgleich gewährt, wird in das Abschlusszeugnis die Bemerkung aufgenommen, dass die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung durch Notenausgleich bestanden hat.

§ 39 § 41