Gesetze / Landesrecht Bayern / Realschulordnung
RSO§ 3 Probeunterricht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/3#abs-1 (1) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 nicht gegeben sind und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule angehören, führt die Realschule einen Probeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik durch. In begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei ärztlich nachgewiesener Erkrankung sowie im Fall der erfolglosen Teilnahme am Probeunterricht des Gymnasiums, können Schülerinnen und Schüler am Nachholtermin des Probeunterrichts in den letzten Tagen der Sommerferien teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/3#abs-2 (2) Der Probeunterricht dauert grundsätzlich drei Tage. Er kann im Fall des Abs. 1 Satz 2 gekürzt werden, wenn es die Zahl der Schülerinnen und Schüler zulässt. Der Probeunterricht kann für benachbarte Realschulen gemeinsam durchgeführt werden; die oder der Ministerialbeauftragte kann hierzu Regelungen treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/3#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler, die am Probeunterricht einer Realschule teilgenommen haben, können diesen im selben Kalenderjahr nicht wiederholen und dann auch nicht an der Aufnahmeprüfung für die Jahrgangsstufe 6 teilnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/3#abs-4 (4) Für die Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender einen Aufnahmeausschuss ein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/3#abs-5 (5) Im Probeunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler in kleinen Unterrichtsgruppen zusammengefasst werden. Für jede Unterrichtsgruppe sind mindestens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses verantwortlich, die abwechselnd unterrichten und beobachten. Dem Probeunterricht werden die Anforderungen der Jahrgangsstufe 4 unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Realschule zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/3#abs-6 (6) Die schriftlichen Aufgaben werden landeseinheitlich gestellt und von je zwei Lehrkräften des Fachs benotet; auch mündliche Leistungen werden benotet. Die Arbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/3#abs-7 (7) Die Teilnahme am Probeunterricht ist erfolgreich, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde. Die Erziehungsberechtigten werden darüber informiert, ob die Schülerin oder der Schüler in die unterste Jahrgangsstufe der Realschule aufgenommen werden kann. Die erfolglose Teilnahme am Probeunterricht wird auf dem Übertrittszeugnis vermerkt. Werden die Schülerinnen und Schüler nicht aufgenommen, erhalten die Erziehungsberechtigten das Übertrittszeugnis zurück.