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RSO

§ 19 Kleine Leistungsnachweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/19#abs-1 (1) Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Sie erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens sechs unmittelbar vorhergegangener Unterrichtsstunden sowie auf Grundkenntnisse. Kurzarbeiten müssen sich vom Umfang einer Schulaufgabe deutlich unterscheiden und sollen mit einem Zeitaufwand von höchstens 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Entscheidung, ob Kurzarbeiten geschrieben werden, trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres; § 18 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/19#abs-2 (2) Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. Sie werden schriftlich bearbeitet und beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde oder Doppelstunde einschließlich der Grundkenntnisse. Die Bearbeitungszeit beträgt nicht mehr als 20 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/19#abs-3 (3) Fachliche Leistungstests können nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums durchgeführt werden. Sie werden spätestens eine Woche vorher angekündigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/19#abs-4 (4) Mündliche Leistungsnachweise sind Rechenschaftsablagen, Referate und Unterrichtsbeiträge.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/19#abs-5 (5) Praktische Leistungsnachweise sind zu erbringen in den Fächern Sport, Musik, Kunst, Werken, Textiles Gestalten, Ernährung und Gesundheit sowie Informationstechnologie.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/19#abs-6 (6) Die Zahl der Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben sowie der mündlichen und praktischen Leistungsnachweise bestimmt die Lehrkraft des betreffenden Fachs. Sie kann je Schuljahr einen Leistungsnachweis in Form eines gleichwertigen Prüfungsformats geben; Abs. 5 bleibt hiervon unberührt. In jedem Schulhalbjahr sind je Fach mindestens zwei kleine Leistungsnachweise zu fordern, davon in zwei- und mehrstündigen Vorrückungsfächern mindestens ein Leistungsnachweis im Sinn von Abs. 4. Im Fall des § 16 Abs. 2 sind die für das Schuljahr vorgeschriebenen Leistungsnachweise jeweils im Schulhalbjahr zu erbringen.

§ 18 § 20