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RSO

§ 14 Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Ergänzungsunterricht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/14#abs-1 (1) An staatlichen Schulen kann Unterricht in einer Wahlpflichtfächergruppe oder in einem Wahlpflichtfach eingerichtet werden, wenn mindestens 14 Schülerinnen und Schüler teilnehmen; § 27 Abs. 7, 8 Satz 2 der Bayerischen Schulordnung bleibt unberührt. Eine Wahlpflichtfächergruppe oder ein Wahlpflichtfach wird im Rahmen des schulischen Angebots durch die Erziehungsberechtigten gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/14#abs-2 (2) Im Rahmen der Zielsetzung der Realschule und der verfügbaren Lehrerwochenstunden entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Elternbeirat über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/14#abs-3 (3) Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/14#abs-4 (4) Für die Jahrgangsstufe 5 und 6 kann an staatlichen Schulen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik Ergänzungsunterricht eingerichtet werden. Ab der siebten Jahrgangsstufe kann insbesondere in den Prüfungsfächern Förderunterricht eingerichtet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 können Parallelgruppen eingerichtet werden, wenn die Teilnehmer aus verschiedenen Klassen stammen und bei Bildung von nur einer Gruppe die Zahl 10 überschritten würde; die Mindestschülerzahl beträgt fünf.

§ 13 § 15